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Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 25.02.2009 - 8 K 74/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10086
VG Stuttgart, 25.02.2009 - 8 K 74/09 (https://dejure.org/2009,10086)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2009 - 8 K 74/09 (https://dejure.org/2009,10086)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - 8 K 74/09 (https://dejure.org/2009,10086)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 6 Abs. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 1 a; AufenthG § 5 Abs. 2; AufenthV § 39 Nr. 3
    D (A), Familienzusammenführung, Ehegattennachzug, Verlängerungsantrag, Ablehnungsbescheid, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Fortgeltungsfiktion, Visum, Schengen-Visum, Besuchsvisum, Deutschverheiratung, Eheschließung im Ausland, allgemeine ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis; Zwischenstaatliche Vereinbarung; ARB 1/80; EU-Richtlinien - Schengen-Visum; Heirat; Dänemark; Familiennachzug; Ausweisungsgrund; Unvollständige Angaben; Deutschkenntnisse; Nationale Visumspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendbarkeit des § 39 Nr. 3 Alt. 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) auf einen sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte befindenden Ausländers; Erfüllung der Vorraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV bei ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 11 S 1041/08

    Ehegattennachzug; Einreise mit Schengen-Visum; Eintreten offensichtlicher …

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.02.2009 - 8 K 74/09
    Es kann deshalb offen bleiben, ob der Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache nach der Einreise nach Deutschland zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV genügen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008 - 11 S 1041/08 -), wenn jedenfalls der Nachweis der Sprachkenntnisse - und damit die Entstehung des Anspruchs - nicht mehr während der Geltungsdauer des kurzfristigen Schengenvisums erfolgt ist.

    Mit diesem Zertifikat hat die Antragstellerin ihre Befähigung, sich auf "einfache Art", mithin auf lediglich rudimentäre Weise, in deutscher Sprache verständigen zu können, nachgewiesen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008 - 11 S 1041/08 -, InfAuslR 2008, 444).

    Welches Visum erforderlich ist und welche Angaben von Bedeutung sind, beurteilt sich aber im Hinblick auf den Aufenthaltszweck des nunmehr beantragten Aufenthaltstitels und nicht auf den vor der Einreise beabsichtigten Aufenthaltszweck (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008, a.a.O.).

    Im Falle der Antragstellerin, die Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist, wäre die - eigenständige - 2. Alternative des § 39 Nr. 3 AufenthV damit grundsätzlich anwendbar, denn die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 01.09.2008, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 22.09.2008 - 1 B 1628/08 -, InfAuslR 2009, 14).

    Ob aus diesem Grund die Vergünstigung nach § 39 Nr. 3 AufenthV bereits deshalb nicht gilt, weil damit nicht sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs nach der Einreise entstanden sind (so etwa VGH Kassel…, Beschluss vom 22.09.2008, a.a.O. und wohl auch VGH München, Beschluss vom 23.12.2008 - 19 CS 08.577 - ) oder ob es für die Befreiung nach § 39 Nr. 3 AufenthV auf die Entstehung der Gesamtheit aller Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise in dem Sinne ankommt, dass der Anspruch , nicht aber jede einzelne Anspruchsvoraussetzung nach der Einreise entsteht (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008, a.a.O.), kann hier offen bleiben.

    Diese Aufenthaltserlaubnis ist nicht Gegenstand des angefochtenen Ablehnungsbescheids (vgl. VGH Kassel…, Beschluss vom 22.09.2008, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 22.09.2008 - 1 B 1628/08

    "Einreise" im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.02.2009 - 8 K 74/09
    Im Falle der Antragstellerin, die Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist, wäre die - eigenständige - 2. Alternative des § 39 Nr. 3 AufenthV damit grundsätzlich anwendbar, denn die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte (vgl. VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 08.07.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 01.09.2008, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 22.09.2008 - 1 B 1628/08 -, InfAuslR 2009, 14).

    Ob aus diesem Grund die Vergünstigung nach § 39 Nr. 3 AufenthV bereits deshalb nicht gilt, weil damit nicht sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs nach der Einreise entstanden sind (so etwa VGH Kassel, Beschluss vom 22.09.2008, a.a.O. und wohl auch VGH München, Beschluss vom 23.12.2008 - 19 CS 08.577 - ) oder ob es für die Befreiung nach § 39 Nr. 3 AufenthV auf die Entstehung der Gesamtheit aller Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise in dem Sinne ankommt, dass der Anspruch , nicht aber jede einzelne Anspruchsvoraussetzung nach der Einreise entsteht (so VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 08.07.2008, a.a.O.), kann hier offen bleiben.

    Denn die Sprachprüfung vom 27.10.2008 und damit der Nachweis der Sprachkenntnisse ist nicht mehr während der Geltungsdauer des Schengenvisums (04.07.2008 - 06.08.2008) erfolgt, so dass es damit an der Voraussetzung des Besitzes eines (noch gültigen) Schengenvisums bei Entstehung des Anspruchs fehlt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22.09.2008, a.a.O.).

    Diese Aufenthaltserlaubnis ist nicht Gegenstand des angefochtenen Ablehnungsbescheids (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22.09.2008, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 08.07.2008, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2008 - 18 B 943/08

    Schengen-Visum Fortbestandsfiktion Aufenthaltszweck Aufenthaltstitel

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.02.2009 - 8 K 74/09
    Auch ein Schengen-Visum ist geeignet, die Fortbestandsfiktion auszulösen, weil es sich hierbei um einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2008 - 18 B 943/08 -, InfAuslR 2009, 74 m.w.N.).

    Im Falle der Antragstellerin, die Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist, wäre die - eigenständige - 2. Alternative des § 39 Nr. 3 AufenthV damit grundsätzlich anwendbar, denn die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte (vgl. VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 08.07.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2008, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 22.09.2008 - 1 B 1628/08 -, InfAuslR 2009, 14).

    Die Fortbestandsfiktion ist keine Verlängerung des Visums sondern ein Aufenthaltsrecht eigener Art. Lediglich die Wirkungen eines Schengen-Visums, begrenzt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, bleiben - nach nationalem Recht - fortbestehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2008, a.a.O.).

  • VG Aachen, 15.09.2008 - 8 K 1502/08

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Verlängerung, Schengen-Visum, …

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.02.2009 - 8 K 74/09
    Die Grenze liegt dort, wo das Beharren auf die Einhaltung des Visumsverfahrens objektiv als unangemessen empfunden werden müsste (vgl. VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 15.09.2008 - 8 K 1502/08 - m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.12.2008 - 19 CS 08.577

    Beschwerdeverfahren; Familiennachzug; Erfordernis eines nationalen Visums; …

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.02.2009 - 8 K 74/09
    Ob aus diesem Grund die Vergünstigung nach § 39 Nr. 3 AufenthV bereits deshalb nicht gilt, weil damit nicht sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs nach der Einreise entstanden sind (so etwa VGH Kassel…, Beschluss vom 22.09.2008, a.a.O. und wohl auch VGH München, Beschluss vom 23.12.2008 - 19 CS 08.577 - ) oder ob es für die Befreiung nach § 39 Nr. 3 AufenthV auf die Entstehung der Gesamtheit aller Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise in dem Sinne ankommt, dass der Anspruch , nicht aber jede einzelne Anspruchsvoraussetzung nach der Einreise entsteht (so VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 08.07.2008, a.a.O.), kann hier offen bleiben.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2009 - 7 B 10037/09

    Ausländerrechtliche Bedeutung eines Schengen Visums bei Einreise zum Zwecke der …

    Der Ausländer muss also bei Entstehung des Anspruchs ein noch gültiges Schengen-Visum besitzen (vgl. HessVGH…, Beschluss vom 22. September 2008 - 1 B 1628/08 -, juris, Leitsatz 2 und Rdnr. 6; VG Stuttgart, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 8 K 74/09 -, juris, Leitsatz 2 und Rdnr. 11;… Fehrenbacher, a.a.O., § 39 AufenthV, Anm. 4.3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2009 - 18 B 1516/08

    Definition des Begriffs "Einreise" i.S.d. § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung …

    OVG, Beschluss vom 27. Juli 2009 - 11 ME 171/09 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 8 K 74/09 -, juris.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2009 - 13 S 656/09

    Verschweigen der Eheschließung bei Beantragung eines Schengen-Visums

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2009 - 8 K 74/09 - wird zurückgewiesen.
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