Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BVerwG, 16.02.2018 - 9 B 22.17, 9 B 22.17 (9 C 1.18)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,4249
BVerwG, 16.02.2018 - 9 B 22.17, 9 B 22.17 (9 C 1.18) (https://dejure.org/2018,4249)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.2018 - 9 B 22.17, 9 B 22.17 (9 C 1.18) (https://dejure.org/2018,4249)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 2018 - 9 B 22.17, 9 B 22.17 (9 C 1.18) (https://dejure.org/2018,4249)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,4249) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Revisionszulassung; Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 3 Abs 1 GG
    Revisionszulassung; Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes i.R.d. Vermietung des Geräts an den Aufsteller durch eine Vergnügungssteuersatzung für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1
    Anordnung der Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes i.R.d. Vermietung des Geräts an den Aufsteller durch eine Vergnügungssteuersatzung für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers …

    Rn. 8 Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.02.2018 - 9 B 22.17 - die Revision zugelassen und mit Urteil vom 23.01.2019 - 9 C 1.18 - das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.03.2017 (…aaO) aufgehoben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, das Berufungsurteil stehe nicht in vollem Umfang mit Bundesrecht in Einklang; ob es sich im Ergebnis als zutreffend erweise, könne das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

    Entsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Höhe des Haftungsbetrages nur insoweit geprüft als dieser nicht bereits vom Verwaltungsgerichtshof gemindert worden war, weil der haftungsbegründende Sachverhalt für den Zeitraum Mai 2009 bis einschließlich Februar 2011 nicht festgestellt werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 38).

    Rn. 44 Nach dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2019 (aaO Rn. 13) verstößt die Bestimmung des Haftungsschuldners in § 2 Abs. 4 VStS nicht gegen das rechtsstaatliche Prinzip vom Vorbehalt des Gesetzes.

    Rn. 45 Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der bundesrechtlich geregelten Schenkungssteuer auf eine "Entscheidung des Gesetzgebers darüber, wer anstelle des eigentlichen Steuerschuldners haften soll", abgehoben hat (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 - juris Rn. 17); denn um die Unterscheidung zwischen einem Gesetz im formellen und einem solchen im (nur) materiellen Sinn ging es dabei nicht (BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 14).

    Diese Auslegung des Landesrechts hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil vom 23.01.2019 (aaO Rn. 15) auch angesichts der bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer gesetzlichen Satzungsermächtigung, die nicht an dem strengen Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung zu messen sind (BVerfG…, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, juris Rn. 59), als jedenfalls vertretbar angesehen.

    Diese Grenzen unterscheiden grundsätzlich nicht danach, ob die Satzung einen Haftungsschuldner oder einen weiteren Steuerschuldner bestimmt (vgl. etwa BVerwG…, Urteil vom 15.10.1971 - VII C 17.70 - BVerwGE 39, 1, juris Rn. 9 ff.;… VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 - juris Rn. 138 …und vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - juris Rn. 74; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 30.01.2015 - 14 A 2687/13 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 29.09.2015 - 9 A 7.14 - juris Rn. 87; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 16).

    Diese bereits im Berufungsurteil vom 29.03.2017 (…aaO) vertretene Auffassung ist im Revisionsurteil ausdrücklich unbeanstandet geblieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 12).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 17 f.), eine Widersprüchlichkeit bestehe insbesondere nicht im Verhältnis zu § 74 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d KAG .

    Deshalb bestehe kein Wertungswiderspruch zwischen § 74 AO und einer kommunalen Regelung über die Vergnügungssteuerhaftung, falls diese auf einem hinreichenden Sachgrund beruhe (vgl. auch Hessischer VGH…, Urteil vom 03.08.1988 - 5 UE 2904/86 - juris Rn. 18 zur Haftung für die Schankerlaubnissteuer; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 17 f.).

    Eine Haftung für die Steuerschuld eines anderen darf nur angeordnet werden, soweit ein hinreichender Sachgrund für die Einstandspflicht vorliegt (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2012, aaO Rn. 17; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 20).

    Wer lediglich dem Steuerschuldner die Möglichkeit zur Erfüllung des Steuertatbestandes verschafft, trägt dazu nicht maßgebend bei (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 21; vgl. VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 29.03.2017, aaO;… Urteil vom 10.10.1995, aaO Rn. 16, 18).

    Denn die gerichtliche Überprüfung satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich grundsätzlich auf eine Ergebniskontrolle (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 22; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116, juris Rn. 13 mwN).

    Rn. 55 cc) Nach dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2019 (aaO Rn. 23 ff.), das auch insoweit das Berufungsurteil des Senats vom 29.03.2017 (…aaO) bestätigt, stimmt die streitgegenständliche Fallkonstellation mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15.10.1971 (…aaO Rn. 9 ff.) entschiedenen in einem solchen Maße überein, dass sie in Bezug auf die Haftung gleichbehandelt werden muss.

    Denn jedenfalls trägt es zur Erfüllung des Tatbestandes aufgrund seiner eigenen engen Beziehung zum steuerrelevanten Geschehen maßgeblich bei (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 24).

    Für den Pachtvertrag ist kennzeichnend, dass die Sache schon bei Vertragsabschluss nach ihrer Art, Beschaffenheit, Einrichtung oder Ausstattung geeignet ist, als unmittelbare Quelle für Erträge zu dienen, also "per se fruchtbringend" ist (…vgl. Häublein, aaO, vor § 535 Rn. 10 ff.;… Weidenkaff in Palandt, BGB, 80. Aufl., vor § 535 Rn. 16; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 27.05.2010 - 10 U 147/09 - juris Rn. 33; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 25).

    Damit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation wesentlich von einer bloßen Vermietung von Räumen für ein vergnügungssteuerpflichtiges Unternehmen, bei der eine Steuerhaftung des Vermieters mangels einer ausreichenden Beziehung zum Steuergegenstand und -tatbestand abgelehnt wird (vgl. BVerwG…, Urteil vom 15.10.1971, aaO Rn. 14 ff.;… VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.02.2011, aaO Rn. 74 …und vom 10.10.1995, aaO Rn. 16; Niedersächsisches OVG…, Urteil vom 26.11.2012 - 9 LB 51/12 - juris Rn. 42; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 26).

    Besteht eine solch enge Beziehung aber schon aus anderen Gründen, ist eine direkte Gewinnbeteiligung keine notwendige Bedingung für die spätere Haftungsinanspruchnahme (so auch BVerwG…, Urteil vom 15.10.1971, aaO Rn. 13, das auf eine "zusätzliche wirtschaftliche Bindung" des Verpächters ausdrücklich nicht abstellt; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 27).

    Ein derartiger Sanktionscharakter ist aber kein zwingendes Merkmal einer Haftungsregelung, die - wie hier - unter anderen Gesichtspunkten durch einen hinreichenden Sachgrund gerechtfertigt ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 28).

    Rn. 67 Ob und inwieweit die wirtschaftliche Betrachtungsweise nach § 39 AO in einem bestimmten steuerrechtlichen Zusammenhang durchschlägt, hängt von der Auslegung der jeweiligen Abgabenvorschrift ab (BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 36;… Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rn. 8 ff. mwN).

    Denn dann wäre die Entscheidung darüber, wer haften solle, nicht dem zuständigen Normgeber, sondern letztlich den Behörden und Gerichten überlassen (BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 31).

    Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechende tatrichterliche Feststellungen für den "hier relevanten Zeitraum" durch den Senat für erforderlich gehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 33).

    Denn auf diesen Zeitraum hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil nicht abgestellt, sondern nur für den "umstrittenen Zeitraum" entsprechende tatrichterliche Feststellungen für erforderlich gehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 34).

    Im Abgabenrecht sollen sie die auf sie entfallende Abgabe in gewissem Umfang vorausberechnen können (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.05.2018 - 1 BvR 45/15 - juris Rn. 15 f.;… Beschlüsse vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, juris Rn. 124, …und vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186, juris Rn. 174; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 30).

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin aufgrund des zumindest pachtähnlich ausgestalteten schuldrechtlichen Überlassungsverhältnisses nicht nur die zivilrechtliche, sondern auch die wirtschaftliche Eigentümerin im Sinne des § 39 AO iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG gewesen ist, so dass ein sachlicher Grund für ihre Inanspruchnahme besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 37).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht