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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 14.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,44702
BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 14.11 (https://dejure.org/2012,44702)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2012 - 9 C 14.11 (https://dejure.org/2012,44702)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2012 - 9 C 14.11 (https://dejure.org/2012,44702)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 1 und 3; VwGO § 42 Abs. 2; FStrG § 9a Abs. 1 und 6, § 19; BGB §§ 463, 883; EnteigG SH §§ 44, 45
    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Auflassungsvormerkung; Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne; Klagebefugnis des Vormerkungsberechtigten; kein Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten; Rücktrittsrecht; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 1 und 3
    Auflassungsvormerkung; Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne; Klagebefugnis des Vormerkungsberechtigten; Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Rücktrittsrecht; enteignungsrechtliche Vorwirkung; fernstraßenrechtliches Vorkaufsrecht; kein Übergang von Besitz, ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesautobahn A 1; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Klagebefugnis der Vormerkungsberechtigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9a Abs 1 FStrG, § 9a Abs 6 FStrG, § 19 Abs 1 FStrG, Art 14 Abs 1 GG, Art 14 Abs 3 GG
    Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesautobahn A 1; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Klagebefugnis der Vormerkungsberechtigten

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen aller Rechtspositionen des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG bei Klagebefugnis gegen den Planfeststellungsbeschluss; Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück durch Vormerkung gem. § 883 BGB

  • ra.de
  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    GG Art. 14 Abs. 1 und 3; VwGO § 42 Abs. 2; FStrG §§ 9a Abs. 1 und 6, 19; BGB §§ 463, 883; EnteigG SH §§ 44, 45.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Auflassungsvormerkung; Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne; Klagebefugnis des Vormerkungsberechtigten; kein Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten; Rücktrittsrecht; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Planfeststellung: Vormerkung ausreichend für Klagebefugnis!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auflassungsvormerkung wird von enteignungsrechtlichen Vorwirkungen einer Planfeststellung erfasst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 145, 96
  • NVwZ 2013, 803
  • BauR 2013, 567
 
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks …

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 14.11
    Enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet der Planfeststellungsbeschluss indes nicht nur für betroffene Grundeigentümer, sondern in gleicher Weise für Personen, denen ein dingliches oder obligatorisches Recht mit Eigentumsqualität an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert (vgl. Urteile vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 und vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 132 S. 212).

    Dieser Repräsentationsgedanke und die sich daraus ergebende Beschränkung der Klagebefugnis ist durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Mieter und Pächter, die von der enteignenden Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses betroffen sind, ausdrücklich aufgegeben worden (vgl. Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 ).

    Dem Mieter oder Pächter eines für Straßenbauzwecke in Anspruch genommenen Grundstücks, der seine Interessen gegenüber dem Enteignungsbegünstigten selbständig zur Geltung bringen kann, darf daher nicht der Einwand abgeschnitten werden, die Voraussetzungen lägen nicht vor, unter denen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung zulässt (im Einzelnen dazu Urteil vom 1. September 1997 a.a.O. S. 182 f.).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 14.11
    Dazu zählen auch rechtlich gesicherte schuldrechtliche Forderungen, die dem Rechtsträger ebenso ausschließlich zugewiesen sind wie Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75 - BVerfGE 45, 142 , vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35, 356, 794/82 - BVerfGE 68, 193 und vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 ).

    Auch Rechte, bei denen die Verfügungsmöglichkeit eingeschränkt ist, sind vom Schutz der Eigentumsgarantie umfasst (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 a.a.O.).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 14.11
    Rn. 13 Die Vormerkung stellt damit - sowohl gegenüber dem Schuldner des gesicherten obligatorischen Anspruchs als auch Dritten gegenüber - eine subjektive privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Vormerkungsberechtigten zugeordnet ist und für diesen Vermögenswert besitzt (vgl. zum ausgeübten Vorkaufsrecht BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 ).

    Hierfür genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Recht vom Rechtsinhaber zum eigenen Vorteil ausgenutzt werden kann und diesem damit "von Nutzen" ist, auch wenn es sich dabei um einen einmaligen Vorgang handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle; …

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 14.11
    Enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet der Planfeststellungsbeschluss indes nicht nur für betroffene Grundeigentümer, sondern in gleicher Weise für Personen, denen ein dingliches oder obligatorisches Recht mit Eigentumsqualität an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert (vgl. Urteile vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 und vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 132 S. 212).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 14.11
    Dazu zählen auch rechtlich gesicherte schuldrechtliche Forderungen, die dem Rechtsträger ebenso ausschließlich zugewiesen sind wie Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75 - BVerfGE 45, 142 , vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35, 356, 794/82 - BVerfGE 68, 193 und vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 ).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 14.11
    Dazu zählen auch rechtlich gesicherte schuldrechtliche Forderungen, die dem Rechtsträger ebenso ausschließlich zugewiesen sind wie Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75 - BVerfGE 45, 142 , vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35, 356, 794/82 - BVerfGE 68, 193 und vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 ).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 9.91

    Klagebefugnis - Straßenplanung - Entschädigung - Wertminderung - …

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 14.11
    Die in der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu findende Formulierung, dass eine Klagebefugnis (nur) einem Käufer eines Grundstücks zusteht, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (Urteile vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 51.79 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 50 S. 23, vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72 S. 4 und vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 109), beruhte auf der Annahme, dass Grundstücke durch ihre Eigentümer "repräsentiert" werden, nicht aber durch diejenigen, die ihre Rechte nur auf der Grundlage eines obligatorischen Vertrages von den Eigentümern herleiten.
  • BGH, 15.12.1972 - V ZR 76/71

    Löschung einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 14.11
    Sie verleiht, ohne selbst ein dingliches Recht zu sein, dem durch sie geschützten schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung in beträchtlichem Umfang dingliche Wirkung im Sinne einer dinglichen Gebundenheit des Grundstücks (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1972 - V ZR 76/71 - BGHZ 60, 46 ).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 9 C 3.08

    Eigentum; Besitzrecht; Pacht; Unternehmensflurbereinigung; Bebauungsplan; …

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 14.11
    Rn. 17 In dem vom Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zitierten Urteil vom 29. Januar 2009 hat der Senat diese Rechtsprechung mit Blick auf die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Flurbereinigungsbeschlusses und das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung auf Pächter landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die durch eine Unternehmensflurbereinigung zur Beschaffung von Land für das Unternehmen in Anspruch genommen werden, ausgedehnt (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 17 ).
  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 51.79

    Zuröffentlich-rechtlichen Nachbarklageberechtigung des Grundstückskäufers

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 14.11
    Die in der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu findende Formulierung, dass eine Klagebefugnis (nur) einem Käufer eines Grundstücks zusteht, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (Urteile vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 51.79 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 50 S. 23, vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72 S. 4 und vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 109), beruhte auf der Annahme, dass Grundstücke durch ihre Eigentümer "repräsentiert" werden, nicht aber durch diejenigen, die ihre Rechte nur auf der Grundlage eines obligatorischen Vertrages von den Eigentümern herleiten.
  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12.84

    Einwilligungserklärung - Beweiskraft - Wasserrecht - Nießbrauch - …

  • BVerwG, 18.06.2001 - 11 A 19.00

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Klagebefugnis bei fehlender …

  • BVerwG, 26.09.2013 - 4 VR 1.13

    Kein Baustopp für Teilstrecke der Höchstspannungsleitung Hamburg/Nord - Dollern …

    Die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit scheidet allerdings nach nationalem Recht aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für ihre Eigentumsbetroffenheit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (…Urteile vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24…, vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 23 f. und vom 14. November 2012 - BVerwG 9 C 14.11 - NVwZ 2013, 803 Rn. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2017 - 2 K 66/16

    Ortsumfahrung Wedringen darf vorläufig nicht gebaut werden

    Die Klagebefugnis gegen einen Planfeststellungsbeschluss vermitteln alle Rechtspositionen, die Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind und von den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen eines Planfeststellungs- oder sonstigen Beschlusses erfasst werden; darunter fällt etwa auch eine Auflassungsvormerkung (BVerwG, Urt. v. 14.11.2012 - BVerwG 9 A 14.11 -, BVerwGE 145, 96, RdNr. 17 in juris).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 127/17

    Ersatzbrennstoffanlage; Identität des Vorhabens; Standortvorbescheid; …

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis eines aus einer Auflassungsvormerkung Berechtigten (Urt. v. 14.11.2012 - BVerwG 9 C 14.11 -, BVerwGE 145, 96 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 11 ff.) kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, der Veräußerer eines Grundstücks habe bereits mit der Auflassung die eigene Klagebefugnis verloren.

    Vielmehr kann ein solcherart Berechtigter auch neben dem bisherigen Grundstückeigentümer klagebefugt sein (vgl. Urt. v. 14.11.2012 - BVerwG 9 C 14.11 -, a. a. O., juris, Rn. 19).

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