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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.06.2011 - 8 B 100.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16369
BVerwG, 16.06.2011 - 8 B 100.10 (https://dejure.org/2011,16369)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2011 - 8 B 100.10 (https://dejure.org/2011,16369)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - 8 B 100.10 (https://dejure.org/2011,16369)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Vorlagepflicht eines Gerichts an den EuGH im Falle des Nichtvorliegens einer Rechtfertigung zur Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand der durch den Kläger gestellten Fragen besteht nicht; Vorlagepflicht an den EuGH im Falle der Möglichkeit der Rechtfertigung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 138 Ziff. 1
    Vorlagepflicht an den EuGH im Falle der Möglichkeit der Rechtfertigung der Durchführung eines Revisionsverfahrens hinsichtlich der Fragen des Klägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2011 - 8 B 100.10
    Zum einen kam es auf die von der Klägerin gestellten Fragen nicht an, oder sie ließen sich doch jedenfalls ohne Weiteres auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beantworten, so dass es einer Vorabentscheidung nicht bedurfte (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, CILFIT - Slg. 1982 S. 3415 ).
  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2011 - 8 B 100.10
    Rn. 6 d) Zu ihrer fünften und sechsten Frage, welche die demokratische Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung als solcher sowie ihrer gewählten Organe betreffen, hat das Berufungsgericht entschieden, dass der in Art. 2 EUV verankerte Wert der Demokratie, auf den sich die Europäische Union gründet, wegen der Verschiedenheit der demokratischen Traditionen und Überzeugungen der Mitgliedstaaten lediglich die von allen Mitgliedstaaten als essentiell anerkannten demokratischen Mindeststandards umfassen und schon deshalb keinesfalls über das hinausgehen könne, was durch das deutsche Verfassungsrecht nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG gewährleistet sei (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5, 6/98 - BVerfGE 107, 59).
  • EuGH, 29.09.1987 - 126/86

    Giménez Zaera / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General …

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2011 - 8 B 100.10
    Hierzu hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. September 1987 in der Rechtssache Zaera (Rs. C-126/86 - Slg. 1987, S. 3697, 3712) ausgeführt, Art. 26 AEUV umschreibe lediglich ein Politikziel, aus dem sich unmittelbar weder Rechtspflichten der Mitgliedstaaten noch Rechtsansprüche Einzelner begründen ließen.
  • VG Sigmaringen, 28.11.2013 - 3 K 3415/11

    Klage gegen Beitrag für Industrie- und Handelskammer

    34 Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - findet auf rein inländische Sachverhalte keine Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2011 - 8 B 100/10 -, m.w.N., juris, und vorhergehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2010 - 6 A 10282/10 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.09.2012 - 22 ZB 11.1007 -, juris).

    Auch für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten garantiert Art. 49 AEUV im Übrigen das Recht der Niederlassung grundsätzlich nur nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen, wozu auch die Bestimmungen des Kammerrechts gehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2011 - 8 B 100/10 -, juris, und vorhergehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2010 - 6 A 10282/10 -, juris).

    Rn. 36 Der in Art. 2 des Vertrages über die Europäische Union - EUV - verankerte Wert der Demokratie, auf den sich die Europäische Union gründet, umfasst wegen der Verschiedenheit der demokratischen Traditionen und Überzeugungen der Mitgliedstaaten lediglich die von allen Mitgliedstaaten als essentiell anerkannten demokratischen Mindeststandards und kann schon deshalb nicht über das hinausgehen, was durch das deutsche Verfassungsrecht nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2011 - 8 B 100/10 -, juris).

  • VGH Bayern, 04.09.2012 - 22 ZB 11.1007

    Beitragserhebung durch eine Industrie- und Handelskammer

    Rn. 16 Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können vorliegend im Ergebnis schon deshalb nicht bestehen, weil sich die Frage der Vereinbarkeit der gesetzlichen Mitgliedschaft eines Unternehmens in der IHK mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dann nicht stellt, wenn kein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist (BVerwG vom 16.6.2011 Az. 8 B 100/10 RdNr. 3; SächsOVG vom 6.9.2011 Az. 4 A 668/10 RdNr. 3; BayVGH vom 22.7.2010 Az. 22 ZB 10.1518 RdNr. 4; VGH BW vom 15.5.2000 NVwZ 2000, 1313).
  • VG Gelsenkirchen, 07.05.2013 - 19 K 4576/12

    Industrie- und Handelskammer; IHK-Beitrag; Pflichtmitgliedschaft; …

    Rn. 72 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 8 B 100.10 -, juris; VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 15. Mai 2000 - 14 S 353/00 -, NVwZ 2000, 1313; OVG R.-Pf., Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, a.a.O.; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. September 2011 - 4 A 668/10 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 22 ZB 11.1007 -, a.a.O.
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