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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 350.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,16
BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 350.63 (https://dejure.org/1964,16)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.1964 - VIII C 350.63 (https://dejure.org/1964,16)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 1964 - VIII C 350.63 (https://dejure.org/1964,16)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auf Verfahrensrügen gestützte Revision - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - Politische Verfolgungsgründe im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 19, 231
 
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Wird zitiert von ... (239)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.06.1963 - VII C 44.62

    Zulässigkeit einer Abänderung von Vorschriften der Prüfung zum Wirtschaftsprüfer …

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 350.63
    Ausführungen in der Beschwerdeschrift, mit der die Zulassung der Revision begehrt wurde, müssen im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwGE 16, 150 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] [153 f.]).
  • VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz iSv …

    Rn. 50 a) Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, ein Verfahrensbeteiligter könne einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehörs im Berufungszulassungsverfahren mit Erfolg nur rügen, wenn er zuvor alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um sich Gehör zu verschaffen, was zudem substantiiert darzulegen sei, entspricht den vom Bundesverwaltungsgericht (für das Revisionszulassungsverfahren) und den Oberverwaltungsgerichten entwickelten allgemeinen Grundsätzen (vgl. etwa BVerwGE 19, 231 ; vgl. ferner BVerwG, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 10 B 45/05 - und 6. April 2004 - 9 B 21/04 -, nach JURIS; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, AuAS 2003, 69 ff. sowie AuAS 2001, 203; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 1998 - Bs I 29/96 -, nach JURIS; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 1 ZB 06.30093 -, nach JURIS).

    Zudem - so das Bundesverwaltungsgericht - liege bereits begrifflich keine Gehörsverletzung vor, wenn es einer Partei zwar zunächst aufgrund von gerichtlichen Verfahrensfehlern - etwa versehentlich unterbliebenen Zustellungen und Mitteilungen oder sonst nicht gewährten Stellungnahmemöglichkeiten (sog. "Pannenfälle") - erschwert gewesen sei, von ihrem Äußerungsrecht Gebrauch zu machen, dieser Mangel aber dadurch "überholt" werde, dass der Betroffene von ihm Kenntnis erlange und damit die Möglichkeit zurückgewinne, sich Gehör zu verschaffen (BVerwGE 19, 231 ).

    Nur dann, wenn ihnen dies nicht möglich sei, könne der Verfahrensverstoß zugleich zu einer andauernden und mit Rechtsmitteln angreifbaren Versagung rechtlichen Gehörs führen (BVerwGE 19, 231 ; vgl. ferner BVerwG, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 10 B 45/05 - und 6. April 2004 - 9 B 21/04 -, nach JURIS).

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung …

    Diese Vorschrift erweitert den Prüfungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des materiellen Rechts, läßt aber die Prüfung von Verfahrensmängeln ebenso wie im Zivilprozeß grundsätzlich nur aufgrund von frist- und formgerecht erhobenen Revisionsrügen zu (§ 173 VwGO i.V.m. § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BVerwGE 19, 231 ; stRspr).
  • BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64

    Klage auf eine zugesagte Ernennung zum Beamten oder auf Schadensersatz wegen …

    Maßgebend bleiben in jedem Falle die gesetzliche Ausgestaltung im einzelnen und der dahinterstehende Sinn: So hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierauf abstellend in verschiedenen Rechtsbereichen Mitwirkungsakten, die dem Betroffenen gegenüber nicht unmittelbar mit der Inanspruchnahme, von Regelungswirkung verlautbart worden waren, den Charakter anfechtbarer Verwaltungsakte sogar dann abgesprochen, wenn die Mitwirkungsbehörde einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugehörte als die nach außen hin zum Handeln berufene Behörde; den Betroffenen verweist diese Rechtsprechung in der Regel (zum Teil ausdrücklich, zum Teil dem Sinne nach) auf die Möglichkeit einer Klage gegen die letztgenannte Behörde bzw. die von ihr repräsentierte Körperschaft, wobei im Rahmen dieser Klage dann allerdings durch die Gerichtsentscheidung auch die Frage der Rechtmäßigkeit der verweigerten Zustimmung usw. klargestellt wird (vgl. das schon wiederholt erwähnte Urteil vom 10. Juli 1958; BVerwGE 16, 116; 18, 333 [BVerwG 29.05.1964 - VII C 6/63]; 19, 238 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]; 21, 354 [BVerwG 16.07.1965 - IV C 30/65]; ferner das erkennbar von der gleichen rechtlichen Konzeption geprägte Urteil BVerwGE 22, 342; schließlich das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 72.63 - [DVBl. 1966 S. 857]).
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