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Rechtsprechung
   AG Bremen, 02.10.2020 - 9 C 272/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,29261
AG Bremen, 02.10.2020 - 9 C 272/20 (https://dejure.org/2020,29261)
AG Bremen, Entscheidung vom 02.10.2020 - 9 C 272/20 (https://dejure.org/2020,29261)
AG Bremen, Entscheidung vom 02. Oktober 2020 - 9 C 272/20 (https://dejure.org/2020,29261)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rabüro.de

    Zu den Ansprüchen des Käufers und Verkäufers von Eintrittskarten bei Absage der Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie

  • RA Kotz

    Konzertstornierung wegen Covid19-Pandemie - Kaufpreisrückzahlung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Folge einer Konzertabsage wegen Corona-Pandemie für Zwischenhändler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Absage einer Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie: Ticketkäufer kriegt sein ... - Corona-Virus

Besprechungen u.ä.

  • jura-online.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Rückabwicklung eines Ticketkaufs nach coronabedingter Konzertabsage

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • AG Bremen, 01.12.2020 - 8 C 358/20

    Kein Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises gegen den Ticketzwischenhändler …

    Dass das Recht erst am Veranstaltungstag vor Ort beansprucht werden kann führt nicht dazu, dass das Recht tatsächlich auch erst in diesem Moment entsteht (a. A. AG Bremen, Urteil vom 02.10.2020 - 9 C 272/20).

    Wird das Konzert nach diesem Zeitpunkt, welcher als Erfüllung und insbesondere nicht nur als Gefahrenübergang zu qualifizieren ist (a. A. AG Bremen, Urteil vom 02. Oktober 2020 - 9 C 272/20), abgesagt, haftet nur der Veranstalter dem Karteninhaber wegen der eingetretenen Unmöglichkeit.

    Zwar soll die sogenannte Gutscheinlösung die in der Existenz bedrohten Kulturveranstalter begünstigen (vgl. AG Bremen, Urteil vom 02.10.2020 - 9 C 272/20), gleichzeitig kann es jedoch nicht die gesetzliche Intention sein, dadurch die Ticketzwischenhändler massiv wirtschaftlich zu benachteiligen und ihnen im Ergebnis das volle Insolvenzrisiko sämtlicher Veranstalter aufzuerlegen.

    bb) Diese Wertung führt auch nicht dazu, dass im Ergebnis überhaupt keine Gewährleistungshaftung der Beklagten existiert (a. A. AG Bremen, Urteil vom 02.10.2020 - 9 C 272/20).

  • AG Brandenburg, 18.05.2021 - 31 C 131/20

    Kauf von Veranstaltungs-Tickets auf Ticket-Vorverkaufsinternetplattform - …

    Zwar unterliegen die hier streitigen AGB´s der Beklagten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, da die Beklagte entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Kommissionärin tätig wurde (BGH, Urteil vom 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17, u.a. in: NJW 2019, Seiten 47 f.; AG Bremen, Urteil vom 08.12.2020, Az.: 18 C 99/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 35521 AG Bremen, Urteil vom 02.10.2020, Az.: 9 C 272/20; AG Dortmund, Urteil vom 19.07.2018, Az.: 425 C 970/18; AG Wernigerode, Urteil vom 22.02.2007, Az.: 10 C 659/06), jedoch geht das erkennende Gericht nach Prüfung dieser AGB´s hier davon aus, dass diese AGB´s den inhaltlichen Vorgaben des § 307 Abs. 1 BGB genügen.
  • AG Bremen, 08.12.2020 - 18 C 99/20

    Coronabedingte Absage einer Veranstaltung: Tickethändler muss Eintrittspreis …

    Insoweit tritt mit der Übersendung und Übereignung des Papiertickets bzw. der Übermittlung des Datencodes beim Onlineticket gerade nicht nur der Gefahrenübergang im Sinne der §§ 453, 446 BGB, sondern Erfüllung im Sinne des § 362 I BGB ein (a.A. AG Bremen, Urteil vom 02. Oktober 2020 - 9 C 272/20).

    23 Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht, weil die Beklagte ihre Leistung bereits in vollem Umfang erbracht und überhaupt keinen Einfluss darauf hat, ob das Konzert durchgeführt wird oder nicht (OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009 - 4 U 69/09; a.A. AG Bremen, Urteil vom 02. Oktober 2020 - 9 C 272/20).

  • AG Bremen, 01.12.2020 - 9 C 284/20

    Coronakrise: Ausgefallenes Konzert - Veranstalter muß Eintrittspreis zurückzahlen

    Es kann dahinstehen, ob die Beklagte gemäß §§ 453, 346 ff. BGB Rückzahlung schuldet (so: AG Bremen, Urteil vom 02. Oktober 2020 - 9 C 272/20 -, juris).
  • AG Freiburg, 09.03.2021 - 7 C 1083/20

    Rückzahlung Ticketpreis bei Konzertabsage wegen COVID-19

    Dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild des Kommissionärs (§ 383 Abs. 1 HGB), der im Auftrag des Kommittenten (des Veranstalters) mit der Abwicklung des Kartenkaufs (und des Versands) beauftragt ist (vgL BGH MDR 2018, 1361; so auch AG Bremen Urteil vom 02.10.2020, 9 C 272/20).
  • LG Freiburg, 03.02.2022 - 3 S 45/21

    Haftung eines Ticketverkäufers wegen coronapandemiebedingtem …

    Den vom Amtsgericht zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 23.08.2018, III ZR 192/12 = NJW 2019, 47) und des Amtsgerichts Bremen vom 02.10.2020 (Az. 9 C 272/20) hätten Verträge bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von C. zugrunde gelegen.
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