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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,34074
BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21 (https://dejure.org/2022,34074)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.2022 - 8 C 13.21 (https://dejure.org/2022,34074)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 (https://dejure.org/2022,34074)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 103 Abs. 1, Art. 110 Abs. 2; KV M-V § 5 Abs. 4 Satz 3, § 45 Abs. 5 und 7; VwGO § 144 Abs. 6
    Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 28 Abs 1 GG, Art 28 Abs 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 110 Abs 2 GG
    Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung; Ermittlung und Berücksichtigung der im Zeitpunkt ihres Erlasses vorhandenen Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden im betreffenden ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 19 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 103 Abs. 1, Art. 110 Abs. 2 GG
    Kommunalrecht: Zur Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung | Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung; Ermittlung und Berücksichtigung von im Zeitpunkt des Erlasses vorhandenen ...

  • doev.de PDF

    Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 28 Abs. 2 GG verpflichtet den Landkreis, bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes in einer nach Ablauf des Haushaltsjahres erlassenen rückwirkenden Haushaltssatzung die im Zeitpunkt ihres Erlasses vorhandenen Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der ...

  • rechtsportal.de

    Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung; Ermittlung und Berücksichtigung der im Zeitpunkt ihres Erlasses vorhandenen Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden im betreffenden ...

  • datenbank.nwb.de

    Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anforderungen an die Heranziehung zur Kreisumlage bei rückwirkender Heilung der Haushaltssatzung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anforderungen an die Heranziehung zur Kreisumlage bei rückwirkender Heilung der Haushaltssatzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heranziehung zur Kreisumlage - bei rückwirkender Heilung der Haushaltssatzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heranziehung zur Kreisumlage - aufgrund einer rückwirkenden Haushaltssatzung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Heranziehung zu Kreisumlage bei rückwirkender Heilung der Haushaltssatzung - Anforderungen an Heranziehung zu Kreisumlage bei rückwirkender Heilung der Haushaltssatzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festsetzung des Kreisumlagesatzes

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 19 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 103 Abs. 1, Art. 110 Abs. 2 GG
    Kommunalrecht: Zur Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung | Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung; Ermittlung und Berücksichtigung von im Zeitpunkt des Erlasses vorhandenen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 177, 170
  • NVwZ 2023, 824
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage; …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Dass es nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, zeigt dessen Bezugnahme auf die im ersten Revisionsurteil aus Art. 28 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe, die ihrerseits die Grundsätze aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - (BVerwGE 145, 378 Rn. 16 f.) übernehmen.

    Er verpflichtet den Kreis dazu, sowohl den eigenen als auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 13 f., vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 …und vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 - BVerwGE 173, 274 Rn. 19).

    Neben dem Schutz der gemeindlichen Ertragshoheit darf die Erhebung von Umlagen auch nicht dazu führen, dass die gemeindliche Regelungsbefugnis als Grundlage einer örtlichen Wirtschafts- und Steuerpolitik im Sinne einer "finanziellen Eigenverantwortung" (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) entwertet wird (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 16 f.).

    Rn. 35 cc) Schließlich durfte das Oberverwaltungsgericht nicht offenlassen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete finanzielle Mindestausstattung der Klägerin durch die Heranziehung zur Kreisumlage unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 18 ff.).

  • BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Er verpflichtet den Kreis dazu, sowohl den eigenen als auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 13 f., vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 …und vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 - BVerwGE 173, 274 Rn. 19).

    Rn. 30 Art. 28 Abs. 2 GG gebietet einen Ausgleich konkurrierender finanzieller Interessen im kreiskommunalen Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 17).

    Es stellt auch zu Recht auf die finanzielle Gesamtsituation der Klägerin ab und nimmt an, dass dabei Möglichkeiten der Kompensation einer strukturellen und dauerhaften Unterfinanzierung durch Zuschüsse oder eine Befreiung von der Umlageerhebung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 21).

    Dabei übersieht es, dass nur für die betroffene, unterfinanzierte Gemeinde erfolgversprechende Möglichkeiten zusätzliche Finanzmittel oder eine Befreiung von der Umlage zu erlangen, eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG ausschließen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 21).

  • BVerwG, 25.11.2020 - 8 C 21.19

    Härteausgleich zwischen kreisangehörigen Gemeinden für Aufwendungen im …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (stRspr, vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 61;… Beschluss vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - DVBl. 2022, 1030 Rn. 81 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 236 Rn. 16).

    Art. 28 Abs. 2 GG verleiht einer Gemeinde keine individuelle Rechtsposition gegenüber einer solchen Heranziehung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 236 Rn. 14).

    Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der Rechtslage bis zum Erlass von § 45 Abs. 7 KV M-V, nach der keine landesrechtliche Grundlage für die Behebung von Fehlern einer Haushaltssatzung nach Ablauf des Haushaltsjahres bestand, wäre ebenfalls nicht schutzwürdig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 236 Rn. 13).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    Rückwirkende Klarstellung

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Rn. 23 bb) Die berufungsgerichtliche Annahme der Rückwirkung der Satzung 2020 für das Haushaltsjahr 2013 verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 38).

    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 61;… Beschluss vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - DVBl. 2022, 1030 Rn. 81 m. w. N.; BVerwG…, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 236 Rn. 16).

  • BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 30.20

    Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Er verpflichtet den Kreis dazu, sowohl den eigenen als auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (…BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 13 f., vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 und vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 - BVerwGE 173, 274 Rn. 19).

    Erlaubt das Landesrecht zur Fehlerbehebung den erneuten Beschluss einer Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres, hat die Ermittlung, Berücksichtigung und Gewichtung der finanziellen Belange des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden ergebnisoffen zu erfolgen; sie darf nicht von vornherein auf eine Bestätigung des zuvor gefassten Beschlusses beschränkt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 - BVerwGE 173, 274 Rn. 23).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Es unterzieht den angefochtenen Heranziehungsbescheid der danach gebotenen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 m. w. N.) vollständigen rechtlichen Überprüfung.
  • BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (stRspr, vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 61; Beschluss vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - DVBl. 2022, 1030 Rn. 81 m. w. N.; BVerwG…, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 236 Rn. 16).
  • BVerwG, 23.11.2020 - 6 B 33.20

    Widerruf der Waffenbesitzkarte; Bindungswirkung zurückverweisender …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Dieses stellt nicht entscheidungstragend auf das Verbot einer Unterschreitung der Mindestausstattung der Klägerin ab, sondern erwähnt es lediglich in seinen rechtlichen Hinweisen für das erneute Berufungsverfahren, welche an der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht teilnehmen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 6 B 33.20 - juris Rn. 7 m. w. N.;… Urteil vom 27. April 2016 - 6 C 5.15 - BVerwGE 155, 58 Rn. 16).
  • BVerwG, 27.04.2016 - 6 C 5.15

    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Teilrücknahme; …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Dieses stellt nicht entscheidungstragend auf das Verbot einer Unterschreitung der Mindestausstattung der Klägerin ab, sondern erwähnt es lediglich in seinen rechtlichen Hinweisen für das erneute Berufungsverfahren, welche an der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht teilnehmen (stRspr, vgl. BVerwG…, Beschluss vom 23. November 2020 - 6 B 33.20 - juris Rn. 7 m. w. N.; Urteil vom 27. April 2016 - 6 C 5.15 - BVerwGE 155, 58 Rn. 16).
  • BVerwG, 07.01.2008 - 9 B 81.07

    Straßenausbaubeitrag; Kommunalabgabe; Verjährung; Abgabenordnung; …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Dieses hat nur zu prüfen, ob sie sich so weit vom zugrunde liegenden Gesetz entfernt hat, dass der Zusammenhang mit ihm nicht mehr hinreichend erkennbar und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt - auch nicht als richterliche Rechtsfortbildung - verständlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 9 B 81.07 - Buchholz 401.0 § 171 AO Nr. 1 Rn. 8).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2023 - 10 A 10425/19

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Festsetzung eines Kreisumlagesatzes in der …

    Der Kreis, der die Befugnis zur einseitigen Erhebung der Kreisumlage hat, muss insoweit die grundsätzlich gleichrangigen finanziellen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, BVerwGE 145, 378 = juris Rn. 13 ff., 18 ff.;… Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, BVerwGE 152, 188 = juris Rn. 28;… Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, BVerwGE 165, 381 = juris Rn. 13;… Urteil vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris Rn. 13;… Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris Rn. 15; Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 29; OVG RP…, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18.OVG -, juris Rn. 87;… Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10515/13.OVG -, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 17. Dezember 2019 - OVG 12 B 22.18 -, juris Rn. 25; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 30/21 -, juris Rn. 64, 76; siehe auch VerfGH RP…, Urteil vom 16. Dezember 2020 - VGH N 12/19 , VGH N 13/19 , VGH N 14/19 -, juris Rn. 53 ).

    Rn. 57 In verfahrensrechtlicher Hinsicht verpflichtet der Grundsatz des Gleichrangs des Finanzbedarfs der kommunalen Gebietskörperschaften den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage vor diesem Hintergrund, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln, wobei die ermittelten Informationen dem Kreistag als dem für den Erlass der Haushaltssatzung beziehungsweise dem für die Umlagefestsetzung zuständigen Organ bei der Beschlussfassung über den Kreisumlagesatz vorliegen müssen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, BVerwGE 145, 378 = juris Rn. 14;… Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, BVerwGE 152, 188 = juris Rn. 41;… Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, BVerwGE 165, 381 = juris Rn. 13;…Urteil vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris Rn. 13;… Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris Rn. 15; Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 29; OVG RP…, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18.OVG -, juris Rn. 91;… Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10515/13.OVG -, juris Rn. 35; ThürOVG…, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris Rn. 54;… OVG Saarl., Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 17. Dezember 2019 - OVG 12 B 22.18 -, juris Rn. 25; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 30/21 -, juris Rn. 64; siehe zu den Ermittlungspflichten des Landesgesetzgebers bei der gesetzlichen Regelung des Finanzausgleichsystems VerfGH RP…, Urteil vom 16. Dezember 2020 - VGH N 12/19 , VGH N 13/19 , VGH N 14/19 -, juris Rn. 62 ff., 74 ff.).

    Dies dient neben der gerichtlichen Kontrolle insbesondere auch der Überprüfung durch die betroffenen Gemeinden, ob der Kreis bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes durch den Kreistag die verfassungsrechtliche Vorgabe beachtet hat, seinen Finanzbedarf nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber demjenigen der Gemeinden zu bevorzugen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris Rn. 17;… Urteil vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 -, juris Rn. 13;… Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, BVerwGE 145, 378 = juris Rn. 14;… Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, BVerwGE 152, 188 = juris Rn. 41;…Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, BVerwGE 165, 381 = juris Rn. 13;… Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris Rn. 13; Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 29; OVG RP…, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18.OVG -, juris Rn. 91; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 17. Dezember 2019 - OVG 12 B 22.18 -, juris Rn. 25; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 30/21 -, juris Rn. 64, 67).

    Rn. 69 (1) Der Kreis muss seinen eigenen Finanzbedarf und den der umlagepflichtigen Gebietskörperschaften ermitteln und zueinander ins Verhältnis setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 30).

    Davon unberührt bleibt im Übrigen die Pflicht des Landkreises, anhand der dafür aussagekräftigen und relevanten Daten (unter anderem zur Liquiditätskreditverschuldung, vgl. OVG RP…, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18.OVG -, juris Rn. 101 ff.) auch zu prüfen und beim Erlass der Haushaltssatzung sicherzustellen, dass das Recht der Gemeinden auf aufgabenadäquate Finanzausstattung ebenfalls gewahrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 31).

    Dabei ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Ermittlung des Finanzbedarfs sowohl des Landkreises als auch der kreisangehörigen kommunalen Gebietskörperschaften Grundlage für die Entscheidung über die Höhe des Umlagesatzes sein muss, weshalb es nicht ausreicht, wenn eine bereits getroffene Entscheidung bloß nachträglich durch eine entsprechende Ermittlung nachgezeichnet wird (siehe auch BVerwG…, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 -, BVerwGE 173, 274 = juris Rn. 23; Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 31; ThürOVG…, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris Rn. 66 f.).

    Rn. 81 aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Haushaltssatzung - und die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Verfahrensanforderungen - ist der Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 31).

    Der Kreis hat aber - ohne dass die materiell-rechtlichen Gewährleistungen auf ein Erfordernis fehlerfreier Prognose reduziert wären - bei der Festlegung des Umlagesatzes die im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung zur Verfügung stehenden, für die Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erheblichen Informationen über die finanzielle Situation des Kreises und der Gemeinden im betreffenden Haushaltsjahr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 31).

    Rn. 82 Schon vor diesem Hintergrund und da die verfassungsrechtliche Pflicht zur gleichrangigen - und ergebnisoffenen - Berücksichtigung des Finanzbedarfs der umlagepflichtigen Gemeinden den Kreis bereits bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes durch den Kreistag als dem hierfür zuständigen Organ trifft, muss die Ermittlung im Vorfeld dieser Beschlussfassung erfolgen, wobei die ermittelten Informationen über den gemeindlichen Finanzbedarf - wie bereits ausgeführt - dem Kreistag bei der Beschlussfassung über den Kreisumlagesatz vorliegen müssen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, BVerwGE 145, 378 = juris Rn. 13 f.;… Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, BVerwGE 152, 188 = juris Rn. 28, 41;… Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, BVerwGE 165, 381 = juris Rn. 13;… Urteil vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris Rn. 13;… Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris Rn. 15, 17, 21; Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 29, 31; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 -, juris Rn. 44;… Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 30/21 -, juris Rn. 66;… Urteil vom 16. Juli 2020 - 4 L 176/19 -, juris Rn. 41).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Haushaltssatzung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 31).

    Dadurch bedingte Veränderungen im jeweiligen Finanzbedarf schlagen vielmehr grundsätzlich erst in der nächsten zu erlassenden Haushaltssatzung zu Buche (siehe auch BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 33).

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Grundsatz des Gleichrangs des Finanzbedarfs der kommunalen Gebietskörperschaften aus Art. 28 Abs. 2 GG den Kreistag zu einer ergebnisoffenen Berücksichtigung und Gewichtung der finanziellen Belange der kreisangehörigen Gemeinden gegenüber denjenigen des Kreises verpflichtet (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 -, BVerwGE 173, 274 = juris Rn. 23; Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 31).

    Von einer derart gebotenen ergebnisoffenen Berücksichtigung und Gewichtung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes keine Rede sein, wenn der Kreistag landesrechtlich darauf beschränkt wäre, seinen zuvor gefassten Beschluss ohne die Möglichkeit einer inhaltlichen Änderung zu bestätigen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 -, BVerwGE 173, 274 = juris Rn. 23; Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 31).

    Eine solche rückwirkende Heilung fehlerhafter Haushaltssatzungen nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres ist nach Bundesrecht weder - etwa aus Art. 28 Abs. 2 GG - geboten (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 -, BVerwGE 173, 274 = juris Rn. 23) noch - insbesondere aufgrund des haushaltsrechtlichen Jährlichkeitsprinzips oder nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 GG - ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 25).

    Auch verstieße eine rückwirkende Heilung der Satzung in einer Konstellation wie der vorliegenden grundsätzlich - das heißt jedenfalls bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Erhebung der Kreisumlage - nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen, insbesondere nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 23 f.;… Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 -, BVerwGE 173, 274 = juris Rn. 17; siehe dazu allgemein auch etwa BVerfG…, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, BVerfGK 16, 162 = juris Rn. 18 ff.).

    Rn. 113 7. Da die den angegriffenen Bescheiden zugrundeliegende Satzungsnorm bereits wegen der Verletzung der unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 GG abzuleitenden verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen unwirksam ist und auch nicht geheilt wurde (vgl. dazu BVerwG…, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 -, BVerwGE 173, 274 = juris Rn. 14 ff., 23; Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris Rn. 61 ff.; BayVGH…, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713 Rn. 14 m.w.N.; VG Magdeburg…, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 9 A 367/19 -, juris Rn. 36 ff.; siehe auch Sander LKV 2022, 253 [255]; Henneke, DVBl. 2021, 69 [76]; Oster, in: Gabler et al., PdK GemO, 13. Fssg.

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs bereits bei der Heranziehung zur Kreisumlage geprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 35-37).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2023 - 4 L 22/22

    Aktualisierungspflicht des Landkreises bei Heilung des Kreisumlagesatzes

    Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn das Verfahren zur Erhebung der Kreisumlage gegenüber einer Gemeinde mit für sie günstigem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 24).

    Auch das haushaltsrechtliche Jährlichkeitsprinzip gemäß Art. 110 Abs. 2 GG oder sonstiges Bundes-(verfassungs-)recht steht der rückwirkenden Änderung der Haushaltssatzung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 25).

    Bei rückwirkenden Haushaltssatzungen zur Fehlerbehebung schließt dies eine Berücksichtigung der zwischenzeitlich angefallenen, bei Erlass dieser Satzungen verfügbaren Daten mit ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 31).

    Danach sind etwa namhafte Überschüsse im Haushaltsergebnis des Kreises für das betreffende Haushaltsjahr bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Kreisumlage zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages über die den Bescheid tragende Haushaltssatzung bekannt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 30).

    Rn. 30 (2) Darüber hinaus ist der festgesetzte Umlagesatz auch deshalb unwirksam, weil die im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 2. Dezember 2020 vorliegenden aktuellen Informationen über den Finanzbedarf des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr 2017 nicht berücksichtigt wurden, was zugleich einen Verstoß gegen die Ergebnisoffenheit der Beschlussfassung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 31).

    Schon im Hinblick auf die unterbliebene Berücksichtigung des erheblichen Haushaltsüberschusses des Beklagten im Haushaltsjahr 2017 erweist sich der festgelegte Umlagesatz als rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 30).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 4 L 14/22

    Aktualisierungspflicht des Landkreises bei Heilung des Kreisumlagesatzes

    Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn das Verfahren zur Erhebung der Kreisumlage gegenüber einer Gemeinde mit für sie günstigem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 24).

    Auch das haushaltsrechtliche Jährlichkeitsprinzip gemäß Art. 110 Abs. 2 GG oder sonstiges Bundes-(verfassungs-)recht steht der rückwirkenden Änderung der Haushaltssatzung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 25).

    Bei rückwirkenden Haushaltssatzungen zur Fehlerbehebung schließt dies eine Berücksichtigung der zwischenzeitlich angefallenen, bei Erlass dieser Satzungen verfügbaren Daten mit ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 31).

    Danach sind etwa namhafte Überschüsse im Haushaltsergebnis des Kreises für das betreffende Haushaltsjahr bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Kreisumlage zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages über die den Bescheid tragende Haushaltssatzung bekannt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 30).

    Rn. 29 (2) Darüber hinaus ist der festgesetzte Umlagesatz auch deshalb unwirksam, weil die im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 9. Dezember 2020 vorliegenden aktuellen Informationen über den Finanzbedarf des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr 2017 nicht berücksichtigt wurden, was zugleich einen Verstoß gegen die Ergebnisoffenheit der Beschlussfassung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 31).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2025 - 4 L 21/25

    Heranziehung zur Kreisumlage aufgrund einer Heilungssatzung

    Art. 28 Abs. 2 GG verleiht einer Gemeinde keine individuelle Rechtsposition gegenüber einer solchen Heranziehung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 24 unter Verweis auf BVerwG…, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 -, juris, Rn. 14).

    Anderes mag allenfalls gelten, wenn das Verfahren zur Erhebung der Kreisumlage gegenüber einer Gemeinde mit für sie günstigem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 24).

    Rn. 35 Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der Rechtslage bis zum Erlass von § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA , der die landesrechtliche Grundlage für die Behebung von Fehlern einer Haushaltssatzung nach Ablauf des Haushaltsjahres bildet (zur früheren Rechtslage vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris, Rn. 64 ) wäre ebenfalls nicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 24 unter Verweis auf BVerwG…, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 -, juris, Rn. 13).

    Auch aus Art. 28 Abs. 2 GG ist kein absolutes Verbot von der Fehlerbehebung dienenden rückwirkenden Haushaltsbeschlüssen nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres herzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 25).

    Bei rückwirkenden Haushaltssatzungen zur Fehlerbehebung schließt dies eine Berücksichtigung der zwischenzeitlich angefallenen, bei Erlass dieser Satzungen verfügbaren Daten mit ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21-, juris, Rn. 31).

    Danach sind etwa namhafte Überschüsse im Haushaltsergebnis des Kreises für das betreffende Haushaltsjahr bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Kreisumlage zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages über die den Bescheid tragende Haushaltssatzung bekannt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13/21 -, juris, Rn. 30).

    Er hat damit außer Acht gelassen, dass die Umlagefestsetzung anhand der im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden aktuellen Finanzdaten, hierbei insbesondere Überschüsse im Haushaltsergebnis, erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13/21 -, juris, Rn. 30).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2025 - 4 L 20/25

    Heranziehung zur Kreisumlage aufgrund einer Heilungssatzung

    Art. 28 Abs. 2 GG verleiht einer Gemeinde keine individuelle Rechtsposition gegenüber einer solchen Heranziehung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 24 unter Verweis auf BVerwG…, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 -, juris, Rn. 14).

    Anderes mag allenfalls gelten, wenn das Verfahren zur Erhebung der Kreisumlage gegenüber einer Gemeinde mit für sie günstigem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 24).

    Rn. 31 Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der Rechtslage bis zum Erlass von § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA , der die landesrechtliche Grundlage für die Behebung von Fehlern einer Haushaltssatzung nach Ablauf des Haushaltsjahres bildet (zur früheren Rechtslage vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris, Rn. 64 ) wäre ebenfalls nicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 24 unter Verweis auf BVerwG…, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 -, juris, Rn. 13).

    Auch aus Art. 28 Abs. 2 GG ist kein absolutes Verbot von der Fehlerbehebung dienenden rückwirkenden Haushaltsbeschlüssen nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres herzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 25).

    Bei rückwirkenden Haushaltssatzungen zur Fehlerbehebung schließt dies eine Berücksichtigung der zwischenzeitlich angefallenen, bei Erlass dieser Satzungen verfügbaren Daten mit ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21-, juris, Rn. 31).

    Danach sind etwa namhafte Überschüsse im Haushaltsergebnis des Kreises für das betreffende Haushaltsjahr bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Kreisumlage zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages über die den Bescheid tragende Haushaltssatzung bekannt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13/21 -, juris, Rn. 30).

    Er hat damit außer Acht gelassen, dass die Umlagefestsetzung anhand der im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden aktuellen Finanzdaten, hierbei insbesondere Überschüsse im Haushaltsergebnis, erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13/21 -, juris, Rn. 30).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 - 2 L 463/16

    Rechtswidrigkeit einer rückwirkend erlassenen Haushaltssatzung

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 28.10.2020 festgestellt, und dem ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.11.2022 - 8 C 13.21 -, mit einer ausführlichen Begründung, auch unter Erörterung des haushaltsrechtlichen Jährlichkeitsgebots, mit Blick auf das Bundesrecht gefolgt (…dort Rn. 23 ff.).

    Dies ergibt sich für den Senat schon revisionsrechtlich bindend aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2022 - 8 C 13.21 -, Rn. 31.

    Anderenfalls wäre der neue Beschluss eine reine rechtlich wertlose Formalität (…BVerwG, Urt. v. 27.09.2021 - 8 C 30.20 -, BVerwGE 173, 274 Rn. 23; Urt. v. 29.11.2022 - 8 C 13.21 -, Rn. 31).

    Rn. 39 Im vorliegenden Fall ergibt sich die Fehlerhaftigkeit des Zustandekommens der Satzung weiter aus Folgendem: Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, darf der Kreistag bei der Festlegung der Kreisumlage nicht allein die Bedürfnisse des Kreises berücksichtigen, sondern muss auch die finanziellen Bedürfnisse der umlagepflichtigen Gemeinden berücksichtigen und insoweit einen angemessenen Ausgleich herstellen (…BVerwG, Urt. v. 13.01.2013 - 8 C 1.12 -, BVerwGE 145, 378 Rn. 13 ff.; Urt. v. 29.11.2022 - 8 C 13.21 8 C 13.21 -, Rn. 29).

    Vielmehr ist zu fragen, ob eine Gemeinde strukturell und dauerhaft unterfinanziert ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2019 - 10 C 6.18, BVerwGE 165, 381 Rn. 21; Urt. v. 29.11.2022 - 8 C 13.21 -, Rn. 35).

  • BVerwG, 25.07.2024 - 8 B 9.23

    Kreisangehörige Gemeinde gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das …

    Wird der Umlagesatz beschlossen, nachdem - wie hier - das Haushaltsjahr beinahe abgelaufen ist, schließt dies eine Berücksichtigung der zwischenzeitlich angefallenen, bei Erlass dieser Satzung verfügbaren Daten mit ein (…vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 - juris Rn. 19 und vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 - BVerwGE 177, 170 Rn. 31).

    Rn. 12 c) Schließlich ist die Revision nicht wegen nachträglicher Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 - (NVwZ 2023, 824) zuzulassen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2023 - 4 L 93/22

    Kommunalrecht (Sachsen Anhalt) - Aktualisierungspflicht des Landkreises bei der …

    Hierfür ist - sofern im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine festen Ist-Daten vorliegen - eine prognostische ex-ante-Sicht maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 31).

    Der Landkreis hat bei der Festlegung des Umlagesatzes alle im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung zur Verfügung stehenden, für die Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erheblichen Informationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 31).

  • OVG Thüringen, 15.06.2023 - 3 N 822/20

    Unwirksamkeit der Haushaltssatzung des Unstrut-Hainich-Kreises für das …

    Rn. 69 Legt der Kreis selbst den Kreisumlagesatz fest, so ist er verpflichtet, den eigenen Finanzbedarf und denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offen zu legen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - Rn. 14; zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13/21 - Rn. 29, jeweils juris).

    Rn. 84 Der Satzungsgeber ist verpflichtet, die Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze der Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (…BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 - Rn. 14…, vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - Rn. 13…, vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 - Rn. 19 und vom 29. November 2022 - 8 C 13/21 - jeweils juris Rn. 29).

  • VG Halle, 01.02.2024 - 3 A 142/21

    Kommunalrecht (Kreisumlage)

    Von tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen und zum Ausmaß einer strukturellen und dauerhaften Unterfinanzierung kann nur bei einem Anspruch der Klägerin auf eine vollständige Befreiung von der streitgegenständlichen Kreisumlage abgesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 36).

    Nur so ist zu verhindern, dass der angegriffene Heranziehungsbescheid in Bestandskraft erwächst, obwohl die unterfinanzierte Gemeinde - bei Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen - in ihren verfassungsrechtlich garantierten Rechten verletzt wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 35 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2024 - 4 L 272/23

    Aktualität der Finanzdaten bei der Festsetzung der Kreisumlage

  • StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 4/23

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 182 Abs. 5 NKomVG wegen Verletzung des …

  • VG Hannover, 15.05.2023 - 1 A 2684/21

    Gespaltene Kreisumlage; Kita-Vertrag; Kommunaler Finanzausgleich; Kreisumlage

  • BVerwG, 22.07.2024 - 8 B 70.23

    Klage einer Gemeinde gegen die Festsetzung der Kreisumlage für ein Haushaltsjahr; …

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2024 - 10 LC 107/23

    Klage einer Gemeinde gegen den Landkreis wegen der Höhe der für das Haushaltsjahr …

  • VG Schwerin, 27.04.2023 - 3 A 317/21

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids durch eine kreisangehörige Gemeinde wegen …

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