Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Kein Verstoß nachbarschützender Belange bei Überschreitung der vorderen, straßenseitigen Baugrenze
- Judicialis
- ra.de
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BauNVO § 23 Abs. 3 ; LBauO § 5 Abs. 6
Baugrenze, Überschreitung in geringfügigem Ausmaß, Treppenhaus, Vorbau - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zulässigkeit des Vortretens von Gebäudeteilen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen und Rücksichtnahmegebot; Bemessung der Abstandsflächen
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 13.12.2004 - 13 K 4554/04
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2005, 397
- VBlBW 2005, 312
- BauR 2005, 1433
- ZfBR 2005, 700 (Ls.)
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (13)
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 2014/99
Nachbarschutz - Grenzbebauung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
Einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze kommt daher regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, ESVGH 43, 81 = NVwZ-RR 1993, 347 sowie Beschluss vom 1.10.1999 - 5 S 2014/99 -, NVwZ-RR 2000, 348, 349).Diese seitliche Baugrenze hat auch nachbarschützende Wirkung zu Gunsten des Grundstücks der Antragstellerin, da zu dem an derselben Grundstückseite liegenden Nachbarn grundsätzlich ein Austauschverhältnis begründet wird, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenze verpflichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 10.11.1992 a.a.O. und Beschluss vom 1.10.1999 a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.1992 - 5 S 1475/92
Keine nachbarschützende Wirkung der straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
Einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze kommt daher regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, ESVGH 43, 81 = NVwZ-RR 1993, 347 sowie Beschluss vom 1.10.1999 - 5 S 2014/99 -, NVwZ-RR 2000, 348, 349).Diese seitliche Baugrenze hat auch nachbarschützende Wirkung zu Gunsten des Grundstücks der Antragstellerin, da zu dem an derselben Grundstückseite liegenden Nachbarn grundsätzlich ein Austauschverhältnis begründet wird, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenze verpflichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1992 a.a.O. …und Beschluss vom 1.10.1999 a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.1998 - 8 S 2137/98
Abstandsflächenrelevante Nutzungsänderung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
Allerdings bezieht sich die Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme durch die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften nur auf die genannten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung, was sich im Wesentlichen mit der Auffassung des Senats zur Schutzrichtung des Abstandsflächenrechts deckt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -, VBlBW 1999, 26).Dagegen erfährt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden, wie etwa gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens (vgl. Senatsbeschluss vom 10.09.1998 a.a.O. und Senatsbeschluss vom 12.10.1004 - 8 S 1661/04 -, zur Veröffentlichung in VBlBW bestimmt).
- VGH Baden-Württemberg, 03.06.1993 - 5 S 1029/93
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines die Baulinie überschreitenden Vorbaus - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
Von einem Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann ausgegangen werden, wenn die Errichtung des Gebäudeteils nach Landesrecht (hier: nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO) in den Abstandsflächen zulässig wäre (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 -).Zur Bestimmung des Begriffs "in geringfügigem Ausmaß" kann ferner unter Berücksichtigung des in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO enthaltenen Rechtsgedankens auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 5 Abs. 6 LBO zurückgegriffen werden, d.h. bei Gebäudeteilen, die den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen entsprechen und die deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, kann zugleich auch angenommen werden, dass sie nur "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO "vortreten" (so bereits bezüglich § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 - ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 23 BauNVO RdNr. 49).
- BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91
5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass derartige Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung - anders als die Festsetzung von Baugebieten (vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.09.1993, BVerwGE 94, 151 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28) - kraft Bundesrechts grundsätzlich nicht dem Schutz des Nachbarn dienen, sondern nur dann, wenn sich den Bebauungsplanunterlagen hinreichend deutlich der Wille der Gemeinde als Planungsträgerin entnehmen lässt, den Maßfestsetzungen diese Wirkung beizulegen (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995, BauR 1995, 823 = PBauE § 31 BauGB Nr. 11; Beschluss vom 19.10.1995, BauR 1996, 82 = PBauE § 30 BauGB Nr. 13). - BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87
Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
Nach § 31 Abs. 2 BauGB sind allerdings die nachbarlichen Belange auch bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Normen unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme zu würdigen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989, BVerwGE 82, 343). - BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95
Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung haben grds. keine nachbarschützende …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass derartige Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung - anders als die Festsetzung von Baugebieten (vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.09.1993, BVerwGE 94, 151 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28) - kraft Bundesrechts grundsätzlich nicht dem Schutz des Nachbarn dienen, sondern nur dann, wenn sich den Bebauungsplanunterlagen hinreichend deutlich der Wille der Gemeinde als Planungsträgerin entnehmen lässt, den Maßfestsetzungen diese Wirkung beizulegen (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995, BauR 1995, 823 = PBauE § 31 BauGB Nr. 11; Beschluss vom 19.10.1995, BauR 1996, 82 = PBauE § 30 BauGB Nr. 13). - BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95
Baurechtlicher Nachbarschutz - Unbeplanter Innenbereich - Rücksichtnahmegebot - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass derartige Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung - anders als die Festsetzung von Baugebieten (vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.09.1993, BVerwGE 94, 151 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28) - kraft Bundesrechts grundsätzlich nicht dem Schutz des Nachbarn dienen, sondern nur dann, wenn sich den Bebauungsplanunterlagen hinreichend deutlich der Wille der Gemeinde als Planungsträgerin entnehmen lässt, den Maßfestsetzungen diese Wirkung beizulegen (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995, BauR 1995, 823 = PBauE § 31 BauGB Nr. 11; Beschluss vom 19.10.1995, BauR 1996, 82 = PBauE § 30 BauGB Nr. 13). - BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96
Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kann ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht, weil diese landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996, ZfBR 1997, 227 m.w.N.). - BVerwG, 31.08.2000 - 4 CN 6.99
Eingriff, naturschutzrechtlicher; Innenbereich; Landesrecht; Maß der baulichen …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
Dies gilt aber nur "grundsätzlich", d.h. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen möglich sein, da Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.08.2000, BVerwGE 112, 41 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 9 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1999 - 3 S 1932/99 -, VBlBW 2000, 113, 114). - VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 8 S 1661/04
Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot durch Grenzgarage
- VGH Baden-Württemberg, 07.09.1999 - 3 S 1932/99
Nachbarklage: Besonnung, Belichtung und Belüftung des Grundstücks
- VG Stuttgart, 13.12.2004 - 13 K 4554/04
Kein vorläufiger Rechtsschutz für Nachbarn gegen Baugenehmigung mangels …
- VG Sigmaringen, 24.05.2017 - 2 K 2972/16
Ausnahme vom Bebauungsplan für die Errichtung von Nebenanlagen
Eine solche, an die Begründung eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ("Dürfen und Dulden") anknüpfende Regelvermutung zugunsten einer nachbarschützenden Wirkung besteht u.a. bei seitlichen Baugrenzen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30.06.2015 - 3 S 901/15 -, NVwZ-RR 2015, 807 m.w.N., und vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, VBlBW 2005, 312 ). - VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14
Nachbarschützende Wirkung; Baugrenze; Befreiung
Sie greift nur dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris, sowie Beschlüsse vom 20.01.2005, NVwZ-RR 2005, 397, vom 20.06.2003, VBlBW 2003, 470, vom 09.03.1995, NVwZ-RR 1995, 489, und vom 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, jew. m.w.N.; vgl. hierzu [gerade auch in Bezug auf ein Bauvorhaben im Geltungsbereich des auch hier einschlägigen Bebauungsplans "H."] Beschluss der Kammer vom 30.03.2001 - 4 K 2246/00 -).Ob es zutrifft, dass die Antragsgegnerin dieses Vortreten nach den genannten Vorschriften (insbesondere nach § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005, a.a.O., m.w.N.) um bis zu 1, 50 m hätte zulassen können, muss hier dahingestellt bleiben.
Wie sich aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 5 Satz 2 BauNVO ergibt, ist die danach mögliche Baugrenzenüberschreitung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig; vielmehr erfordert eine solche Zulassung eine ausdrückliche Ermessensentscheidung der Baurechtsbehörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2014 - 3 S 1419/14
Überschreitung der Baugrenze durch Aufzugsanlage
Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits entschieden hat, sind Treppenhäuser von der Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht ausgenommen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.2005 - 8 S 3003/04 - VBlBW 2005, 312).Denn bei Gebäudeteilen, die den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen entsprechen und deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, kann zugleich angenommen werden, dass sie nur "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO "vortreten" (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.2005, a.a.O.; Beschl. v. 3.6.1993 - 5 S 1029/93 - Juris;… Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 23 BauNVO Rn. 41).
Die in der Vorschrift enthaltene Aufzählung ist lediglich beispielhaft und daher nicht abschließend (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.2005, a.a.O.;… Busch in: Schlotterbeck/von Arnim, LBO für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 5 Rn. 74).
- VG Karlsruhe, 02.05.2019 - 4 K 7811/17
Beachtung des Gebietscharakters des Grundstücks bei Berechnung der Tiefe der …
Dies gilt aber nur "grundsätzlich", d.h. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen möglich sein, da Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - juris Rn. 4 mwN).Werden mit einem Vorhaben die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten, kann das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Blickwinkel einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa bei besonderen topografischen Verhältnissen), die geeignet sind, trotz Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Grenzabstandes zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn zu führen, verletzt sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - juris Rn. 5).
Dagegen erfährt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden, wie etwa gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (z.B. die hinlängliche Erreichbarkeit des Hauseingangs) oder die Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - juris Rn. 6 mwN).
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 8 S 1531/14
Bauteile und Wände als eigenständige Wandabschnitte; Bestimmung der Länge dieser …
Zwar könnte eine übergeleitete planungsrechtliche Vorschrift über den Abstand von Gebäuden auf aneinandergrenzenden Grundstücken nachbarschützende Wirkung dann entfalten, wenn sie in ihrer rechtlichen Wirkung der Festsetzung einer seitlichen Baugrenze nach § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO gleichkäme (zum Nachbarschutz in derartigen Fällen vgl. den Senatsbeschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, VBlBW 2005, 312/313 m.w.N.). - VGH Bayern, 18.06.2018 - 15 ZB 17.635
Nachbarklage gegen die Befreiung von der Festsetzung eines Bauplanungsplans - …
Er kehrt allerdings bei der Beurteilung, ob Festsetzungen über seitliche und hintere Baugrenzen nachbarschützend sind, das Regel-Ausnahme-Verhältnis um, indem er für den Regelfall - also soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es dem Ortsgesetzgeber bei der Festsetzung dieser Baugrenzen ausschließlich um die Wahrung städtebaulicher Belange ging - davon ausgeht, dass sich in diesen Fällen regelmäßig Anhaltpunkte für eine nachbarschützende Wirkung ergeben werden und dass der Plangeber zwischen Grenznachbarn der betroffenen Grundstücksseite dann ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründen wollte, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenzen verpflichtet (vgl. VGH BW, B.v. 20.1.2005 - 8 S 3003/04 - NVwZ-RR 2005, 397 = Rn. 7;… B.v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387 = juris Rn. 3;… VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807 = juris Rn. 11). - VG Freiburg, 30.11.2018 - 4 K 1509/18
Unzulässigwerden einer Untätigkeitsklage durch Zurückstellungsentscheidung …
Grundsätzlich können auch Treppenhäuser Gebäudeteile in diesem Sinne darstellen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, juris).Zur Bestimmung des Begriffs "in geringfügigem Ausmaß" kann ferner unter Berücksichtigung des in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO enthaltenen Rechtsgedankens auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 5 Abs. 6 LBO zurückgegriffen werden, d.h. bei Gebäudeteilen, die den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen entsprechen und die deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, kann zugleich auch angenommen werden, dass sie nur "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO "vortreten" (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 -, juris; vgl. auch Beschlüsse vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, juris, und vom 12.11.2014 - 3 S 1419/14 -, juris [jew. zur Parallelvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO]).
- VG Freiburg, 16.07.2013 - 4 K 497/13
Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses mit Tiefgarage; summarische …
Rn. 54 1.1 Soweit sich die Antragstellerin gegen Überschreitungen des Maßes der baulichen Nutzung wendet, kann sie damit grundsätzlich nicht gehört werden, denn das Maß der baulichen Nutzung ist grundsätzlich nicht nachbarschützend, es sei denn, es ergäbe sich aus dem Bebauungsplan, dass die entsprechenden Festsetzungen erlassen wurden, um private Belange zu schützen (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995 - 4 B 52/95 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, juris).Im Hinblick auf die Überschreitung der östlichen Baulinie gilt dies schon deshalb, weil straßenseitigen Baugrenzen regelmäßig lediglich die Funktion zukommt, die Anordnung der Gebäude zur Straße aus städtebaulichen Gründen zu gestalten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, juris), mit der Folge, dass Nachbarschutz bereits grundsätzlich ausscheidet.
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 3 S 1793/21
Baugenehmigung für die Errichtung eines Transportbetonwerks in Gewerbe- und …
Denn den Bebauungsplanunterlagen, insbesondere der Begründung zum Bebauungsplan, lässt sich nicht hinreichend deutlich der Wille der Beigeladenen als Planungsträgerin entnehmen, den Maßfestsetzungen eine solche Wirkung beizulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, NVwZ 1996, 888; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, NVwZ-RR 2005, 397). - VGH Baden-Württemberg, 09.07.2014 - 8 S 39/14
Kleinwindkraftanlage als bauliche Nebenanlage
Vorderen, straßenseitigen Baulinien- oder Baugrenzenfestsetzungen kommen dabei regelmäßig keine drittschützende Wirkung zugunsten des seitlich angrenzenden Nachbargrundstücks zu (Senatsbeschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - NVwZ-RR 2005, 397 (398)). - VG Freiburg, 11.12.2019 - 4 K 1618/19
Transportbetonwerk als erheblich belästigender Gewerbebetrieb
- VGH Hessen, 20.11.2006 - 4 TG 2391/06
Vorläufiger Rechtsschutz im Nachbarstreitverfahren - Reichweite des …
- VG Neustadt, 05.02.2015 - 4 K 631/14
Genehmigung eines Restbalkons; Überschreiten der Baugrenze nur in geringfügigem …
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 5 S 922/13
Schutzbedürftigen Räume im Sinne des Anhangs zur TA Lärm 1998; Geräusche des An- …
- VG Karlsruhe, 11.12.2007 - 2 K 3785/07
Baurecht: Voraussetzungen an den Nachbarschutz gemeindlicher Festsetzungen zum …
- VG Berlin, 09.10.2020 - 19 K 215.18
Rücknahme fiktiver Baugenehmigungen
- VG München, 04.07.2019 - M 11 SN 19.1137
Befreiung von Festsetzungen, insbesondere von Abstandsflächen
- VG Berlin, 27.11.2019 - 19 L 539.19
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bauvorhaben des Nachbarn
- VG Stuttgart, 25.02.2005 - 2 K 5119/04
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Befreiung zur Errichtung eines Heizwerks zur …
- VG Köln, 02.03.2011 - 8 K 2273/09
Baugenehmigung zum Betrieb eines Montessori-Kindergartens verstößt nicht gegen …
- VG Düsseldorf, 24.06.2005 - 4 L 962/05
Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes eines Nachbarn gegen erteilte …
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