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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.03.2000 - 9 C 40.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,13043
BVerwG, 10.03.2000 - 9 C 40.99 (https://dejure.org/2000,13043)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.2000 - 9 C 40.99 (https://dejure.org/2000,13043)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 2000 - 9 C 40.99 (https://dejure.org/2000,13043)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2000 - 9 C 40.99
    Die danach maßgebliche Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 ) ist eingehalten.

    Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, daß § 124 a Abs. 3 VwGO , der seit dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der VwGO und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) zum 1. Januar 1997 auch im Asylrechtsstreit eine Berufungsbegründung vorschreibt (Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, aaO.), hier keine Anwendung findet.

  • BVerwG, 07.04.1999 - 9 B 999.98

    Voraussetzungen einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs - …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2000 - 9 C 40.99
    Räumt das Gericht einem Beteiligten eine Frist zur Äußerung ein, dann verletzt es grundsätzlich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es die selbstgesetzte Äußerungsfrist nicht abwartet und vor deren Ablauf entscheidet (stRspr, vgl. zuletzt etwa Beschluß vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999.98 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55 unter Hinweis auf BVerfGE 64, 224 [227] und BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - BVerwG 1 C 20.90 - Buchholz 11 Art. 9 GG Nr. 27 = NJW 1991, 2037 ).

    Dem Kläger kann danach nicht entgegengehalten werden, er habe sich nicht in der noch offenen Frist geäußert (vgl. Beschluß vom 7. April 1999 aaO.).

  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 31.98

    Kein Asyl für Kurden wegen Unterstützung der "PKK"?

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2000 - 9 C 40.99
    Gelangt das Berufungsgericht auf der Grundlage des hiernach maßgeblichen Prognosemaßstabs zu der Erkenntnis, daß dem Kläger bei seiner Rückkehr keine politische Verfolgung droht, wird es auch bei der dann gebotenen Prüfung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 AuslG bestehen und, wenn dies nicht der Fall ist, ob ihm Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG drohen, das vom Kläger geltend gemachte Vorfluchtschicksal berücksichtigen müssen (vgl. zuletzt Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1 [5]).
  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2000 - 9 C 40.99
    Hierbei ist das Berufungsgericht ungeachtet der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Art. 16 a GG nicht an dessen Würdigung der (Un-)Glaubwürdigkeit des Klägers und auch nicht an die Feststellung des Verwaltungsgerichts gebunden, daß zum damaligen Zeitpunkt in Liberia eine staatliche oder staatsähnliche Gewalt nicht bestanden hat (vgl. Urteil des Senats vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90

    Sammlungsrechtliche Erlaubnispflicht - Persönliche Mitgliederwerbung - …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2000 - 9 C 40.99
    Räumt das Gericht einem Beteiligten eine Frist zur Äußerung ein, dann verletzt es grundsätzlich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es die selbstgesetzte Äußerungsfrist nicht abwartet und vor deren Ablauf entscheidet (stRspr, vgl. zuletzt etwa Beschluß vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999.98 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55 unter Hinweis auf BVerfGE 64, 224 [227] und BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - BVerwG 1 C 20.90 - Buchholz 11 Art. 9 GG Nr. 27 = NJW 1991, 2037 ).
  • BVerwG, 27.01.1998 - 9 C 34.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Pflicht zur Begründung der Berufung; …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2000 - 9 C 40.99
    Das folgt aus der Überleitungsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des 6. VwGOÄndG für Verfahren, in denen - wie hier - die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vor dem 1. Januar 1997 geschlossen worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 1998 - BVerwG 9 C 34.97 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 1 = NVwZ-RR 1998, 458 ).
  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 1780/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Kostenbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2000 - 9 C 40.99
    Räumt das Gericht einem Beteiligten eine Frist zur Äußerung ein, dann verletzt es grundsätzlich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es die selbstgesetzte Äußerungsfrist nicht abwartet und vor deren Ablauf entscheidet (stRspr, vgl. zuletzt etwa Beschluß vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999.98 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55 unter Hinweis auf BVerfGE 64, 224 [227] und BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - BVerwG 1 C 20.90 - Buchholz 11 Art. 9 GG Nr. 27 = NJW 1991, 2037 ).
  • BVerwG, 10.12.2004 - 1 B 12.04

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Anhörungsmitteilung ohne Äußerungsfrist; …

    Die danach - auch vom Berufungsgericht für erforderlich und nicht ausnahmsweise für entbehrlich gehaltene (vgl. etwa Beschluss vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16) - zweite Anhörungsmitteilung vom 20. November 2003 hätte jedoch nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO eine den Umständen entsprechend angemessene Äußerungsfrist einräumen (vgl. Beschluss vom 20. April 1999 - BVerwG 9 B 97.99 - ) und einhalten (vgl. etwa Urteil vom 10. März 2000 - BVerwG 9 C 40.99 - Buchholz 310 § 139 Abs. 3 VwGO Nr. 7) müssen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2021 - 2 M 67/21

    Drittwiderspruch gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines …

    Zwar verletzt das Gericht grundsätzlich den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es diesem eine Frist zur Äußerung einräumt, dann aber die selbstgesetzte Äußerungsfrist nicht abwartet und vor deren Ablauf entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2000 - 9 C 40.99 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.12.2004 - 1 PKH 2.04

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Anhörungsmitteilung ohne Äußerungsfrist; …

    Die danach - auch vom Berufungsgericht für erforderlich und nicht ausnahmsweise für entbehrlich gehaltene (vgl. etwa Beschluss vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16) - zweite Anhörungsmitteilung vom 20. November 2003 hätte jedoch nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO eine den Umständen entsprechend angemessene Äußerungsfrist einräumen (vgl. Beschluss vom 20. April 1999 - BVerwG 9 B 97.99 - ) und einhalten (vgl. etwa Urteil vom 10. März 2000 - BVerwG 9 C 40.99 - Buchholz 310 § 139 Abs. 3 VwGO Nr. 7) müssen.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2002 - 14 S 2326/01

    Euroumstellung: Streitwertfestsetzung bei Altfällen auch altem GKG

    Räumt nämlich das Gericht einem der Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Äußerung ein, verletzt es grundsätzlich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es die selbst gesetzte Äußerungsfrist nicht abwartet und vor deren Ablauf entscheidet (BVerwG, Urteil vom 10.3.2000 - 9 C 40.99 -, Buchholz 310, § 139 Abs. 3 VwGO Nr. 7; Beschluss vom 14.2.1996, Buchholz 310, § 138 Ziff. 3 Nr. 43).
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