Rechtsprechung
| BVerwG, 21.03.1994 - 8 B 33.94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot - Umfang der Erörterungspflicht - Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs - Vorliegen eines unzulässigen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 13.12.1993 - 5 UE 5/90
- BVerwG, 09.02.1994 - 8 C 2.94
- BVerwG, 21.03.1994 - 8 B 33.94
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 30.10.1987 - 2 B 85.87
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 21.03.1994 - 8 B 33.94
Da die tatsächliche und rechtliche Erörterung der Streitsache nicht zu den Förmlichkeiten gehört, die nur durch die Niederschrift bewiesen werden können (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 85.87 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20), kommt dem Schweigen des Protokolls insoweit weder in der einen noch in der anderen Richtung Aussagekraft zu.Unter diesen Umständen brauchte der Verwaltungsgerichtshof nicht von sich aus verstärkt die mit der tatsächlichen Frage des Zeitpunkts der Herstellung und der Verantwortlichkeit für den Fehlanschluß verbundenen Rechtsfragen zu erörtern, wenn die anwaltlich vertretene Klägerin dies nicht ausdrücklich wünschte (Beschluß vom 30. Oktober 1987, a.a.O).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde begründet § 104 Abs. 1 VwGO auch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab darauf hinzuweisen, auf welche Gesichtspunkte es sein - erst noch zu erlassendes - Urteil zu stützen gedenkt (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1987, a.a.O. …und Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O.).
- BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87
Transzendentale Meditation
Auszug aus BVerwG, 21.03.1994 - 8 B 33.94
Die Erörterungspflicht nach § 104 Abs. 1 VwGO ist kein Selbstzweck, sondern soll verhindern, daß die Prozeßparteien bei ihrer Argumentation und ihrem Sachvortrag wesentliche Gesichtspunkte übersehen (Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45).Entgegen der Auffassung der Beschwerde begründet § 104 Abs. 1 VwGO auch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab darauf hinzuweisen, auf welche Gesichtspunkte es sein - erst noch zu erlassendes - Urteil zu stützen gedenkt (…vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1987, a.a.O. und Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O.).
- BVerwG, 23.11.1989 - 6 C 29.88
Hauptverhandlung - Öffentlichkeit der Verhandlung - Revision - Verfahrensmangel - …
Auszug aus BVerwG, 21.03.1994 - 8 B 33.94
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 23. November 1989 - BVerwG 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91 S. 37 , vom 22. April 1988 - BVerwG 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5 und vom 13. November 1987 - BVerwG 1 C 53.86 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 74 S. 9 ) ist eine Verhandlung schon dann "öffentlich" im Sinne des § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich, d.h. ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar sind.Davon ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung als selbstverständlich ausgegangen (vgl. den Sachverhalt im Beschluß vom 23. November 1989, a.a.O.).
- BVerwG, 22.04.1988 - 4 ER 202.88
Verfahren - Öffentlichkeit - Auswärtige Mündliche Verhandlung - …
Auszug aus BVerwG, 21.03.1994 - 8 B 33.94
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 23. November 1989 - BVerwG 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91 S. 37 , vom 22. April 1988 - BVerwG 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5 und vom 13. November 1987 - BVerwG 1 C 53.86 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 74 S. 9 ) ist eine Verhandlung schon dann "öffentlich" im Sinne des § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich, d.h. ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar sind.Dies setzt nicht einmal in jedem Fall - z.B. bei Ortsterminen mit anschließender Verhandlung - voraus, daß die mündliche Verhandlung durch Aushang bekanntgegeben werden muß; das Öffentlichkeitsgebot ist selbst bei einer Verhandlung "hinter verschlossener Tür" nicht ohne weiteres verletzt (vgl. Beschluß vom 22. April 1988, a.a.O.), wenn nur die zumutbare Möglichkeit für jedermann besteht, sich Zugang zu verschaffen.
- BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90
Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung
Auszug aus BVerwG, 21.03.1994 - 8 B 33.94
Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nämlich stets die erfolglose vorherige Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich eröffneten und geeigneten Möglichkeiten (Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 S. 96 ). - BVerwG, 25.06.1992 - 3 C 16.90
Feststellung von Schäden an Grundvermögen zum Lastenausgleich - Deutsche …
Auszug aus BVerwG, 21.03.1994 - 8 B 33.94
Vielmehr ist in der Regel von einer umfassenden Prüfung des gesamten unterbreiteten Prozeßstoffs auszugehen (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68 S. 63 ), zumal sich das Gericht in den Entscheidungsgründen ohnehin nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens ausdrücklich auseinandersetzen muß, sondern sich auf die Wiedergabe der wesentlichen Grundlagen seiner Entscheidung beschränken darf (Urteil vom 28. September 1987 - BVerwG 6 C 3.85 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 17). - BVerwG, 10.04.1991 - 8 C 106.89
Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Unzulässiges Überraschungsurteil - Gewährung …
Auszug aus BVerwG, 21.03.1994 - 8 B 33.94
Zwar darf das Gericht seine Entscheidung nicht auf Erwägungen stützen, die weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstreitverfahren angesprochen worden sind; es darf somit dem Rechtsstreit keine Wendung geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 S. 84). - BVerwG, 19.07.1985 - 4 C 62.82
Rechtliches Gehör - Verwaltungsstreitverfahren - Überraschungsurteil - …
Auszug aus BVerwG, 21.03.1994 - 8 B 33.94
Ebensowenig liegt ein unzulässiges Überraschungsurteil vor (vgl. Urteil vom 19. Juli 1985 - BVerwG 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170). - VGH Hessen, 16.09.1987 - 5 UE 1041/87
Kostenerstattungspflicht bei Reparatur der Wasseranschlußleitung
Auszug aus BVerwG, 21.03.1994 - 8 B 33.94
Das Berufungsurteil stützt sich auf die - wie erwähnt - dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bekannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. Urteil vom 16. September 1987 - 5 UE 1041/87 - HessVGRspr 1988, 23 = BU S. 9), wonach der Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde nur dann ausgeschlossen ist, wenn feststeht, daß die Gemeinde für die Ursache der Reparatur verantwortlich ist (BU S. 9). - BVerwG, 13.11.1987 - 1 C 53.86
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.03.1994 - 8 B 33.94
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 23. November 1989 - BVerwG 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91 S. 37 , vom 22. April 1988 - BVerwG 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5 und vom 13. November 1987 - BVerwG 1 C 53.86 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 74 S. 9 ) ist eine Verhandlung schon dann "öffentlich" im Sinne des § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich, d.h. ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar sind. - BVerwG, 28.09.1987 - 6 C 3.85
Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch vor der Musterung - …
- BVerwG, 20.07.2016 - 9 B 64.15
Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht; Sachkunde; Verfahrensgrundsätze
Rn. 51 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 22. April 1988 - 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5 und vom 21. März 1994 - 8 B 33.94 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 7) ist eine Verhandlung dann "öffentlich" im Sinne von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen oder an Örtlichkeiten stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. - OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2010 - 3 N 33.10
Eingangskontrolle nach Betreten des Gerichtsgebäudes; behaupteter Verstoß gegen …
Den Interessen der Streitbeteiligten, die durch die Öffentlichkeit der Verhandlung gewahrt werden sollen, ist ausreichend Genüge getan, wenn jedermann sich in zumutbarer Weise Zugang verschaffen kann, mithin niemand, der an der Verhandlung teilnehmen möchte, hieran gehindert wird (BVerwG, Beschluss vom 21. März 1994 - 8 B 33.94 -, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 7).Dass dieses Ermessen im Falle der vom Zulassungsvorbringen geschilderten Zugangskontrollen überschritten worden wäre, die Kontrollen etwa über Gebühr lange in Anspruch genommen hätten oder schikanös gewesen seien, erschließt sich nicht (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 22. April 1988 - 4 ER 202.88 -, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5; Beschluss vom 21. März 1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - 3 StR 291/76 -, NJW 1977, 157, 158; zum "Flughafenverfahren" VG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. Juli 1993 - 6 E 20062/93.A -, juris;… Posser/Wolf, VwGO, 2008, § 138 Rn. 74 f;… Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 138 Rn. 206).
- OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 5 LA 223/20
Coronakrise: Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung, Gesundheitsschutz
Die Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet insbesondere nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muss (BVerwG, Beschluss vom 21. März 1994 - 8 B 33.94 -, juris Rn. 2; VGH Mannheim…, Beschluss vom 28. März 2007 - 8 S 159/07 -, juris Rn. 4;… OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 6; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 LA 149/11 -, juris Rn. 8). - OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2017 - 4 L 93/16
Aushangerfordernis für die Öffentlichkeit einer Verhandlung vor dem …
Entscheidend ist hierbei nicht, ob das Grundstück eingezäunt oder das Gebäude abgeschlossen ist, sondern ob jemand, der der Verhandlung hätte beiwohnen wollen, dies hätte tun können (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 22. April 1988 - 4 ER 202/88 -, juris, Rn. 4;… Beschluss vom 23. November 1989 - 6 C 29/88 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 21. März 1994 - 8 B 33/94 -, juris, Rn. 2).
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