Rechtsprechung
| KG, 25.09.2014 - 8 W 67/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 41 Abs 5 S 1 Halbs 1 GKG, § 9 ZPO
Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Negative Feststellungsklage des Wohnraummieters gegen einseitige Mieterhöhung - IWW
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
GKG § 45 Abs. 5
Geringerer Gebührenstreitwert auch bei Feststellungsklagen wegen einseitiger Mieterhöhung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 41 Abs. 5
Streitwert der Klage eines Mieters auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mieterhöhung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 5 GKG auch bei negativer Feststellungsklage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gebührenprivilegierung bei Klagen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung und bei Feststellungsklagen nach einer einseitigen Mieterhöhung; Streitwert der Klage eines Mieters auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mieterhöhung
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg - 232 C 285/12
- LG Berlin, 07.07.2014 - 18 S 113/13
- KG, 25.09.2014 - 8 W 67/14
Papierfundstellen
- MDR 2014, 1309
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.04.2005 - XII ZR 248/04
Streitwert einer negativen Feststellungsklage
Auszug aus KG, 25.09.2014 - 8 W 67/14
Rn. 3 Dieser vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung des § 41 Abs. 5 GKG steht nicht entgegen, dass der Gebührenstreitwert einer negativen Feststellungsklage des Mieters, mit der er gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses leugnet, nach § 9 ZPO und - ungeachtet des Umstands, dass die Parteien letztlich über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Mietverhältnisses streiten - nicht nach § 41 Abs. 1 GKG zu bewerten ist (dazu BGH NJW-RR 2006, 16, 17 unter II.3; NJW-RR 2005, 938), jeweils zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.7.2004.Wird - wie es im vorliegend vorausgegangenen Prozess der Fall war - die Feststellung der Unwirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung begehrt, liegt darin ebenso wenig das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses, wie in dem nach § 41 Abs. 1 GKG privilegierten Fall, dass der Mieter seinen Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrages beschränkt (dazu BGH NJW-RR 2005, 938).
- KG, 16.07.2012 - 8 W 36/12
Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Klage des Wohnraummieters auf …
Auszug aus KG, 25.09.2014 - 8 W 67/14
Die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 5 GKG greift nach Wortlaut und Zweck nicht nur bei Klagen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern auch bei Feststellungsklagen nach einer einseitigen Mieterhöhung und demzufolge auch bei einer negativen Feststellungsklage des Mieters, die gegen eine solche gerichtet ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 16. Juli 2012, 8 W 36/12 , NJW-RR 2013, 262 ).Rn. 2 Der Senat verbleibt bei seiner im Beschluss vom 16.07.2012 - 8 W 36/12 - ( NJW-RR 2013, 262 ) eingehend begründeten Auffassung, wonach die negative Feststellungsklage des Wohnraummieters, dass sich die Miete durch eine einseitige Erklärung des Vermieters nicht erhöht habe (dort: Mieterhöhung wegen Modernisierung gemäß § 559 BGB), nicht nach § 9 ZPO mit dem 42- fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen Erhöhungsbetrag zu bewerten ist.
- BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03
Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt
Auszug aus KG, 25.09.2014 - 8 W 67/14
Rn. 3 Dieser vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung des § 41 Abs. 5 GKG steht nicht entgegen, dass der Gebührenstreitwert einer negativen Feststellungsklage des Mieters, mit der er gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses leugnet, nach § 9 ZPO und - ungeachtet des Umstands, dass die Parteien letztlich über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Mietverhältnisses streiten - nicht nach § 41 Abs. 1 GKG zu bewerten ist (dazu BGH NJW-RR 2006, 16, 17 unter II.3; NJW-RR 2005, 938), jeweils zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.7.2004. - BGH, 20.12.2011 - VIII ZB 59/11
Streitwertbeschwerde: Beschwer der Partei bei Festsetzung eines zu niedrigen …
Auszug aus KG, 25.09.2014 - 8 W 67/14
Rn. 5 Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, da eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes in Streitwertsachen nach § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht statthaft ist (BGH WuM 2012, 114).
- LG Berlin, 04.08.2015 - 67 T 80/15
Gebührenstreitwert im Mietprozess: Feststellungsklage wegen …
8 Das Amtsgericht hat die Wertbemessung hinsichtlich der Feststellung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung in Übereinstimmung mit der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 17. Dezember 2014 - VIII ZR 89/13, GE 2015, 249) und des KG (Beschl. v. 25. September 2014 - 8 W 67/14, WuM 2014, 748) zutreffend an § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1. GKG als lex specialis zu § 9 ZPO gemessen.
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