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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00   

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https://dejure.org/2001,3910
OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00 (https://dejure.org/2001,3910)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2001 - 9 U 17/00 (https://dejure.org/2001,3910)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - 9 U 17/00 (https://dejure.org/2001,3910)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzungsentschädigung; Entschädigung; Eigentümergemeinschaft; Scheidungsklage

  • Judicialis

    DÜG § 1; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § ... 91 a Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 92 Abs. 2; ; ZPO § 296 a; ; ZPO § 156; ; BGB § 1361 b Abs. 2; ; BGB § 745 Abs. 2; ; BGB § 748; ; BGB § 284 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 708 Nr. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB bei Trennung der Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Oder - 18 O 413/99
  • OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 396 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Köln, 09.11.1998 - 13 W 55/98

    Keine Nutzungsentschädigung nach Trennung vom die Hauslasten allein tragenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Dem Fehlen einer Vereinbarung oder eines Mehrheitsbeschlusses über die Verwaltung und Benutzung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB steht es jedoch gleich, wenn nachfolgend tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsregelung unerträglich erscheinen lassen; in diesem Falle ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung zu fordern (BGH NJW 1982, 1753; OLG Köln NJWE-FER 1999, 171).

    Damit kann auch vor Stellung des Scheidungsantrages eine endgültige Trennung und als Folge hiervon eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB gegeben sein (ausdrücklich OLG Celle NJW-RR 1990, 265; im Ergebnis auch BGH NJW 1983, 1845, 1846; OLG Bamberg FamRZ 1990, 179, 180; OLG Köln FamRZ 1999, 1272, 1273).

    Insoweit ist es angemessen, die Nutzungsvergütung während der Trennungsphase unterhalb des üblichen Mietwertes für ein bewohntes Einfamilienhaus anzusetzen, vielmehr für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten auf den für eine andere angemessene Wohnung ersparten Betrag von Aufwendungen festzulegen (OLG Celle, OLG-Report 1998, 193; OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548, 549; OLG Köln FuR 1998, 431 und FamRZ 1999, 1272).

  • OLG Köln, 03.06.1998 - 27 UF 28/98

    Vergütungsanspruch für Überlassung der Ehewohnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung ist das erkennbare und eindeutige Verlangen nach einer Neuregelung der Benutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, was auch in der Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zum Ausdruck kommen kann (allgemein BGH NJW 1989, 1030, 1031; für Ehegatten OLG Köln FuR 1998, 431 und OLG Hamm NJWE-FER 1997, 97).

    Neben dem erzielbaren Mietwert sind aber auch die Lasten und Kosten im Sinne des § 748 BGB sowie Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen (OLG Köln FuR 1998, 431; Erman-Aderhold a.a.O. m. w. N.).

    Insoweit ist es angemessen, die Nutzungsvergütung während der Trennungsphase unterhalb des üblichen Mietwertes für ein bewohntes Einfamilienhaus anzusetzen, vielmehr für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten auf den für eine andere angemessene Wohnung ersparten Betrag von Aufwendungen festzulegen (OLG Celle, OLG-Report 1998, 193; OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548, 549; OLG Köln FuR 1998, 431 und FamRZ 1999, 1272).

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Mit der (endgültigen) Trennung kann daher jeder der Ehegatten eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen verlangen, die auch darin bestehen kann, dass derjenige, der in der Wohnung verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (BGH FamRZ 1996, 931, 932 - ständige Rechtsprechung - OLG Brandenburg NJWE-FER 2001, 29; OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 146 f.; Palandt-Sprau, BGB, 60. Aufl. 2000 § 745 Rn. 5 sowie Palandt-Brudermüller a. a. O. § 1361 b Rn. 27 m. w. N.; i. E. auch Staudinger-Hübner/Voppel, BGB, 13. Aufl. 2000 § 1361 b Rn. 46).

    Die an der Billigkeit zu messende Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem erzielbaren Mietwert unter Berücksichtigung der Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, ihrer bisherigen Lebensgestaltung, des tatsächlichen Wohnbedarfes, der Kosten und Lasten für die Wohnung sowie den Gesamtumständen des Einzelfalls (BGH FamRZ 1996, 931, 932; OLG Brandenburg NJWE-FER 2001, 29, 31).

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Zwar indiziert die Stellung des Scheidungsantrages das Scheitern der Ehe und damit die Endgültigkeit der Trennung (BGH FamRZ 1986, 436, 437; OLG Celle OLG Report 1995, 214, 215).

    Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung kann auch dann unbillig sein, wenn dem verbleibenden Ehegatten die Alleinnutzung aufgedrängt wird, insbesondere wenn er wirtschaftlich zur Übernahme der Gegenleistungen für die ihm aufgedrängte Alleinnutzung nicht in der Lage ist und folglich gezwungen wäre, ebenfalls die Wohnung aufzugeben, um sich der finanziellen Belastung zu entledigen (BGH FamRZ 1986, 436; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1271, 1272).

  • OLG Braunschweig, 17.11.1995 - 2 UF 51/95

    Zahlung einer Nutzungsvergütung für die allein im Eigentum eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Insoweit ist es angemessen, die Nutzungsvergütung während der Trennungsphase unterhalb des üblichen Mietwertes für ein bewohntes Einfamilienhaus anzusetzen, vielmehr für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten auf den für eine andere angemessene Wohnung ersparten Betrag von Aufwendungen festzulegen (OLG Celle, OLG-Report 1998, 193; OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548, 549; OLG Köln FuR 1998, 431 und FamRZ 1999, 1272).
  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Damit kann auch vor Stellung des Scheidungsantrages eine endgültige Trennung und als Folge hiervon eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB gegeben sein (ausdrücklich OLG Celle NJW-RR 1990, 265; im Ergebnis auch BGH NJW 1983, 1845, 1846; OLG Bamberg FamRZ 1990, 179, 180; OLG Köln FamRZ 1999, 1272, 1273).
  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Dem Fehlen einer Vereinbarung oder eines Mehrheitsbeschlusses über die Verwaltung und Benutzung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB steht es jedoch gleich, wenn nachfolgend tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsregelung unerträglich erscheinen lassen; in diesem Falle ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung zu fordern (BGH NJW 1982, 1753; OLG Köln NJWE-FER 1999, 171).
  • BGH, 13.04.1994 - XII ZR 3/93

    Bemessung der Entschädigung für die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Soweit dagegen der Beklagte behauptet hat, es handele sich um preisgebundenen Wohnraum, wäre zwar insoweit nur die erzielbare Kostenmiete zu Grunde zu legen (vgl. auch BGH FamRZ 1994, 822 f.; Erman-Aderhold, BGB, 10. Aufl. 2000, § 745 Rn. 6).
  • BGH, 14.11.1988 - II ZR 77/88

    Anspruch eines Teilhabers, der aus einer gemeinsam mit einem anderen Teilhaber

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung ist das erkennbare und eindeutige Verlangen nach einer Neuregelung der Benutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, was auch in der Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zum Ausdruck kommen kann (allgemein BGH NJW 1989, 1030, 1031; für Ehegatten OLG Köln FuR 1998, 431 und OLG Hamm NJWE-FER 1997, 97).
  • OLG Celle, 11.08.1989 - 4 U 64/88
    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Damit kann auch vor Stellung des Scheidungsantrages eine endgültige Trennung und als Folge hiervon eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB gegeben sein (ausdrücklich OLG Celle NJW-RR 1990, 265; im Ergebnis auch BGH NJW 1983, 1845, 1846; OLG Bamberg FamRZ 1990, 179, 180; OLG Köln FamRZ 1999, 1272, 1273).
  • OLG Köln, 16.12.1996 - 14 UF 275/96

    Zuweisung der Ehewohnung

  • OLG Düsseldorf, 02.11.1998 - 9 U 64/98
  • OLG Düsseldorf, 20.02.1997 - 7 U 220/96
  • OLG Köln, 23.06.1992 - 4 UF 21/92

    Nutzungsentschädigung; Ehegatten; Ehewohnung; Zuweisung; Leistungsfähigkeit;

  • OLG Celle, 02.06.1995 - 4 W 55/95

    Nutzungsentschädigung eines Ehegatten für die Zeit des Getrenntlebens und der

  • OLG Hamm, 08.11.1996 - 33 U 38/96
  • OLG Bamberg, 20.09.1989 - SA-F-25/89
  • OLG Hamm, 28.12.2015 - 2 UF 186/15

    Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau wegen wiederholter Besuche der neuen

    Im Übrigen richtet sich die Abwägung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten (OLG Brandenburg, Urt.v. 24.06.2001 - 9 U 17/00 - FPR 2002, 145).

    Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist nicht ausschließlich am objektiven Mietwert der Ehewohnung zu orientieren (OLG Brandenburg, Urt.v. 24.06.2001 - 9 U 17/00 - FPR 2002, 145).

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.09.2000 - 9 U 17/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8200
OLG Frankfurt, 06.09.2000 - 9 U 17/00 (https://dejure.org/2000,8200)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.09.2000 - 9 U 17/00 (https://dejure.org/2000,8200)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. September 2000 - 9 U 17/00 (https://dejure.org/2000,8200)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 Abs 1 BGB, § 847 BGB
    Verkehrssicherungspflicht: Haftung eines Aufzugbetreibers wegen eines Sturzes beim Einsteigen in einen Fahrstuhl, der unterhalb des Bodenniveaus angehalten hat

  • Wolters Kluwer

    Verkehrssicherungspflicht; Schmerzensgeld; Aufzug; Gefahrenquellen; Unfallverhütungsvorschriften

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrstuhl - Sturz wegen zu tiefer Stellung - Verkehrssicherungspflicht

  • Judicialis

    BGB § 823 I; ; BGB § 847; ; AufzugsVO § 10; ; ZPO § 543 I; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546 II

  • rechtsportal.de

    Verkehrssicherungspflicht für einen Aufzug

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 25.06.1998 - 12 U 271/97

    Culpa in contrahendo

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2000 - 9 U 17/00
    Selbst wenn man zugunsten des Klägers allein in dem Umstand, dass der Aufzug nicht ordnungsgemäß funktionierte, er durch das zu tiefe Stehenbleiben eine Gefahrenquelle für Benutzer darstellte, bereits eine objektive Pflichtverletzung sieht (so OLG Köln, VersR 1999, 861), fehlt es jedenfalls an dem für eine Haftung erforderlichen Verschulden der Beklagten.

    Auch aus der Entscheidung des OLG Köln (VersR 1999, 861) ergibt sich insoweit nichts anders.

  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2000 - 9 U 17/00
    Die Beklagte ist als Betreiberin der Aufzugsanlage gehalten, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs (BGH NJW 1985, 1076) im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1978, 1629).
  • BGH, 21.02.1978 - VI ZR 202/76

    Objektive Verkehrssicherheit einer Kleiderrutsche - Beschaffenheit von Anlagen in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2000 - 9 U 17/00
    Die Beklagte ist als Betreiberin der Aufzugsanlage gehalten, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs (BGH NJW 1985, 1076) im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1978, 1629).
  • OLG Hamm, 05.05.1995 - 9 U 14/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2000 - 9 U 17/00
    Für Gewerbetreibende wird der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht regelmäßig durch technische Regelwerke und Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert (BGH MDR 1979, 45; OLG Hamm NZV 95, 484), die auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten dienen (OLG Koblenz VersR 1992, 893).
  • OLG Koblenz, 25.10.1990 - 5 U 1753/89

    Rechtsfolgen einer Verletzung der Jagd-Unfallverhütungsvorschriften; Haftung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2000 - 9 U 17/00
    Für Gewerbetreibende wird der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht regelmäßig durch technische Regelwerke und Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert (BGH MDR 1979, 45; OLG Hamm NZV 95, 484), die auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten dienen (OLG Koblenz VersR 1992, 893).
  • AG Heidelberg, 26.06.1987 - 26 C 74/87
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2000 - 9 U 17/00
    Auch das OLG Celle (VersR 1959, 111) und das AG Heidelberg (VersR 1988, 1270) sind davon ausgegangen, dass bei ordnungsgemäßer Prüfung und Wartung des Aufzugs eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt.
  • LG Köln, 14.06.2019 - 2 O 174/17

    Aufzugsanlage - Verkehrssicherungspflicht - Anforderungen an den Betreiber

    Denn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beim Betrieb einer Aufzugsanlage wird nicht bereits dadurch erfüllt, dass diese in den gesetzlich vorgeschriebenen Intervallen von der Aufsichtsbehörde abgenommen und viermal jährlich gewartet wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2000 - 9 U 17/00, Rz. 8 m.w.Nachw., zit.n.juris.).

    In Anbetracht der Komplexität der Aufzugsanlage sowie der Vielzahl denkbarer Fehlfunktionen und der Schwere der hierdurch potentiell drohenden Gefahren für Leib, Leben und Eigentum der Benutzer muss der Betreiber sich vielmehr selbst in regelmäßigen Abständen über dessen ordnungsgemäßes Funktionieren informieren (OLG Frankfurt Urteil vom 06.09.2000 - 9 U 17/00, Rz. 8; OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2011 - 19 U 8/12 Rz. 3 zit.n.juris).

    Bei einer - wie im vorliegenden Fall - zur täglichen Nutzung durch eine Vielzahl von Besuchern bestimmten Aufzugsanlage ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine tägliche Kontrolle der Funktionsfähigkeit durch eigenes Personal, etwa im Rahmen von Testfahrten vorgenommen wird (so auch OLG Frankfurt Urteil vom 06.09.2000 - 9 U 17/00, Rz. 8; ähnlich OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2011 - 19 U 8/12 Rz. 3 zit.n.juris).

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.03.2001 - 9 U 17/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13361
OLG Köln, 06.03.2001 - 9 U 17/00 (https://dejure.org/2001,13361)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.03.2001 - 9 U 17/00 (https://dejure.org/2001,13361)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. März 2001 - 9 U 17/00 (https://dejure.org/2001,13361)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Eintritts des dem Schadensersatzanspruch zugrunde liegenden Schadensereignisses als Versicherungsfall; Zeitliche und ursächliche Zusammenhänge von Lebensversicherungsfällen; Anwaltskosten als Schadensposition i.R.d. Durchsetzung von Leistungsansprüchen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    ARB § 2 Abs. 4 75; ARB § 14 Abs. 1 75; BGB § 2287
    Bestimmung des Eintritts des dem Schadensersatzanspruch zugrunde liegenden Schadensereignisses als Versicherungsfall; Zeitliche und ursächliche Zusammenhänge von Lebensversicherungsfällen; Anwaltskosten als Schadensposition i.R.d. Durchsetzung von Leistungsansprüchen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 26.05.1988 - 12 U 154/87

    Kostenentscheidung; Aufhebung; Kosten; Parteien

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2001 - 9 U 17/00
    Auch der von Rettler (VersR 89, 954) vorgeschlagene Rechnungsweg überzeugt letztlich nicht.
  • BGH, 08.11.1989 - IVa ZR 193/88

    Zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang - Höchstgrenzanwendung -

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2001 - 9 U 17/00
    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ARB 75 vorliegen oder nicht, sind die Kriterien zu beachten, die der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 8. November 1989 zusammengestellt hat (r+s 1990, 54 = VersR 1990, 301).
  • OLG Schleswig, 06.01.1998 - 5 W 65/97
    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2001 - 9 U 17/00
    Der Klägerin stand gegen die Beklagte über die gezahlten 100.000 DM hinaus ein Anspruch auf weitere 5.046,77 DM für den Rechtsstreit A. ./. S. Lebensversicherung (23 O 274/96 LG Köln = 5 W 65/97 OLG Köln) zu.
  • OLG Hamm, 13.12.1974 - 20 U 142/74
    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2001 - 9 U 17/00
    Die dargestellten Kriterien sind in den älteren Entscheidungen der Instanzgerichte nicht mit gleicher Schärfe herausgestellt worden, so daß es problematisch ist, diese Entscheidungen heranzuziehen (z.B. OLG Hamm VersR 1975, 654 f, LG Düsseldorf ZfS 1988, 211; LG Köln ZfS 1988, 79).
  • BGH, 04.05.2005 - IV ZR 135/04

    Umfang der Erstattungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei gleichzeitiger

    Hingegen begegnet die Berechnungsmethode des Oberlandesgerichts Köln (NVersZ 2002, 30; zustimmend Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. ARB 75 § 2 Rdn. 5), der das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin gefolgt ist und an die der Senat daher gebunden ist, Bedenken.
  • OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 38/16

    Zulässigkeit der Berufung des Rechtsschutzversicherers auf die Erschöpfung der

    Für die Frage, ob mehrere zeitlich und ursächlich zusammenhängende Versicherungsfälle vorliegen, kommt es darauf an, was jeweils als Versicherungsfall anzusehen ist (OLG Köln, Urteil vom 06.03.2001, Az: 9 U 17/00, zitiert nach juris).
  • OLG München, 01.10.2002 - 25 U 2862/02

    Streit über die Höhe der Kostentragungslast einer Rechtsschutzversicherung

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