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   VG Hamburg, 11.06.2020 - 9 E 2258/20   

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https://dejure.org/2020,14554
VG Hamburg, 11.06.2020 - 9 E 2258/20 (https://dejure.org/2020,14554)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2020 - 9 E 2258/20 (https://dejure.org/2020,14554)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - 9 E 2258/20 (https://dejure.org/2020,14554)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Corona-Verordnung: Auch keine erotischen Massagen in Hamburg erlaubt - Corona-Virus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schließung von Prostitutionsstätten aufgrund der Corona-Pandemie ist rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 11.06.2020 - 9 E 2258/20
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Feststellungsbegehren der Antragstellerin als Verpflichtungsbegehren dahingehend auszulegen (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) wäre, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Betrieb der Prostitutionsstätte der Antragstellerin einstweilig sanktionsfrei zu dulden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.).

    Die Verordnungsermächtigung in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie ist insbesondere bestimmt genug (VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn 45; OVG Münster, Beschl. v. 15.4.2020, 13 B 440/20.NE, juris Rn. 47 ff.) und beachtet die Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der gegenwärtig bestehenden Corona-Pandemie weiterhin erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 21).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zwischen der Ansteckung, dem Beginn der ersten Symptome, einer Testung und der statistischen Verarbeitung des Testergebnisses einige Tage vergehen, sodass eine einigermaßen tragfähige Einschätzung zu den möglichen Auswirkungen einer Lockerung auf die Infektionszahlen erst entsprechend später getroffen werden kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 34).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 13 MN 211/20

    Corona

    Auszug aus VG Hamburg, 11.06.2020 - 9 E 2258/20
    Bei dem Besuch der Prostitutionsstätte der Antragstellerin müssten die Kunden hingegen bei Umsetzung des Konzepts ein ganz erheblich eingeschränktes Leistungsangebot akzeptieren, dessen Beachtung während der Erbringung der Dienstleistung nicht effektiv zu kontrollieren wäre (OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.6.2020, 13 MN 211/20, juris Rn. 41; OVG Saarlouis, Beschl. v. 3.6.2020, 2 B 201/20, juris Rn.14).

    Angesichts der Tatsache, dass das Prostitutionsgewerbe nach wie vor noch verbreiteter negativer gesellschaftlicher Wertung unterliegt, besteht in diesem Bereich aber eine weitaus erhöhte Motivation, falsche Kontaktinformationen zu hinterlegen, um sich bei einer im Einzelfall erforderlichen telefonischen oder schriftlichen Nachverfolgung oder im Zusammenhang mit der Einleitung von Quarantänemaßnahmen nicht mit Fragen im Familien- oder Bekanntenkreis konfrontiert zu sehen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.6.2020, 13 MN 211/20, juris Rn.41; OVG Saarlouis, Beschl. v. 3.6.2020, 2 B 201/20, juris Rn. 14).

  • OVG Saarland, 03.06.2020 - 2 B 201/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der CoronaVV SL; Prostitutionsstätten

    Auszug aus VG Hamburg, 11.06.2020 - 9 E 2258/20
    Bei dem Besuch der Prostitutionsstätte der Antragstellerin müssten die Kunden hingegen bei Umsetzung des Konzepts ein ganz erheblich eingeschränktes Leistungsangebot akzeptieren, dessen Beachtung während der Erbringung der Dienstleistung nicht effektiv zu kontrollieren wäre (OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.6.2020, 13 MN 211/20, juris Rn. 41; OVG Saarlouis, Beschl. v. 3.6.2020, 2 B 201/20, juris Rn.14).

    Angesichts der Tatsache, dass das Prostitutionsgewerbe nach wie vor noch verbreiteter negativer gesellschaftlicher Wertung unterliegt, besteht in diesem Bereich aber eine weitaus erhöhte Motivation, falsche Kontaktinformationen zu hinterlegen, um sich bei einer im Einzelfall erforderlichen telefonischen oder schriftlichen Nachverfolgung oder im Zusammenhang mit der Einleitung von Quarantänemaßnahmen nicht mit Fragen im Familien- oder Bekanntenkreis konfrontiert zu sehen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.6.2020, 13 MN 211/20, juris Rn.41; OVG Saarlouis, Beschl. v. 3.6.2020, 2 B 201/20, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 11.06.2020 - 9 E 2258/20
    Es können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressaten von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, juris Rn. 24 ff.).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus VG Hamburg, 11.06.2020 - 9 E 2258/20
    Die Verordnungsermächtigung in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie ist insbesondere bestimmt genug (VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn 45; OVG Münster, Beschl. v. 15.4.2020, 13 B 440/20.NE, juris Rn. 47 ff.) und beachtet die Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2020 - 13 B 440/20

    Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen weiterhin geschlossen

    Auszug aus VG Hamburg, 11.06.2020 - 9 E 2258/20
    Die Verordnungsermächtigung in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie ist insbesondere bestimmt genug (VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn 45; OVG Münster, Beschl. v. 15.4.2020, 13 B 440/20.NE, juris Rn. 47 ff.) und beachtet die Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus VG Hamburg, 11.06.2020 - 9 E 2258/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, juris Rn. 30).
  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

    Auszug aus VG Hamburg, 11.06.2020 - 9 E 2258/20
    Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35 m.w.N.).
  • VG Berlin, 23.06.2020 - 14 L 158.20

    Corona: Prostitutionsstätten in Berlin müssen weiterhin geschlossen bleiben

    Überdies spricht vieles dafür, dass in gerichtlichen Verfahren anderer Prostitutionsbetriebe in anderen Bundesländern gleichlautende Schutz- und Hygienekonzepte vorgelegt wurden (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 B 201/20 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.06.2020 - 1 S 1617/20, 1 S 1629/20 -, Pressemeldung juris, im Volltext noch unveröffentlicht; OVG Hessen, Beschluss vom 08.06.2020 - 8 B 1446/20.N -, juris Rn. 9; OVG Niedersachsen, a.a.O., Rn. 41; VG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2020 - 9 E 2258/20 -, http://justiz.hamburg.
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