Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 20.04.2009 - 8 K 360/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids trotz Verstoß gegen die behördliche Ermittlungspflicht - keine Verböserung bei Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen
- Judicialis
FGO § 100 Abs. 1; ; FGO § 100 Abs. 2; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 40b; ; AO § 164 Abs. 1; ; AO § 165 Abs. 1; ; AO § 173 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids bei Verletzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts und der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids bei Verletzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts und der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 20.04.2009 - 8 K 360/09
- BFH, 10.11.2009 - VI B 54/09
Papierfundstellen
- EFG 2009, 1174
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BFH, 28.02.2008 - IV B 53/07
Änderung der Steuerfestsetzung wegen neuer Tatsachen - Rüge gegen offenbar …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.04.2009 - 8 K 360/09
Der auch im Steuerschuldrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben verbietet dem Finanzamt, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache einen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erlassen, wenn dem Finanzamt die Tatsache vor dem Erlass des zu ändernden Bescheids in Folge Verletzung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht - zunächst - unbekannt geblieben ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IV B 53/07 u.a., BFH/NV 2008, 924 m.w.N.;… Rüsken, in: Klein, AO, 9. Auflage, § 173 Rz. 80 m.w.N. aus der Rechtspr.).Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis zulasten des Steuerpflichtigen aufgrund von Treu und Glauben greift indes nur ein, wenn der Steuerpflichtige die ihn treffende Mitwirkungspflicht, insbesondere die Steuererklärungspflicht nach §§ 90, 149 ff. AO in zumutbarem Umfang erfüllt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IV B 53/07 u.a., BFH/NV 2008, 924 m.w.N.).
In der Regel trifft in diesem Fall die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen, so dass der Steuerbescheid geändert werden kann, es sei denn, der Verstoß gegen die Ermittlungspflicht überwiegt deutlich den Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IV B 53/07 u.a., BFH/NV 2008, 924 m.w.N.).
Eine verbösernde Änderung der Steuerfestsetzung scheidet aus, wenn sie auf Tatsachen gründet, die der Finanzbehörde infolge einer Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen zunächst unbekannt geblieben ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IV B 53/07 u.a., BFH/NV 2008, 924 m.w.N.).
Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IV B 53/07 u.a., BFH/NV 2008, 924 m.w.N.).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn - wie im Streitfall - die Pflichtverletzung der Finanzbehörde die Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Steuerpflichtigen deutlich überwiegt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IV B 53/07 u.a., BFH/NV 2008, 924 m.w.N.).
- BFH, 13.11.2007 - VI B 160/06
Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers in Fällen des Erhalts eines geldwerten …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.04.2009 - 8 K 360/09
Der steuerlich relevante Sachverhalt muss hierbei richtig, vollständig und deutlich dem Finanzamt zur Prüfung unterbreitet worden sein (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2007 VI B 160/06, BFH/NV 2008, 341 m.w.N.).Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen an der Aufklärung des Sachverhalts besteht allerdings nur in den Grenzen der Zumutbarkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2007 VI B 160/06, BFH/NV 2008, 341 m.w.N.).
Die dem Steuerpflichtigen nach §§ 90 ff. AO auferlegten Mitwirkungspflichten sind nicht auf die Erklärung der in der Lohnsteuerkarte von seinem Arbeitgeber ausgewiesenen Einkünfte reduziert (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2007 VI B 160/06, BFH/NV 2008, 341 m.w.N.).
- BFH, 20.04.2004 - IX R 39/01
Einbringung privater Beziehungen bei geschäftlicher Transaktion
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.04.2009 - 8 K 360/09
(1) Eine Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamtes ist bei der Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unbeachtlich, wenn der Steuerpflichtige den Sachverhalt ganz bewusst falsch darlegt und bei dem Finanzamt einen Irrtum über einen tatsächlichen Geschehensablauf hervorruft (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 2004 IX R 39/01, BStBl II 2004, 1072 m.w.N.). - BFH, 13.01.2005 - II R 48/02
Änderung des Vermögensteuerbescheides wegen erhöhter Einkommensteuerschulden nach …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.04.2009 - 8 K 360/09
Ebenso stellt eine geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, d.h. eine andere rechtliche Wertung bereits bekannter Tatsachen, keine Tatsache dar (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 II R 48/02, BStBl II 2005, 451 m.w.N.;… Rüsken, in: Klein, AO, 9. Auflage, § 173 Rz. 21, 22 m.w.N.). - BFH, 24.03.2004 - X B 110/03
Verletzung der Mitwirkungspflicht - Eintragungen im amtlichen Vordruck an …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.04.2009 - 8 K 360/09
Die Entscheidung beruht auf der höchstrichterlichen, ständigen Rechtsprechung und wendet diese auf den vorliegenden Einzelfall an (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 2004 X B 110/03, BFH/NV 2004, 1070).
- BFH, 06.02.2013 - X B 164/12
Absehen von einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Anwendung der Grundsätze …
Rn. 18 In dem Fall, der dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20. April 2009 8 K 360/09 (EFG 2009, 1174, Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 10. November 2009 VI B 54/09, BFH/NV 2010, 602) zugrunde lag, hat das FG den dortigen Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Steuerpflichtige zwar anfänglich seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, dieser Pflichtenverstoß jedoch durch eine vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen im weiteren Verlauf des Verfahrens geheilt worden sei. - BFH, 10.11.2009 - VI B 54/09
Änderung wegen neuer Tatsachen: Verletzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts
Das Finanzgericht (FG) kam aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1174 veröffentlichten Gründen zu dem Ergebnis, dass die lohnsteuermäßige Nichtbehandlung der Einzahlung in eine Direktversicherung zwar eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sei, aber der Grundsatz von Treu und Glauben i.S. des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung entgegenstehe.
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