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   BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13   

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BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13 (https://dejure.org/2014,24995)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2014 - 9 C 1.13 (https://dejure.org/2014,24995)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - 9 C 1.13 (https://dejure.org/2014,24995)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GrStG a. F. § 33 Abs. 1 Satz 1 a. F., § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 a. F.; BewG § 76, § 79 Abs. 1 und 2
    Grundsteuer; Grundstück; Mietvertrag; Grundsteuererlass; Ertragsminderung; normaler Rohertrag; Jahresrohmiete; übliche Jahresrohmiete; Erlasszeitraum; struktureller Leerstand; Nichtvertretenmüssen; Vermietungsbemühungen; Steuerschuldner; Mietzins; gewerbliche ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GrStG a.F. § 33 Abs. 1 Satz 1 a.F.
    Eigenvermarktung; Erlasszeitraum; Ertragsminderung; Grundsteuer; Grundsteuererlass; Grundstück; Jahresrohmiete; Mietvertrag; Mietzins; Mitwirkungspflicht; Nichtvertretenmüssen; Steuerschuldner; Vermietungsbemühungen; gewerbliche Zwischenmiete; normaler Rohertrag; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 S 1 GrStG 1973, § 33 Abs 1 S 3 Nr 3 GrStG 1973, § 10 GrStG 1973, § 76 BewG, § 79 Abs 1 BewG
    Grundsteuererlass; zum Vertretenmüssen einer Ertragsminderung

  • Wolters Kluwer

    Grundsteuerpflicht bei Vermietung eines Grundstücks zu einem nicht marktgerechten Mietzins

  • doev.de PDF

    Erlass von Grundsteuern; Ertragsminderung

  • rewis.io

    Grundsteuererlass; zum Vertretenmüssen einer Ertragsminderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrStG § 33 Abs. 1 S. 1
    Grundsteuerpflicht bei Vermietung eines Grundstücks zu einem nicht marktgerechten Mietzins

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstück unwirtschaftlich und unkündbar vermietet: Kein Grundsteuererlass

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundsteuer - Zwischenvermietung als struktureller Leerstand

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Teilerlass bei Zwischenmietverhältnis

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kein Grundsteuererlass bei unwirtschaftlicher Vermietung eines Grundstücks

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Erlass der Grundsteuer bei bewusster Vermietung zu nicht marktgerechtem Mietzins (IMR 2015, 1072)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 894
  • DÖV 2014, 1062
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.10.2007 - II R 5/05

    Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13
    Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat (Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 8 C 60.83 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 22 S. 18; BFH, Urteile vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05 - BFHE 218, 396 und vom 18. April 2012 - II R 36.10 - BFHE 237, 169 = BStBl II 2012, 867, jeweils Rn. 34; vgl. schon Abschnitt 38 Abs. 4 Satz 1 GrStR 1978; Moll, KStZ 1978, 86 ).

    Zwar trifft es zu, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2007 - BVerwG GmS-OGB 1.07 - (Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 27 S. 1) der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes angeschlossen hat, wonach ein Grundsteuererlass nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Februar 2007 - II R 5/05 - BFHE 215, 519 sowie zusammenfassend Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05 - BFHE 218, 396).

    Hiervon abgesehen setzt der Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. auch in Fällen des strukturellen Leerstands voraus, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu etwa BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 a.a.O. S. 400 f. sowie Urteil vom 27. September 2012 - II R 8/12 - BFHE 238, 535 Rn. 16).

  • BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07

    Grundsteuererlass; Ertragsminderung; normaler Rohertrag; Jahresrohmiete; übliche

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13
    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (im Anschluss an Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18).

    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18; Beschluss vom 22. Januar 2014 - BVerwG 9 B 56.13 - juris Rn. 6; vgl. auch Abschnitt 38 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsteuer-Richtlinien 1978 sowie BTDrucks VI/3418 S. 95).

    Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine wesentliche Ertragsminderung, so kann von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung aber keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (Urteile vom 15. April 1983 a.a.O. S. 126 f. und vom 25. Juni 2008 a.a.O. Rn. 19 f.).

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13
    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (im Anschluss an Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18).

    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18; Beschluss vom 22. Januar 2014 - BVerwG 9 B 56.13 - juris Rn. 6; vgl. auch Abschnitt 38 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsteuer-Richtlinien 1978 sowie BTDrucks VI/3418 S. 95).

    Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine wesentliche Ertragsminderung, so kann von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung aber keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (Urteile vom 15. April 1983 a.a.O. S. 126 f. und vom 25. Juni 2008 a.a.O. Rn. 19 f.).

  • BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13

    Zum Vertretenmüssen einer wesentlichen Ertragsminderung im Rahmen der Grundsteuer

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13
    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18; Beschluss vom 22. Januar 2014 - BVerwG 9 B 56.13 - juris Rn. 6; vgl. auch Abschnitt 38 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsteuer-Richtlinien 1978 sowie BTDrucks VI/3418 S. 95).

    Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (Beschluss vom 22. Januar 2014 a.a.O. unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 B 16.10 - juris Rn. 22 ff.).

  • BFH, 18.04.2012 - II R 36/10

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13
    Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat (Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 8 C 60.83 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 22 S. 18; BFH, Urteile vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05 - BFHE 218, 396 und vom 18. April 2012 - II R 36.10 - BFHE 237, 169 = BStBl II 2012, 867, jeweils Rn. 34; vgl. schon Abschnitt 38 Abs. 4 Satz 1 GrStR 1978; Moll, KStZ 1978, 86 ).
  • BFH, 26.02.2007 - II R 5/05

    Grundsteuererlass bei strukturell bedingten Ertragsminderungen

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13
    Zwar trifft es zu, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2007 - BVerwG GmS-OGB 1.07 - (Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 27 S. 1) der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes angeschlossen hat, wonach ein Grundsteuererlass nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Februar 2007 - II R 5/05 - BFHE 215, 519 sowie zusammenfassend Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05 - BFHE 218, 396).
  • BFH, 27.09.2012 - II R 8/12

    Grundsteuererlass bei bebauten Grundstücken mit mehreren getrennt vermietbaren

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13
    Hiervon abgesehen setzt der Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. auch in Fällen des strukturellen Leerstands voraus, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu etwa BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 a.a.O. S. 400 f. sowie Urteil vom 27. September 2012 - II R 8/12 - BFHE 238, 535 Rn. 16).
  • Drs-Bund, 04.05.1972 - BT-Drs VI/3418
    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13
    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18; Beschluss vom 22. Januar 2014 - BVerwG 9 B 56.13 - juris Rn. 6; vgl. auch Abschnitt 38 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsteuer-Richtlinien 1978 sowie BTDrucks VI/3418 S. 95).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2011 - 9 B 16.10

    Grundsteuer; Gewerbeimmobilie; Erlassantrag; Leerstand; Marktschwäche;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13
    Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (Beschluss vom 22. Januar 2014 a.a.O. unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 B 16.10 - juris Rn. 22 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2013 - 14 A 1471/13

    Vertretenmüssen einer Ertragsminderung durch den Grundsteuerschuldner

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13
    Sähe man dies anders, würde man dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit eröffnen, durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung der Gegenleistungspflicht Einnahmeverluste im Wege des Grundsteuererlasses auf die öffentliche Hand abzuwälzen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Juli 2013 - 14 A 1471/13 - juris Rn. 13 für den Fall eines vertraglich vereinbarten Mietverzichts).
  • BVerwG, 06.09.1984 - 8 C 60.83

    Verpflichtung zu einem prozentualen Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsausfalls

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2012 - 3 K 3318/07

    Grundsteuer 1996

  • VG Würzburg, 06.05.2019 - W 8 K 18.1353

    Kein Erlass der Grundsteuer

    Der Steuerpflichtige ist nach § 90 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet; er hat insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (BVerwG, U.v. 14.05.2014 - Az. 9 C 1/13 - juris Rn. 19; B.v. 03.12.2014 - 9 B 73/14 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 08.12.2016 - 4 ZB 16.1583 - Rn. 13; VG Bayreuth U. v. 21.2.2018 - 4 K 17.173 - juris).
  • VG Augsburg, 18.04.2018 - Au 6 K 17.292

    Erfolglose Klage auf Teilerlass der Grundsteuer

    Jahresrohmiete ist dabei das gesamte Entgelt, das Mieter für die Benutzung eines Grundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu Beginn des Erlasszeitraums für ein Jahr zu entrichten haben (BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 9 C 1/13 - juris Rn. 14; Glier, Grundsteuer, § 33 GrStG Nr. 8, Stand Februar 2012).
  • BVerwG, 13.02.2017 - 9 B 37.16

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Grundsteuererlass;

    Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1.13 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 29 Rn. 18 f.; Beschlüsse vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 6 und vom 3. Dezember 2014 - 9 B 73.14 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 30 Rn. 4 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 03.12.2014 - 9 B 73.14

    Grundsteuer; Erlass; struktureller Leerstand; strukturell bedingte

    Der Steuerpflichtige ist nach § 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet; er hat insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (vgl. Urteil vom 14. Mai 2014 - BVerwG 9 C 1.13 - juris Rn. 19, 22 f. m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs).

    Jedoch setzt der Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. auch in solchen Fällen voraus, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat (Urteile vom 25. Juni 2008 a.a.O. Rn. 18 und vom 14. Mai 2014 a.a.O. Rn. 30 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 a.a.O. S. 400 f. sowie Urteil vom 27. September 2012 - II R 8/12 - BFHE 238, 535 Rn. 16).

  • VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 278/21

    Grundsteuererlass - Vertretenmüssen; unterjähriger Verkauf eines Objektes -

    Der Steuerpflichtige ist nach § 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet; er hat insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1.13 - juris 18 f.).

    Der Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG (a. F.) steht allein dem Steuerschuldner zu, sodass es auch nur auf dessen Nichtvertretenmüssen ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1.13 - juris Rn. 21).

    Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Möglichkeit der Zurechnung von Vermietungsbemühungen grundsätzlich an (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1/13 - juris Rn. 24).

  • VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19

    Kein Grundsteuererlass für Grundstücke in Koblenzer Altstadt

    Zwar wird man zugunsten der Klägerin davon ausgehen können, dass jedenfalls für die Immobilien F*** Hof, Altes G***haus und H***haus - sowie für das E***haus im Veranlagungszeitraum 2014 und 2015 - aufgrund des mit der Sanierung der jeweiligen Immobilien einhergehenden Leerstandes der normale Rohertrag, also die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete (§ 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG), gemindert ist (vgl. zur Ermittlung des normalen Rohertrags im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1.13 -, NVwZ-RR 2014, 894 [895 Rn. 14]).

    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG nämlich nur dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1.13 -, NVwZ-RR 2014, 894 [895 Rn. 18]; Urteil vom 25. Juni 2008 - 9 C 8.07 -, NVwZ-RR 2008, 814 [815 Rn. 18]; Urteil vom 15. April 1983 - 8.

  • BVerwG, 03.12.2014 - 9 B 74.14

    Grundsteuererlass bzgl. Vertretenmüssens der Ertragsminderung bei Leerstand des

    Der Steuerpflichtige ist nach § 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet; er hat insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (vgl. Urteil vom 14. Mai 2014 - BVerwG 9 C 1.13 - juris Rn. 19, 22 f. m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs).

    Jedoch setzt der Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. auch in solchen Fällen voraus, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat (Urteile vom 25. Juni 2008 a.a.O. Rn. 18 und vom 14. Mai 2014 a.a.O. Rn. 30 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 a.a.O. S. 400 f. sowie Urteil vom 27. September 2012 - II R 8/12 - BFHE 238, 535 Rn. 16).

  • VGH Bayern, 08.12.2016 - 4 ZB 16.1583

    Grundsteuererlass wegen nicht zu vertretender Rohertragsminderung

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin entgegen der aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 90 Abs. 1 AO folgenden Verpflichtung, die besteuerungsrelevanten Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 9 C 1/13 - NVwZ-RR 2014, 894 Rn. 19), weder im Verwaltungsverfahren noch im nachfolgenden Gerichtsverfahren in nachvollziehbarer Weise substantiiert dargelegt, welche konkreten Bemühungen um eine Vermietung oder Verpachtung - und nicht lediglich um einen Verkauf - des streitgegenständlichen Anwesens sie oder von ihr beauftragte Personen im Jahr 2013 tatsächlich unternommen haben.
  • VG Mainz, 23.02.2018 - 3 L 1470/17

    Verfahrensbehandlung paralleler immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsanträge

    Zudem ist zu berücksichtigen, inwieweit auf der Grundlage der im Vorprüfungsstadium zur Verfügung stehenden Unterlagen bereits geklärt ist und feststeht, dass eine Nebenbestimmung zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geeignet und ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 C 1/13 -, BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2017 - 9 B 5.17

    Versagung eines Grundsteuererlasses wegen Leerstands eines Wohnblocks

    Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand bedingt, hat sie der Steuerpflichtige nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1/13 -, juris, Rz. 19; BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05 -, BStBl. II 2008, 384, juris, Rz. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2017 - 9 B 6.17

    Versagung eines Grundsteuererlasses wegen Leerstands einer Gewerbeimmobilie

  • VG Würzburg, 26.08.2020 - W 8 E 20.854

    Einstweiliger Rechtsschutz: Vollstreckung aus einem Grundsteuerbescheid

  • VG Bayreuth, 21.02.2018 - B 4 K 17.173

    Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

  • VG Düsseldorf, 20.09.2023 - 5 K 7485/20
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