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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 30.04.2024 - 8 U 377/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,9128
OLG Karlsruhe, 30.04.2024 - 8 U 377/22 (https://dejure.org/2024,9128)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2024 - 8 U 377/22 (https://dejure.org/2024,9128)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. April 2024 - 8 U 377/22 (https://dejure.org/2024,9128)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 823 Abs 2 BGB, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007
    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund des Kaufs eines VW Golf VII GTD 2.0 mit einem Dieselmotor EA 288 Euro 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2
    Ersatz des Differenzschadens im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (13)

  • OLG Karlsruhe, 12.03.2024 - 8 U 397/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines VW Tiguan …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2024 - 8 U 377/22
    Gegenteiliges hat die Beklagte weder in diesem noch in anderen Verfahren des Senats, in denen sie eine Beeinflussung der AGR-Rate innerhalb des Temperaturbereichs von -24°C und +70°C ebenfalls eingeräumt hat (u.a. 8 U 201/21 , juris; 8 U 397/22 , juris), vorgetragen.

    Rn. 15 Soweit sie in anderen Senatsverfahren (u.a. 8 U 201/21 , juris; 8 U 397/22 , juris) vorgebracht hat, dass bestimmte Lastanforderungen und Drehzahlmomente, die insbesondere bei Beschleunigungsvorgängen vorkämen, eine höhere Frischluftzufuhr und damit zugleich eine Reduzierung der AGR-Rate erforderten, kann im Streitfall offenbleiben, ob lastabhängige Reduzierungen der AGR-Rate, die aus physikalischen oder technischen Gründen erforderlich sind, vom Anwendungsbereich des Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht erfasst werden.

    In einem anderen Senatsverfahren ( 8 U 397/22 , juris) hat sie vielmehr vorgetragen, dass eine Abrampung der AGR-Rate in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck "üblicherweise" ab einer Höhe von ca. 800 m erfolgen könne.

    Rn. 20 In einem anderen Senatsverfahren mit vergleichbarem Sachverhalt ( 8 U 397/22 , juris) hat die Beklagte die Reduzierung der Abgasrückführungsrate bei dem geringeren Umgebungsdruck ab einer Höhe von 800 m damit begründet, dass andernfalls der Turbolader in höhere Drehbereiche gebracht werden müsste, was ihn beschädigen und als Folge hiervon einen Motorschaden verursachen könnte.

    Diese Begründung verfängt schon deshalb nicht, weil ein Fahrzeug auch mit begrenzter Leistung betrieben werden kann, wenn dies zum Schutz einzelner Bauteile wie dem Turbolader erforderlich sein sollte (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht…, Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 405; Senat, Urteil vom 12. März 2024 - 8 U 397/22 -, juris Rn. 40 ).

    Dieser Abzug ist geboten, weil der Händlerverkaufswert die Gewinnspanne des Händlers beinhaltet sowie die kalkulierten Kosten der von ihm geschuldeten Gewährleistung und deshalb regelmäßig über dem von einem nicht gewerblichen Verkäufer erzielbaren Kaufpreis liegt (Senat, Urteil vom 12. März 2024 - 8 U 397/22 -, juris Rn. 55 ).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2024 - 8 U 377/22
    Rn. 6 b. Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs fällt - unionsrechtlich vorgegeben - in den persönlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 21).

    Das ergibt sich aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, weil die Verwendung einer Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässig und nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 54).

    Rn. 22 Die Beklagte hat die aus der Schutzgesetzverletzung folgende Verschuldensvermutung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 59) weder ausgeräumt noch einen unvermeidbaren Verbotsirrtum konkret dargelegt.

    Da es somit schon an der konkreten Darlegung eines Verbotsirrtums fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob dieser unvermeidbar gewesen wäre oder ob sich die Beklagte auf eine hypothetische Genehmigung berufen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 65).

    Auch ohne Kenntnisnahme der vom Fahrzeughersteller ausgegebenen Übereinstimmungsbescheinigung geht der Käufer typischerweise davon aus, dass der Hersteller für das erworbene Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat und dass diese die gesetzlich vorgesehene Übereinstimmung mit allen maßgebenden Rechtsakten richtig ausweist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 55 f.).

  • OLG Karlsruhe, 09.04.2024 - 8 U 201/21

    Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers im Dieselskandal: Vorliegen einer …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2024 - 8 U 377/22
    Gegenteiliges hat die Beklagte weder in diesem noch in anderen Verfahren des Senats, in denen sie eine Beeinflussung der AGR-Rate innerhalb des Temperaturbereichs von -24°C und +70°C ebenfalls eingeräumt hat (u.a. 8 U 201/21 , juris; 8 U 397/22 , juris), vorgetragen.

    Soweit die Beklagte in einem anderen Senatsverfahren mit vergleichbarem Sachverhalt ( 8 U 201/21 ) argumentiert hat, die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sei betriebspunktspezifisch, der Wechsel von einem Betriebspunkt zu einem anderen stelle daher keine Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems dar, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.

    Rn. 15 Soweit sie in anderen Senatsverfahren (u.a. 8 U 201/21 , juris; 8 U 397/22 , juris) vorgebracht hat, dass bestimmte Lastanforderungen und Drehzahlmomente, die insbesondere bei Beschleunigungsvorgängen vorkämen, eine höhere Frischluftzufuhr und damit zugleich eine Reduzierung der AGR-Rate erforderten, kann im Streitfall offenbleiben, ob lastabhängige Reduzierungen der AGR-Rate, die aus physikalischen oder technischen Gründen erforderlich sind, vom Anwendungsbereich des Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht erfasst werden.

    Für die im Motorraum gemessenen Temperaturen ist davon auszugehen, dass die Reduzierung der AGR-Rate zumindest bei mittleren einstelligen Plusgraden erfolgt (Senat, Urteil vom 9. April 2024 - 8 U 201/21 -, Rn. 13 , juris).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2024 - 8 U 377/22
    Rn. 34 (1) Die Nutzungsentschädigung kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, indem der gezahlte Bruttokaufpreis für das Fahrzeug durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352, juris Rn. 80).
  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2024 - 8 U 377/22
    Diese Begründung verfängt schon deshalb nicht, weil ein Fahrzeug auch mit begrenzter Leistung betrieben werden kann, wenn dies zum Schutz einzelner Bauteile wie dem Turbolader erforderlich sein sollte (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 405; Senat…, Urteil vom 12. März 2024 - 8 U 397/22 -, juris Rn. 40 ).
  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    "Dieselverfahren"; Gewährung von "kleinem" Schadenersatz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2024 - 8 U 377/22
    Danach sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs auf den Schadensersatzanspruch erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 -, juris Rn. 22).
  • BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2024 - 8 U 377/22
    Dazu muss der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 14; Senat…, Urteil vom 03.11.2023 - 8 U 104/21 , juris Rn. 48 f.).
  • BGH, 23.10.2023 - VIa ZR 468/21

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers in einem sog. Dieselfall: Bemessung des …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2024 - 8 U 377/22
    Da dem Kläger dieses Software-Update spätestens mit Schriftsatz vom 27.02.2014 angeboten wurde, muss er sich bei der Bemessung des Differenzschadens gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als hätte er den aus dem Software-Update resultierenden Vorteil - die Entfernung der Fahrkurvenerkennung - tatsächlich erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21 -, juris Rn. 14).
  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 271/21

    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster; …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2024 - 8 U 377/22
    Rn. 29 (1) Der Senat schätzt die Höhe des dem Kläger entstandenen Vermögensschadens gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles innerhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Bandbreite (…vgl. BGH, a.a.O., Rn. 71 ff.) wie bei einem als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewertenden Thermofenster (vgl. hierzu u.a. Senat, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 271/21 -, juris Rn. 77 ) mit 10 % des gezahlten Kaufpreises.
  • OLG Karlsruhe, 15.09.2023 - 8 U 383/21

    Unzulässigkeit eines Thermofensters; Ersatz des Differenzschadens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2024 - 8 U 377/22
    Ein Hersteller darf zudem Emissionskontrollsysteme nicht so konstruieren, dass ihre Bauteile ständiger Abschalteinrichtungen bedürfen, um störungsfrei zu funktionieren (Senat, Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21 -, juris Rn. 53 f.).
  • OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21

    Dieselskandal: Voraussetzungen von Thermofenster und Verbotsirrtum

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2024 - 8 U 48/23

    Dieselskandal: Schadensbemessung bei mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2023 - 8 U 291/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund der Verwendung eines …

  • OLG Bremen, 11.10.2024 - 2 U 155/21

    Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

    Der bloße Umstand, dass eine dynamische Steuerungstechnik, der situative Absenkungen der Abgasrückführung inhärent sind, auch im Realbetrieb fortgesetzt wird, stellt aber noch keine Abschalteinrichtung dar (so wohl auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht…, Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18 -, Rn. 416 f., juris; OLG Hamm…, Urteil vom 21. November 2023 - I-19 U 281/21 -, Rn. 44, juris; anders dagegen; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 12. März 2024 - I-13 U 113/21 -, Rn. 25, juris; offen gelassen von OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. April 2024 - 8 U 377/22 -, Rn. 15, juris).

    Damit ist die Auffassung der Beklagten nicht vereinbar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. April 2024 - 8 U 377/22 -, Rn. 13, juris).

    So zeigt die Beklagte bereits nicht auf, inwieweit es nicht möglich sein sollte, den Turbolader oder auch den Motor mit begrenzter Leistung zu betreiben (vgl. OLG Karlsruhe…, Urteil vom 12. März 2024 - 8 U 397/22 -, Rn. 40, juris; Urteil vom 30. April 2024 - 8 U 377/22 -, Rn. 20, juris).

    Rn. 61 Auch trägt die Beklagte nichts dazu vor, dass die von ihr beschriebenen Bauteile nicht so konstruiert werden können, dass es bei verändertem Umgebungsdruck zu ihrem Schutz schon keiner Reduzierung der Abgasrückführung bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. April 2024 - 8 U 377/22 -, Rn. 20, juris).

  • OLG Hamm, 13.03.2026 - 12 U 213/21

    Diesel; EA 288; Euro 6; SCR-Katalysator; unzulässige Abschalteinrichtung; …

    Bei einer Vorrichtung, die bewirkt, dass die Abgasrückführung (AGR) in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck angepasst (verringert) wird, was insbesondere bei einem solchen Umgebungsluftdruck der Fall ist, der regelmäßig bei einem Betrieb des Fahrzeugs ab einer Höhe von 1.000 m über NN und darüber herrscht, handelt es sich um eine Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässig ist, weil die Reduzierung der AGR-Rate mit einer Erhöhung der Stickoxidemissionen einhergeht und es sich bei Fahrten auf Straßen über 1.000 Höhenmetern um Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten und im Unionsgebiet üblich sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2024 - 8 U 377/22; VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 und OVG Schleswig, Urteil vom 25.09.2025 - 4 LB 36/23).

    Eine solche Abschalteinrichtung ist nicht nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig, weil dies dazu führen würde, dass die Abschalteinrichtung in nicht unwesentlichen Teilen des Unionsgebiets dauerhaft aktiviert wäre (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2024 - 8 U 377/22; VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 und OVG Schleswig, Urteil vom 25.09.2025 - 4 LB 36/23).

    Rn. 55 Bei der im streitgegenständlichen Fahrzeug implementierten Einrichtung, die bewirkt, dass die AGR in Abhängigkeit vom Umgebungs­luftdruck angepasst (verringert) wird, was insbesondere bei einem solchen Umgebungs­luftdruck der Fall ist, der regelmäßig bei einem Betrieb des Fahrzeugs ab einer Höhe von 1.000 m über NN und darüber herrscht, handelt es sich um eine Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 grundsätzlich unzu­lässig ist, weil die Reduzierung der AGR-Rate mit einer Erhöhung der Stick­oxid­emissionen einhergeht und es sich bei Fahren auf Straßen über 1.000 Höhenmetern um Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb ver­nünftigerweise zu erwarten und im Unionsgebiet üblich sind (vgl. EuGH…, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2024 - 8 U 377/22, juris Rn. 8 ff., insbesondere Rn. 13, 16; Schleswig-Holsteinisches VG…, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 401 ff., bestätigt durch Schleswig-Holsteinisches OVG…, Urteil vom 25.09.2025 - 4 LB 36/23, juris Rn. 135 ff.).

    Ein Hersteller darf zudem Emissionskontrollsysteme nicht so konstruieren, dass ihre Bauteile ständiger Abschalteinrichtungen bedürfen, um störungsfrei zu funktionieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2024 - 8 U 377/22, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Diese Begründung verfängt allerdings schon deshalb nicht, weil ein Fahrzeug auch mit begrenzter Leistung betrieben werden kann, wenn dies zum Schutz einzelner Bauteile wie bspw. des Turboladers erforderlich sein sollte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2024 - 8 U 377/22, juris Rn. 20 m.w.N.).

  • OLG Bremen, 18.12.2025 - 2 U 96/22

    Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei fahrlässiger Verwendung unzulässiger …

    Damit ist die Auffassung der Beklagten nicht vereinbar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. April 2024 - 8 U 377/22 -, Rn. 13, juris).".

    So zeigt die Beklagte bereits nicht auf, inwieweit es nicht möglich sein sollte, den Turbolader oder auch den Motor mit begrenzter Leistung zu betreiben (vgl. OLG Karlsruhe…, Urteil vom 12. März 2024 - 8 U 397/22 -, Rn. 40, juris; Urteil vom 30. April 2024 - 8 U 377/22 -, Rn. 20, juris).

    Rn. 91 Auch trägt die Beklagte nichts dazu vor, dass die von ihr beschriebenen Bauteile nicht so konstruiert werden können, dass es bei verändertem Umgebungsdruck zu ihrem Schutz schon keiner Reduzierung der Abgasrückführung bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. April 2024 - 8 U 377/22 -, Rn. 20, juris).

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2024 - 8 U 8/22

    Dieselskandal: Bemessung des Differenzschadens bei mehreren Abschalteinrichtungen

    Der Senat teilt die Auffassung des EuGH (…Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 44) und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (…Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 401 ff.), dass die Nutzung von Fahrzeugen in Höhen von über 1.000 m über dem Meeresspiegel zu den im Unionsgebiet üblichen Bedingungen gehört (vgl. Senat, Urteil vom 30.04.2024 - 8 U 377/22 , juris).

    Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht, dass die von ihr beschriebenen Bauteile nicht so konstruiert werden können, dass es bei verändertem Umgebungsdruck zu ihrem Schutz schon keiner Reduzierung der Abgasrückführung bedarf (Senat, Urteil vom 30. April 2024 - 8 U 377/22 -, Rn. 17 - 20, juris).

  • OLG Stuttgart, 12.03.2026 - 24 U 315/23

    Relevanz behördlicher Vorkenntnisse und der Grenzwertkausalität bei Ansprüchen …

    Nach Auffassung des EuGH (…Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, juris Rn. 44) und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (…Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 401 ff.) gehört die Nutzung von Fahrzeugen in Höhen von über 1.000 m über dem Meeresspiegel zu den im Unionsgebiet üblichen Bedingungen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2024 - 8 U 377/22 , juris), nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein mindestens der Bereich bis 1.300 Höhenmetern (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein…, Urteil vom 25. September 2025 - 4 LB 36/23, Rn. 145, juris).

    Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht, dass die von ihr beschriebenen Bauteile nicht so konstruiert werden können, dass es bei verändertem Umgebungsdruck zu ihrem Schutz schon keiner Reduzierung der Abgasrückführung bedarf (Senat, Urteil vom 30. April 2024 - 8 U 377/22 -, Rn. 17 - 20, juris).

  • OLG Dresden, 21.05.2024 - 3 U 453/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

    Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kombination aus einer Prüfzykluserkennung und verringerter NSK-Abgasnachbehandlung im Realbetrieb gegenüber dem Prüfbetrieb entgegen der rechtlichen Einordnung des KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EG) 715/2007 darstellt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. April 2024 - 8 U 377/22 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. Februar 2024 - I-13 U 40/22 -, juris; OLG Naumburg…, Urteil vom 10.12.2021 - 8 U 69/21 -, Rn. 6, juris; wohl auch Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 25.02.2021 - 5 U 99/20 -, Rn. 120, juris) oder trotz gewissen Einflusses auf die Abgasnachbehandlung nicht (vgl. OLG Dresden…, Beschluss vom 11.10.2022 - 12 U 1603/22 -, Rn. 12, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 20.07.2022 - 9 U 301/22; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 15.01.2022 - 7 U 116/21 -, Rn. 45; OLG Stuttgart…, Urteil vom 19.01.2021 - 16a U 196/19 -, Rn. 43, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken…, Urteil vom 05.01.2022 - 2 U 86/21 -, Rn. 30, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg…, Urteil vom 09.12.2021 - 6 U 23/21 -, Rn. 6, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 05.04.2023 - 4 U 185/21 -, Rn. 42, juris), wurde in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich beurteilt und nicht selten im Ergebnis offengelassen (vgl. etwa OLG Dresden, Urteil vom 4. April 2024 - 8 U 582/22 -, juris; OLG Frankfurt…, Urteil vom 03.03.2023 - 19 U 222/22 -, Rn. 126 - 127, juris).

    Offen bleiben kann ob sich aus dem ergänzenden Vorbringen der Beklagten zum Thermofenster (Beeinflussung der AGR aufgrund im Motorraum gemessener Parameter) eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung ergibt (verneinend OLG Hamm…, Urteil vom 21. November 2023 - I-19 U 281/21, Rn. 44 -, juris; bejahend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. April 2024 - 8 U 377/22 -, juris).

  • OLG München, 11.02.2026 - 7 U 2330/25

    Differenzschadensersatz, Fahrzeugherstellerhaftung, Verschuldensvermutung, …

    Da asphaltierte Straßen - wie allgemein bekannt - in Höhe von über 800 m in den österreichischen, französischen und italienischen Alpen und auch im Bundesgebiet (bspw. im Schwarzwald) weit verbreitet sind, gehört der in über 800 m vorherrschende Umgebungsluftdruck auch ohne weiteres zu den im Unionsgebiet üblichen Fahrbedingungen (vgl. EuGH…, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, Rdnr. 46 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2024 - 8 U 377/22, Rdnr. 16 jeweils zu Höhenlagen über 1.000 m).

    Rn. 51 Im Übrigen erschließt sich insoweit auch nicht, warum bei sinkendem Umgebungsluftdruck und deshalb behauptetermaßen benötigter größerer Frischluftmasse nicht die Motorleistung reduziert wird, um die AGR-Rate umgebungsluftdruckunabhängig konstant zu halten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2024 - 8 U 377/22, Rdnr. 20).

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