Rechtsprechung
| ArbG Koblenz, 24.10.1984 - 9 Ca 127/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 441/88
Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG
Dagegen wird die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich abgelehnt von KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 35; KR-Friedrich, aaO, § 13 KSchG Rz 36; Hurlebaus, BB 1975, 1533, 1535; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, § 1 Anm. 8 c, § 13 Anm. 2; KR-Weigand, aaO, §§ 14, 15 BBiG Rz 122, 123; Wenzel, BB 1969, 1402, 1404; LAG Hamm Beschluß vom 19. Juni 1986 - 8 Ta 138/86 - LAGE § 5 KSchG Nr. 24; ArbG Koblenz Urteil vom 24. Oktober 1984 - 9 Ca 127/84 - DB 1985, 1952). - ArbG Berlin, 02.04.2015 - 28 Ca 4629/14
Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung - …
Ob ein Auszubildender mit seinen Einwendungen gegen eine fristlose Entlassung wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den §§ 4, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, so dass auch kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist"; LAG Brandenburg 10.10.1997 - 5 Sa 367/97 - LAGE § 4 KSchG Nr. 39 = EzB § 111 ArbGG Nr. 125 [Leitsatz]: "Es ist mit dem besonderen Bestandsschutz eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht vereinbar, auf eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG) anzuwenden, wenn ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nicht existiert (gegen BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - [s. oben, Fn. 72; d.U.])"; früher schon ArbG Koblenz 24.10.1984 - 9 Ca 127/84 - EzB § 13 KSchG Nr. 4 [Leitsatz 2.]: "Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird".S. etwa LAG Hamm 19.6.1986 - 8 Ta 138/86 - LAGE § 5 KSchG Nr. 24 = MDR 1986, 962 = DB 1987, 748 [Leitsatz]: "Die Vorschriften des 1. Abschnitts des KSchG sind auf das Berufsbildungsverhältnis nicht anzuwenden.Ob ein Auszubildender mit seinen Einwendungen gegen eine fristlose Entlassung wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den §§ 4, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, so dass auch kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist"; LAG Brandenburg 10.10.1997 - 5 Sa 367/97 - LAGE § 4 KSchG Nr. 39 = EzB § 111 ArbGG Nr. 125 [Leitsatz]: "Es ist mit dem besonderen Bestandsschutz eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht vereinbar, auf eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG) anzuwenden, wenn ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nicht existiert (gegen BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - [s. oben, Fn. 72; d.U.])"; früher schon ArbG Koblenz 24.10.1984 - 9 Ca 127/84 - EzB § 13 KSchG Nr. 4 [Leitsatz 2.]: "Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird".
Ob ein Auszubildender mit seinen Einwendungen gegen eine fristlose Entlassung wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den §§ 4, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, so dass auch kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist"; LAG Brandenburg 10.10.1997 - 5 Sa 367/97 - LAGE § 4 KSchG Nr. 39 = EzB § 111 ArbGG Nr. 125 [Leitsatz]: "Es ist mit dem besonderen Bestandsschutz eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht vereinbar, auf eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG) anzuwenden, wenn ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nicht existiert (gegen BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - [s. oben, Fn. 72; d.U.])"; früher schon ArbG Koblenz 24.10.1984 - 9 Ca 127/84 - EzB § 13 KSchG Nr. 4 [Leitsatz 2.]: "Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird".
- ArbG Berlin, 09.01.2015 - 28 Ca 4629/14
Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung - …
Ob ein Auszubildender mit seinen Einwendungen gegen eine fristlose Entlassung wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den §§ 4, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, so dass auch kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist"; LAG Brandenburg 10.10.1997 - 5 Sa 367/97 - LAGE § 4 KSchG Nr. 39 = EzB § 111 ArbGG Nr. 125 [Leitsatz]: "Es ist mit dem besonderen Bestandsschutz eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht vereinbar, auf eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG) anzuwenden, wenn ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nicht existiert (gegen BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - [s. oben, Fn. 72; d.U.])"; früher schon ArbG Koblenz 24.10.1984 - 9 Ca 127/84 - EzB § 13 KSchG Nr. 4 [Leitsatz 2.]: "Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird".
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