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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.05.1994 - 8 B 50.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3283
BVerwG, 11.05.1994 - 8 B 50.94 (https://dejure.org/1994,3283)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.1994 - 8 B 50.94 (https://dejure.org/1994,3283)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 1994 - 8 B 50.94 (https://dejure.org/1994,3283)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterstellung von Wohnraum dem Verbot der Zweckentfremdung bei Überschreitung der einschlägigen Orientierungs- und Immissionsgrenzwerte - Immissionsbedingte Unzulässigkeit einer Wohnnutzung auf der Grundlage einschlägiger Vorschriften des jeweiligen Landesrechts - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf rechtliches Gehör; Wohnungswesen: Zweckentfremdungsrechtlicher Wohnraumbegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 101.89

    Zweckentfremdung von Wohnraum - Gesetzliches Verbot - Privatautonomie des …

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 8 B 50.94
    Immissionsbedingt unzulässig ist eine Wohnnutzung vor allem dann, wenn Räume auf der Grundlage einschlägiger Vorschriften des jeweiligen Landesrechts für unbewohnbar erklärt worden sind oder erklärt werden müssen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 und vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 101.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17 S. 8 ).

    Das liegt mit Blick auf allgemein anzutreffende innerstädtische Wohnbedingungen auf der Hand (…vgl. Urteile vom 12. Dezember 1990, a.a.O. S. 57 und vom 23. August 1991, a.a.O. S. 13 m.weit.Nachw.).

    Die Belastung eines Grundstücks durch Verkehrslärm überschreitet freilich das Maß des Zumutbaren und führt damit zur Unbewohnbarkeit, wenn die Lärmimmissionen als "schwer und unerträglich" im eigentumsrechtlich-verfassungsrechtlichen ("enteignungsrechtlichen") Sinne anzusehen sind (…vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 5 f. und vom 23. August 1991, a.a.O. S. 13).

    Unter welchen Voraussetzungen aus dem Vorhandensein einer Immissionsbelastung - namentlich Straßenverkehrslärm - die Unzumutbarkeit eines dauernden Bewohnens folgt, läßt sich aber durch die Rechtsprechung nicht generell festlegen; insbesondere kann die Rechtsprechung eine Grenze insoweit nicht zahlenmäßig fixiert ziehen (…vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4 f. und vom 23. August 1991, a.a.O. S. 12).

    Es hängt vielmehr von einer Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles ab, ob die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist (…vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4 f. und vom 23. August 1991, a.a.O. S. 12 m.weit.Hinw.).

    Dabei ist als gesetzliche Vorgabe (Intention) zu berücksichtigen, "daß an die zur Freistellung vom Zweckentfremdungsverbot führende Unzumutbarkeit des Bewohnens eher hohe als geringe Anforderungen gestellt werden müssen" (…Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 5; ebenso Urteil vom 23. August 1991, a.a.O. S. 12).

    Das weitere Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht habe im Widerspruch zu dem Urteil des beschließenden Senats vom 23. August 1991 (a.a.O.) den Sachvortrag des Klägers nicht ausreichend gewürdigt, daß eine Vermietung der Räume als Wohnraum "praktisch nicht möglich" sei (Beschwerdeschrift S. 7), trifft nicht zu.

  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80

    Rechtsfolge des Unterlassens einer rechtzeitigen Verfahrensrüge gem. § 295 …

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 8 B 50.94
    Immissionsbedingt unzulässig ist eine Wohnnutzung vor allem dann, wenn Räume auf der Grundlage einschlägiger Vorschriften des jeweiligen Landesrechts für unbewohnbar erklärt worden sind oder erklärt werden müssen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 und vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 101.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17 S. 8 ).

    Die Belastung eines Grundstücks durch Verkehrslärm überschreitet freilich das Maß des Zumutbaren und führt damit zur Unbewohnbarkeit, wenn die Lärmimmissionen als "schwer und unerträglich" im eigentumsrechtlich-verfassungsrechtlichen ("enteignungsrechtlichen") Sinne anzusehen sind (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 5 f. …und vom 23. August 1991, a.a.O. S. 13).

    Unter welchen Voraussetzungen aus dem Vorhandensein einer Immissionsbelastung - namentlich Straßenverkehrslärm - die Unzumutbarkeit eines dauernden Bewohnens folgt, läßt sich aber durch die Rechtsprechung nicht generell festlegen; insbesondere kann die Rechtsprechung eine Grenze insoweit nicht zahlenmäßig fixiert ziehen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4 f. …und vom 23. August 1991, a.a.O. S. 12).

    Es hängt vielmehr von einer Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles ab, ob die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4 f. …und vom 23. August 1991, a.a.O. S. 12 m.weit.Hinw.).

    Dabei ist als gesetzliche Vorgabe (Intention) zu berücksichtigen, "daß an die zur Freistellung vom Zweckentfremdungsverbot führende Unzumutbarkeit des Bewohnens eher hohe als geringe Anforderungen gestellt werden müssen" (Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 5;… ebenso Urteil vom 23. August 1991, a.a.O. S. 12).

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 8 B 50.94
    Ist ein Grundstück Verkehrslärm ausgesetzt, der die aufgrund der §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV vom 12. Juni 1990, BGBl I S. 1036) festgesetzten Grenzwerte überschreitet, folgt daraus jedoch nicht notwendigerweise, daß die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB nicht gewahrt sind (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 53 ).

    § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB bezeichnet mit dem Erfordernis der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse - als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) - eine äußerste Grenze der zulässigen Bebauung von Grundstücken im Innenbereich (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1990, a.a.O. S. 57).

    Die planungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, bis zu der ein Eigentümer den Lärm einer neu anzulegenden oder wesentlich zu ändernden Straße ohne Ausgleich hinzunehmen hat (§ 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 BImSchG, § 16 BImSchV), liegt unter dieser Grenze (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1990, a.a.O. S. 57).

    Das liegt mit Blick auf allgemein anzutreffende innerstädtische Wohnbedingungen auf der Hand (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1990, a.a.O. S. 57 …und vom 23. August 1991, a.a.O. S. 13 m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines Spruchkörpers - Rüge der …

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 8 B 50.94
    Denn der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages durch das Gericht (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 1 m.weit.Nachw., vom 30. September 1988 - BVerwG 9 CB 47.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 84 S. 25 und vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5 S. 4 ).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 9 C 49.85

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Rechtliches Gehör - Schriftsatz

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 8 B 50.94
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 29. November - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 64 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87

    Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung - Antrag auf mündliche Verhandlung - …

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 8 B 50.94
    Ob der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet war, über den erst nach übereinstimmend erklärtem Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung schriftsätzlich gestellten neuen Beweisantrag des Klägers durch einen gesonderten Beschluß vor der ohne mündliche Verhandlung getroffenen Sachentscheidung zu befinden (vgl. dazu Urteile vom 28. November 1962 - BVerwG IV C 113.62 - BVerwGE 15, 175 und vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13 S. 21 ), mag auf sich beruhen.
  • BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91

    Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - …

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 8 B 50.94
    Denn der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages durch das Gericht (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 1 m.weit.Nachw., vom 30. September 1988 - BVerwG 9 CB 47.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 84 S. 25 und vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5 S. 4 ).
  • BVerwG, 30.09.1988 - 9 CB 47.88

    indische Militäroperationen gegen Tamilen - Vernehmung eines ausländischen …

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 8 B 50.94
    Denn der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages durch das Gericht (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 1 m.weit.Nachw., vom 30. September 1988 - BVerwG 9 CB 47.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 84 S. 25 und vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5 S. 4 ).
  • BVerwG, 28.11.1962 - IV C 113.62
    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 8 B 50.94
    Ob der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet war, über den erst nach übereinstimmend erklärtem Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung schriftsätzlich gestellten neuen Beweisantrag des Klägers durch einen gesonderten Beschluß vor der ohne mündliche Verhandlung getroffenen Sachentscheidung zu befinden (vgl. dazu Urteile vom 28. November 1962 - BVerwG IV C 113.62 - BVerwGE 15, 175 und vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13 S. 21 ), mag auf sich beruhen.
  • BVerwG, 07.11.1986 - 8 C 20.86

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Aufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 8 B 50.94
    Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der auch das angefochtene Urteil ausgeht, läßt sich wie folgt zusammenfassen: Die vom zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraumbegriff geforderte Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, fehlt Räumen, deren dauerndes Bewohnen wegen ihrer Immissionsbelastung - insbesondere durch Straßenverkehrslärm - unzulässig oder unzumutbar ist (vgl. Urteil vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 20.86 - NJW 1987, 970).
  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Teilweise unzulässige

    § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB bezeichnet mit dem Erfordernis der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse - als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) - lediglich eine äußerste Grenze der zulässigen Bebauung von Grundstücken im Innenbereich (im Anschluss an BVerwG, B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22; U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, NVwZ 1990, 879 [881]).

    Diese ist von Rechts wegen dahin intendiert, dass an die zur Freistellung vom Zweckentfremdungsverbot führende Unzumutbarkeit des Bewohnens eher hohe als geringe Anforderungen gestellt werden müssen (im Anschluss an BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22;… U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12;… B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 3).

    Dies liegt mit Blick auf die allgemein anzutreffenden innerstädtischen Wohnbedingungen auf der Hand und gilt nicht etwa nur hinsichtlich des Verkehrslärms, sondern auch mit Blick auf andere Immissionsbelastungen, insbesondere solche anlagebezogenen Lärms (im Anschluss an BVerwG, B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22;… U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12 und B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - soweit entscheidungserheblich - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641 f.]; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19;… B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 3 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 -, BayVBl. 2015, 416 ff.) hinreichend geklärt.

    § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB bezeichnet mit dem Erfordernis der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse - als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) - lediglich eine äußerste Grenze der zulässigen Bebauung von Grundstücken im Innenbereich (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22; U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, NVwZ 1990, 879 [881]).

    Das liegt mit Blick auf allgemein anzutreffende innerstädtische Wohnbedingungen auf der Hand (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22 m.w.N.) und wird auch vom erkennenden Senat - nachdem das Zweckentfremdungsrecht mit der Föderalismusreform I im Jahre 2006 in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder überführt wurde (…vgl. hierzu Degenhart, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 74 Rn. 81), der Freistaat Bayern von dieser Kompetenz mit dem Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2017, GVBl. 182 Gebrauch gemacht hat (…vgl. auch Lt-Drucks. 15/8369, S. 1 u. 6) und dieses Rechtsgebiet deshalb nunmehr irrevisibles Landesrecht darstellt - weiterhin in gleicher Weise beurteilt.

    Rn. 144 Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen aus dem Vorhandensein einer Immissionsbelastung die Unzumutbarkeit eines dauernden Bewohnens folgt, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere kann eine Grenze insoweit nicht zahlenmäßig fixiert werden (so auch bereits BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22;… U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12).

    Wann die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist, hängt vielmehr von einer Würdigung der jeweiligen Sachlage des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22;… U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12;… B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 3).

    Diese ist von Rechts wegen dahin intendiert, dass an die zur Freistellung vom Zweckentfremdungsverbot führende Unzumutbarkeit des Bewohnens eher hohe als geringe Anforderungen gestellt werden müssen (so ausdrückl. auch bereits BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22;… U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12).

    Denn ein Eigentümer, dem zwar die Unbewohnbarkeit der von ihm für eine Zweckentfremdung vorgesehenen Räume nicht zugestanden werden kann, braucht sich gleichwohl des Zweckentfremdungsverbot nicht entgegenhalten zu lassen, wenn die Räume vom Markt als Wohnung nicht mehr angenommen werden (vgl. auch bereits BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641];… B.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22; siehe auch § 3 Abs. 3 Nr. 7 ZeS a.F. - nunmehr unmittelbar Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. ZwEWG i.V.m. § 5 Abs. 2, 2. Alt. ZES).

    Von dieser Kompetenz macht der Senat in Übereinstimmung mit der zum früheren Zweckentfremdungsrecht des Bundes ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gebrauch, die aufgrund der Besonderheiten innerstädtischer Wohnbedingungen ebenfalls nicht auf den Schutz von Außenwohnbereichen abhob, sondern in gleicher Weise wie auch der erkennende Senat ausschließlich auf die Einhaltung sog. "Innen"-Pegel abstellte (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22 m.w.N.;… siehe auch bereits BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 -, BayVBl 2015, 416 [417] Rn. 31).

    Dabei ist für den Bereich des Zweckentfremdungsrechts - wie bereits erwähnt - maßgeblich indes nicht auf den "Außen"-Wohn-, sondern auf den "Innen"-Wohnbereich" (sog. "Innenpegel") abzustellen (so auch bereits BVerwG, B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22; U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, NVwZ 1991, 879 [881]).

    Dies liegt mit Blick auf die allgemein anzutreffenden innerstädtischen Wohnbedingungen auf der Hand (so ausdrückl. BVerwG, B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22 m.w.N.) und gilt nicht etwa nur hinsichtlich des Verkehrslärms, sondern auch mit Blick auf andere Immissionsbelastungen, insbesondere solche anlagebezogenen Lärms.

    Letzteres lässt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, da die Immissionsquelle Verkehrslärm dort lediglich beispielhaft ("namentlich") erwähnt wird (…ebenso bereits zuvor BVerwG, U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12 und später erneut bestätigt durch BVerwG, B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5: ["insbesondere"]).

    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht für diesen Rechtsbereich bereits abschließend entschieden, dass für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) mit Blick auf die allgemein anzutreffenden innerstädtischen Wohnbedingungen nicht auf den Schutz von Außenwohnbereichen abgestellt werden kann (so ausdrückl. BVerwG, B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22 m.w.N.).

    An eine zur Freistellung vom Verbot der Zweckentfremdung führende Unzumutbarkeit des Bewohnens sind im Lichte der Zwecksetzung dieses Rechtsinstituts, nämlich der Erhaltung typischerweise langjährig genutzten Wohnraumbestandes gerade auch im Innenbereich, tendenziell hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22;… U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12).

    Von dieser Kompetenz macht der Senat in Übereinstimmung mit der zum früheren Zweckentfremdungsrecht des Bundes ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gebrauch, die aufgrund der Besonderheiten innerstädtischer Wohnbedingungen ebenfalls nicht auf den Schutz von Außenwohnbereichen abhob, sondern in gleicher Weise wie auch der erkennende Senat ausschließlich auf die Einhaltung sog. "Innen"-Pegel abstellte (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22 m.w.N.;… siehe auch bereits BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 -, BayVBl. 2015, 416 [417] Rn. 31).

    Letzteres kann zwar auch Folge einer erheblichen Immissionsbelastung sein (siehe BVerwG, B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19 und B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5).

  • BVerwG, 31.01.2001 - 11 A 6.00

    Planfeststellung für Bau und Änderung von Schienenwegen; Abwägung der von dem …

    Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn die von dem planfestgestellten Vorhaben zu erwartenden Immissionen ihrer Intensität nach die Grenze zur faktisch "enteignenden" Planauswirkung überschreiten, also die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch das Grundstück so schwer und unerträglich treffen, dass seine sinnvolle Nutzung praktisch ausgeschlossen ist (BVerwGE 61, 295 ; 75, 214 ; 77, 295 ); Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 10 S. 12 f.; Beschluss vom 11. Mai 1994 - BVerwG 8 B 50.94 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19; zum Übernahmeanspruch vgl. auch BVerfGE 100, 226 ).
  • BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01

    Bewohnen in einem lärmbeeinträchtigten Gebiet bei Überschreiten der …

    Dies kann zwar auch Folge einer erheblichen Immissionsbelastung - insbesondere durch Straßenverkehrslärm - sein (…s. BVerwG, a.a.O. sowie Beschluss vom 11. Mai 1994 - BVerwG 8 B 50.94 - ) Ein die Bewohnbarkeit ausschließender Mangel bzw. Missstand ist jedoch unbeachtlich, wenn er nicht auf Dauer besteht, sondern sich mit zumutbaren Mitteln beheben lässt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 117/03

    Rechtsschutzinteresse bei Straßenplanung durch Bebauungsplan

    Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass eine ohne solche Maßnahmen unzumutbare Verkehrslärmbelastung nicht durch passiven Schallschutz grundsätzlich doch noch auf ein zumutbares Maß abgesenkt werden kann und so beispielsweise auch die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse i. S. von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB grundsätzlich gewahrt bleiben (…dazu vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - BVerwG 4 C 40.87 -, Buchholz 406.11 [BauGB] § 34 Nr. 138, und Beschl. v. 11.05.1994 - BVerwG 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 [MRVerBG] Nr. 19).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2004 - 2 R 878/03

    Zulässigkeit einer Straßenplanung durch Bebauungsplan in der Nähe einer …

    Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass eine ohne solche Maßnahmen unzumutbare Verkehrslärmbelastung nicht durch passiven Schallschutz grundsätzlich doch noch auf ein zumutbares Maß abgesenkt werden kann und so beispielsweise auch die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse i. S. von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB grundsätzlich gewahrt bleiben (…dazu vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - BVerwG 4 C 40.87 -, Buchholz 406.11 [BauGB] § 34 Nr. 138, und Beschl. v. 11.05.1994 - BVerwG 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 [MRVerBG] Nr. 19).
  • VG Köln, 26.06.2013 - 23 K 3982/12

    Näheres Einfügen eines Mehrfamilienhauses mit zwei Vollgeschossen und ausgebautem …

    Rn. 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, Beschluss vom 11.5.1994 - 8 B 50.94 -.
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