Rechtsprechung
| VG Darmstadt, 12.04.2006 - 8 G 309/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1
Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, Fiktionswirkung, Erlaubnisfiktion, Ehegattennachzug, Visum nach Einreise, Visumsverfahren, Deutschverheiratung, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, Schutz von Ehe und Familie, ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- migrationsrecht.net (Zusammenfassung)
§ 81 Abs. 4 AufenthG, Fiktion eines Aufenthaltstitels
- migrationsrecht.net (Kurzinformation)
§ 81 Abs. 4 AufenthG, Fiktion eines Aufenthaltstitels
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Berlin, 12.08.2008 - 38 V 26.08
Fortbestandsfiktion des § 81 Abs 4 AufenthG nach Erlöschen des Aufenthaltstitels
Nach der zitierten Rechtsprechung des OVG Münster greift diese Fortbestandsfiktion auch dann ein, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird, und wenn die Verspätung nur so geringfügig ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist (so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 18 B 2184/06 - und VG Darmstadt, Beschlüsse vom 29. August 2005 - 5 G 1234/05 - sowie vom 12. April 2006 - 8 G 309/06 -, alle bei juris; vgl. auch Dienelt, InfAuslR 2005, 136, und Benassi, InfAuslR 2006, 178). - VG Frankfurt/Main, 09.03.2007 - 1 G 374/07
Fiktionswirkung bei erneuter Beantragung eines abgelaufenen Aufenthaltstitels
Das gilt jedoch nur, sofern zwischen Ablauf der alten Aufenthaltserlaubnis und der Antragstellung keine Lücke klafft, innerhalb deren der Aufenthalt des Ausländers unerlaubt war (a.A. VG Darmstadt Beschl. v. 12.04.2006 - 8 G 309/06 - Beschl. v. 29.08.2005 - 5 G 1234/05 - LaReDa). - VG Aachen, 26.01.2009 - 8 L 260/08 Ob in einem solchen Fall im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 23. März 2006 - 18 B 120/06 -, NWVBl. 2006, 368, ZAR 2006, 253, InfAuslR 2006, 448 (zu einem fünf Tage nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellten Verlängerungsantrag) und vom 6. Juli 2007 - 18 B 2184/06 - (zu einem elf Tage nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellten Verlängerungsantrag), vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 2007, - 3 BS 276/05 - VG Darmstadt, Beschluss vom 12. April 2006 - 8 G 309/06 -, eine lediglich geringfügige Verspätung vorliegt, die den inneren Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag noch wahrt und somit der Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG noch eröffnet ist, muss hier nicht entschieden werden.
- VG München, 07.05.2007 - M 10 S 07.1208
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Fortgeltungsfiktion, …
Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Fortgeltungsfiktion bei verspäteter Antragstellung ist uneinheitlich (Fortgeltungsfiktion: VG Darmstadt v. 12.4.2006, Az. 8 G 309/06, und v. 29.8.2005, Az. 5 G 1234/05 (3); keine Fortgeltungsfiktion: VG Frankfurt v. 30.3.2006, Az. 1 G 1139/06, u. VG Regensburg v. 13.2.2006, Az. RO 9 K 05.01562).
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