Rechtsprechung
| LAG Sachsen-Anhalt, 04.04.2024 - 8 Sa 188/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 65 ArbGG, Art 33 Abs 2 GG
Besetzung einer Stelle - Berücksichtigung im Auswahlverfahren - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG § 33 Abs. 2
Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren; Besetzung des Direktorenpostens bei einer Stiftung öffentlichen Rechts
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rechtfertigung der Abbruchentscheidung durch fehlerhaftes Anforderungsprofil
Verfahrensgang
- ArbG Dessau-Roßlau, 02.06.2023 - 9 Ca 154/22
- LAG Sachsen-Anhalt, 04.04.2024 - 8 Sa 188/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (27)
- BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17
Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten …
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 04.04.2024 - 8 Sa 188/23
Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (ständige Rspr., z.B. BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 33, 34;… Urteil vom 19.05.2015 - 9 AZR 837/13 - Rn. 16 m.w.N.).Wie eine Übertragung der Stelle an einen Konkurrenten (vgl. zum Begriff der Besetzung des Amts BAG…, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 29) zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 22 f.; BVerwG…, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 - Rn. 11; vgl. auch BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 35;… Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 31).
Die Bewerber können daher bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 38; BVerwG…, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3/13 - Rn. 21).
Der Verfügungsgrund für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 39; vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG…, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 - Rn. 22).
Primärrechtsschutz ist mithin im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend zu machen (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 40; vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG…, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 - Rn. 23).
Rn. 176 dd. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 41; vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG…, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 - Rn. 24).
Die Annahme unterschiedlicher Handlungsobliegenheiten, um nach Rechtsschutz nachzusuchen, für die Bewerber um dasselbe öffentliche Amt stände dem Erfordernis entgegen, dass sowohl der öffentliche Arbeitgeber als auch die Bewerber Klarheit darüber brauchen, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 41).
Der öffentliche Arbeitgeber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will (aaa.) Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (bbb.) (BVerfG…, Beschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 23 m.w.N.; BVerwG…, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 - Rn. 19; BAG, Urteil vom 12.12.2017 -9 AZR 152/17 - Rn.37).
Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist dadurch erloschen (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 34).
- LAG Sachsen-Anhalt, 21.11.2022 - 8 SaGa 5/22
Bewerbungsverfahrensanspruch - österreichischer Staatsbürger - Anforderungsprofil …
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 04.04.2024 - 8 Sa 188/23
Die hiergegen eingelegte Berufung - 8 SaGa 5/22 - der beklagten Stiftung hatte keinen Erfolg, weil nach Auffassung des Berufungsgerichts das im Rahmen der Ausschreibung bestimmte Anforderungsprofil nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.Das Kuratorium nimmt die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (LAG LSA, Urteil vom 21.11.2022 8 SaGa 5/22 ) sowie die von der beauftragten Kanzlei dazu und zur mündlichen Verhandlung vom 21.11.2022 übermittelten Einschätzungen vom 09.12.2022 sowie vom 16.01.2023 zur Kenntnis..
Die Auswahlentscheidung beruhe auf einem unzulässigen Anforderungsprofil in Bezug auf die zwingend geforderte Wohnsitznahme in oder der Region (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. November 2022 - 8 SaGa 5/22 -, Rn. 75 ff.).
Sie hat die Klägerin zudem über die sie hierzu veranlassten Gründe informiert, indem auf die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt in dem Berufungsverfahren 8 SaGa 5/22 und das hier gerügte unzulässige Anforderungsprofil in Bezug auf die zwingend geforderte Wohnsitznahme in Dessau-Roßlau oder der Region verwiesen wurde.
Rn. 189 (1) In diesem Zusammenhang bedarf deshalb die Frage keiner Entscheidung, ob der maßgebliche Grund zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sich nicht bereits evident aus dem Vorgang selbst ergibt, weil die beklagte Stiftung im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben zu der Wohnsitznahme in Dessau-Roßlau oder der Region gemacht hat, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als stellenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit ihrer öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind (vgl. Berufungsurteil der Parteien, LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.11.2022 - 8 SaGa 5/22 - Seiten 13 - 15 ).
Rn. 214 Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (21.11.2022 - 8 SaGa 5/22 -) u.a. einen Verfügungsanspruch bejaht, weil das im Rahmen der Ausschreibung bestimmte Anforderungsprofil nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge (Seite12-14 der Gründe).
Rn. 215 ccc. Hat der Dienstgeber im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als stellenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit beklagten Stiftung gerechtfertigt sind - wie hier im Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21.11.2022 - 8 SaGa 5/22 - Seiten 12-14 festgestellt - ist das Auswahlverfahren fehlerhaft.
Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG folgt aus der im Urteil vom 21.11.2022 - 8 SaGa 5/22 - Seiten 12-14 festgestellten rechtswidrigen Steuerung und Einengung des Bewerberfeldes durch die zwingende Voraussetzung einer Wohnsitznahme in Dessau-Roßlau oder in der Region im Sinne der Eignung, Befähigung und Leistung.
- BAG, 12.04.2016 - 9 AZR 673/14
Öffentliches Amt iSd. Art. 33 Abs. 2 GG
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 04.04.2024 - 8 Sa 188/23
Für eine Neubescheidung ist kein Raum, wenn die Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen worden und damit nicht mehr verfügbar ist (BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 28;… Urteil vom 12.10.2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 35).Wie eine Übertragung der Stelle an einen Konkurrenten (vgl. zum Begriff der Besetzung des Amts BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 29) zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 22 f.; BVerwG…, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 - Rn. 11; vgl. auch BAG…, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 35; Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 31).
Rn. 163 Dieser Begriff ist entsprechend dem Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde liegenden Zweck weit auszulegen (…ganz h.M., statt vieler: Jarass in Jarass/Pieroth GG 18. Aufl. Art. 33 Rn. 9; BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 16 m.w.N.).
Erforderlich ist aber, dass die Stelle der öffentlichen Gewalt und damit der Staatsorganisation zuzuordnen ist (BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 16 m.w.N.).
Auf die Organisationsform, in der der Staat tätig wird, kommt es nicht an (…Jarass in Jarass/Pieroth GG 18. Aufl. Art. 33 Rn. 12 m.w.N.; BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 16 m.w.N.; a.A. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.07.2008 - 8 Sa 600/07 - zu 1 c der Gründe).
Dieser Grundsatz der Bestenauslese verhindert, dass für Personalentscheidungen andere als die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Bewertungskriterien (z.B. politische oder persönliche Verbundenheit, exekutivische Eigeninteressen) bestimmend sind (BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 17 m.w.N.).
Maßgeblich für die Bestimmung der Reichweite des Begriffs öffentliches Amt i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG ist, ob eine spezifische Gefährdungssituation für die durch diese Norm geschützten Interessen vorliegt (BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 17 m.w.N).
- BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 347/09
Konkurrentenklage - Auswahlverfahren - Abbruch
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 04.04.2024 - 8 Sa 188/23
Rn. 207 Die schriftliche Dokumentation der wesentlichen Abbruchgründe muss somit von der zu der Entscheidung über den Abbruch zuständigen Stelle (Entscheidung des Dienstgebers: BVerfG…, Beschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 23; vgl. BAG, Urteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 347/09 - Rn. 30) getroffen worden sein, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Entscheidung zum Abbruch des Auswahlverfahrens stehen und in seiner Begründung geeignet sein, dem Bewerber Aufschluss über die wesentlichen Gründe geben, damit er prüfen kann, ob sein Bewerberverfahrensanspruch berührt ist und im Wege einer einstweiligen Verfügung die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung überprüft werden soll.Der Abbruch des Besetzungsverfahrens wirkt nur dann in der Weise, dass er die Ansprüche nach Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt, wenn er aus sachlichen Gründen erfolgt (BAG…, Urteil vom 20.03.2018 - 9 AZR 249/17 - Rn. 13; Urteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 347/09 - Rn. 21;… Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 23).
Ein Verfahrensabbruch, der gegen diese Grundsätze verstößt, ist rechtswidrig (BAG, Urteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 347/09 - Rn. 21).
In einem derartigen Fall liegt es im Ermessen des Dienstherrn, ein an wesentlichen Fehlern leidendes Auswahlverfahren nicht unter Heilung dieser Fehler weiter zu betreiben und mit einem neuen Verfahren "ganz von vorn" zu beginnen (BAG, Urteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 347/09 - Rn. 24, m.w.N.).
In einem solchen Fall ist der Dienstherr auch nicht gehalten, den Rechtsweg auszuschöpfen (BAG, Urteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 347/09 - Rn. 24 m.w.N.).
Der von einem sachlichen Grund getragene Abbruch des Auswahlverfahrens hat zwangsläufig zur Folge, dass die zuvor mitgeteilte Auswahlentscheidung gegenstandslos wird (BAG, Urteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 347/09 - Rn. 29).
Rn. 222 Hat der von einem sachlichen Grund getragene Abbruch des Auswahlverfahrens zwangsläufig zur Folge, dass die zuvor mitgeteilte Auswahlentscheidung gegenstandslos wird (BAG, Urteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 347/09 - Rn. 29) teilen auch alle anderen Erklärungen, die in diesem Zusammenhang ergehen, dasselbe Schicksal.
- BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13
Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren; …
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 04.04.2024 - 8 Sa 188/23
Die Bewerber können daher bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen (BAG…, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3/13 - Rn. 21).Der Verfügungsgrund für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BAG…, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 39; vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 - Rn. 22).
Primärrechtsschutz ist mithin im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend zu machen (BAG…, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 40; vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 - Rn. 23).
Rn. 176 dd. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt (BAG…, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 41; vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 - Rn. 24).
Rn. 177 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Monatsfrist für das öffentliche Dienstrecht aus dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem (vgl. § 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abgeleitet (BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -Rn. 24).
Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -Rn. 24).
- BVerfG, 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art …
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 04.04.2024 - 8 Sa 188/23
Wie eine Übertragung der Stelle an einen Konkurrenten (vgl. zum Begriff der Besetzung des Amts BAG…, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 29) zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 22 f.; BVerwG…, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 - Rn. 11; vgl. auch BAG…, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 35;… Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 31).Ein solcher Abbruch steht ebenfalls im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG (vorgelagerter Rechtsschutz durch Verfahren; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 22f. m.w.N.).
Der öffentliche Arbeitgeber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will (aaa.) Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (bbb.) (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 23 m.w.N.; BVerwG…, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 - Rn. 19; BAG, Urteil vom 12.12.2017 -9 AZR 152/17 - Rn.37).
Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines Eilverfahrens über die Besetzung der betroffenen Stelle dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 23) und beugt einem unzulässigen Austausch der Gründe im Laufe eines möglichen Rechtsschutzverfahrens vor.
Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe im Zeitpunkt der Entschließung, die maßgeblichen Beweggründe nachzuvollziehen (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 23).
Rn. 207 Die schriftliche Dokumentation der wesentlichen Abbruchgründe muss somit von der zu der Entscheidung über den Abbruch zuständigen Stelle (Entscheidung des Dienstgebers: BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 23; vgl. BAG…, Urteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 347/09 - Rn. 30) getroffen worden sein, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Entscheidung zum Abbruch des Auswahlverfahrens stehen und in seiner Begründung geeignet sein, dem Bewerber Aufschluss über die wesentlichen Gründe geben, damit er prüfen kann, ob sein Bewerberverfahrensanspruch berührt ist und im Wege einer einstweiligen Verfügung die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung überprüft werden soll.
- BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11
Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch; …
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 04.04.2024 - 8 Sa 188/23
Wie eine Übertragung der Stelle an einen Konkurrenten (vgl. zum Begriff der Besetzung des Amts BAG…, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 29) zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 22 f.; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 - Rn. 11; vgl. auch BAG…, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 35;… Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 31).(BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6/11 - Rn. 17).
(vgl. BVerwG 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Rn. 16, BVerwGE 145, 185).
Der öffentliche Arbeitgeber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will (aaa.) Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (bbb.) (BVerfG…, Beschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 23 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 - Rn. 19; BAG, Urteil vom 12.12.2017 -9 AZR 152/17 - Rn.37).
- BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13
Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten; …
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 04.04.2024 - 8 Sa 188/23
Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Ausschreibungsverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - Rn. 13).Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - Rn. 33).
- BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09
Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber; …
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 04.04.2024 - 8 Sa 188/23
So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraumes bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012- 2 A 7.09 Rn. 27).Rn. 205 Das im Rechtsstaatsprinzip und in Art. 19 Abs. 4 GG wurzelnde Gebot der Publizität des Verfahrensabbruchs erfordert - auch um die ansonsten offenkundige Missbrauchsgefahr zu verringern - eine klare Zäsur zwischen dem abgebrochenen und dem an seiner Stelle neu aufgenommenen Auswahlverfahren (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7/09 - Rn. 29).
- BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 277/08
Konkurrentenklage - Wiederherstellungsanspruch
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 04.04.2024 - 8 Sa 188/23
Der Abbruch des Besetzungsverfahrens wirkt nur dann in der Weise, dass er die Ansprüche nach Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt, wenn er aus sachlichen Gründen erfolgt (BAG…, Urteil vom 20.03.2018 - 9 AZR 249/17 - Rn. 13;… Urteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 347/09 - Rn. 21; Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 23).Die Vereitelung des Bewerberverfahrensanspruchs eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG ist unzulässig (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 23).
- BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 249/17
Konkurrentenklage - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens
- BAG, 19.05.2015 - 9 AZR 837/13
Konkurrentenklage - Zulassung zum Bewerbungsverfahren
- BVerfG, 19.12.2008 - 2 BvR 627/08
Verfassungsmäßigkeit des Abbruchs eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens im …
- BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
Fraport
- EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der …
- BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07
Anforderungen an das Verwaltungsverfahren bei der Besetzung von …
- BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 554/13
Anspruch auf Teilnahme an einem Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst
- BGH, 07.12.2001 - V ZR 65/01
Falsche Bezeichnung des Gegenstandes einer Auflassung
- BAG, 12.10.2010 - 9 AZR 554/09
Konkurrentenklage - kirchliche Hochschule
- BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 650/12
AGG - Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen der Behinderung - …
- BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14
Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung; …
- BGH, 19.05.2010 - I ZR 177/07
Folienrollos
- BVerfG, 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02
Anwendung der sog. Landeskinderklausel bei der Besetzung von Notarstellen
- BVerfG, 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06
Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Beschränkung des Bewerberkreises bei der …
- BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 43/22
Arbeitnehmerbegriff im Urlaubsrecht - Fremdgeschäftsführer einer GmbH
- BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01
Anhörung des Betriebsrats - Fehler des Betriebsrats bei Beschlußfassung
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2008 - 8 Sa 600/07
- LAG Sachsen-Anhalt, 02.05.2024 - 8 SaGa 9/23
Stellenbesetzungsverfahren - öffentliches Amt - Dokumentation der …
Rn. 7 - 8 SaGa 5/22 -) erfolgreich die Besetzung der Stelle mit einer Mitbewerberin bis zu der Entscheidung im Hauptsacheverfahren verhindert hatte, brach die Verfügungsbeklagte das Bewerbungsverfahren rechtswirksam ab (Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 02.06.2023 - 9 Ca 154/22 - und Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 04.04.2024 - 8 Sa 188/23 -).Rn. 80 1. der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die im August 2023 ausgeschriebene Stelle einer Direktorin/eines Direktors mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen, solange im beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 8 Sa 188/23 anhängigen Hauptsacheverfahren ihr Antrag auf Verurteilung der Verfügungsbeklagten zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens gemäß Stellenausschreibung vom 17.11.2021 nicht rechtskräftig abgeschlossen ist;.
- LAG Sachsen-Anhalt, 21.03.2024 - 8 Ta 7/24
Unterlassungsverfügung - Vollziehungsfrist - Amtszustellung - nachträglich …
der Verfügungsbeklagten, der, im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die im August 2023 ausgeschriebene Stelle einer Direktorin/eines Direktors mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen, so lange im beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 8 Sa 188/23 anhängigen Hauptsacheverfahren ihr Antrag auf Verurteilung der Verfügungsbeklagten zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens gemäß Stellenausschreibung vom 17.11.2021 nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist;.
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