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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1124/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,32281
VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1124/25 (https://dejure.org/2025,32281)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 (https://dejure.org/2025,32281)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. September 2025 - 9 S 1124/25 (https://dejure.org/2025,32281)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 6 Abs 1 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Ablehnungsgesuch nach Bekanntgabe des Tenors; Verpflichtung der Schulverwaltung zur Aufnahme in ein Gymnasium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsfreiheit; Staatlicher Bildungsauftrag; Elternwille; Eignungsfeststellung; Eignungsnachweis; Gymnasium; Potenzialtest; Kompetenzmessung; Grundschulempfehlung; Pädagogische Gesamtwürdigung; Rechtsstaatsgebot; Gesetzesvorbehalt; Wesentlichkeitstheorie; ...

  • rechtsportal.de

    Ausbildungsfreiheit; Staatlicher Bildungsauftrag; Elternwille; Eignungsfeststellung; Eignungsnachweis; Gymnasium; Potenzialtest; Kompetenzmessung; Grundschulempfehlung; Pädagogische Gesamtwürdigung; Rechtsstaatsgebot; Gesetzesvorbehalt; Wesentlichkeitstheorie; ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Pressebericht, 20.10.2025)

    Grundschulempfehlung in Baden-Württemberg: Nicht jedes Kind kann aufs Gymnasium gehen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (48)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 9 S 2707/89

    Aufnahme in das Gymnasium; Eignungsnachweise

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1124/25
    Es habe auch zu Unrecht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 - abgestellt.

    Rn. 30 Sowohl das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte gewähren grundsätzlich die freie Wahl zwischen verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt, und damit auch ein Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform (BVerfG…, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, juris Rn. 85; Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2).

    Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann jedoch, soweit erforderlich, an subjektive Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 -, juris Rn. 70; vgl. auch BVerfG…, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, juris Rn. 65;… Senatsbeschlüsse vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 2, und vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2 m. w. N.;… Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 88 SchG Rn. 3, zur wortgleichen Vorgängerfassung).

    Ein solches Vorgehen des Gesetzgebers ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. insoweit bereits Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2;… Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn 722).

    Rn. 38 Die Delegation hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens auf den Verordnungsgeber ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2, und vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85 -).

    Rn. 42 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob ausschließlich der letzten Stufe (AufnV 1983: Aufnahmeprüfung, heute: Potenzialtest) maßgebliche Bedeutung und infolgedessen der Grundschulempfehlung und der Kompetenzmessung (AufnV 1983: Gemeinsame Bildungsempfehlung) keine rechtlich selbständige Bedeutung mehr zukommt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 7).

    In Bezug auf die frühere zweite Stufe der Eignungsfeststellung, der Gemeinsamen Bildungsempfehlung von Grundschule und Bildungsberatung (§ 5 Abs. 2 AufnV 1983), hatte der Senat entschieden, es handle sich dabei lediglich um ein pädagogisches Entgegenkommen des Verordnungsgebers, mit dem den Schülerinnen und Schülern soweit und solange als möglich eine förmliche und dann allein maßgebliche Prüfung erspart werde (Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 7).

    An dieser Rechtsprechung zur Aufnahmeverordnung 1983 (Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 3; insoweit offen gelassen Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn.12) hält der Senat auch in Bezug auf die seit dem 04.02.2025 geltende Rechtslage fest.

    Die von Amts wegen zu erstellende Grundschulempfehlung stützt sich also auf die Leistungen und das Lernverhalten der Schülerinnen und Schüler im laufenden Schuljahr der Klasse 4 und damit auf den gewöhnlichen Schulunterricht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 4).

    Er tritt vielmehr gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 -, juris Rn. 70; vgl. auch BVerfG…, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, juris Rn. 65;… Senatsbeschlüsse vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 2;… vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn. 3, und vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2010 - 9 S 2256/10

    Zum Wechsel eines aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg zuziehenden …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1124/25
    Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann jedoch, soweit erforderlich, an subjektive Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 -, juris Rn. 70; vgl. auch BVerfG…, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, juris Rn. 65; Senatsbeschlüsse vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 2, …und vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2 m. w. N.;… Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 88 SchG Rn. 3, zur wortgleichen Vorgängerfassung).

    Die Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus an weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg ist in diesem Kontext ein legitimes, vom staatlichen Bildungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG erfasstes Interesse des Antragsgegners, das jedenfalls bei Fehlen anderer Anhaltspunkte nur auf diesem Weg zu realisieren ist (Senatsbeschluss vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 6).

    Er tritt vielmehr gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 -, juris Rn. 70; vgl. auch BVerfG…, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, juris Rn. 65; Senatsbeschlüsse vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 2;… vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn. 3, …und vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2 m. w. N.).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus an weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg ein legitimes, vom staatlichen Bildungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG erfasstes Interesse des Antragsgegners darstellt, das jedenfalls bei Fehlen anderer Anhaltspunkte nur auf diesem Weg zu realisieren ist (Senatsbeschluss vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 6).

    Der gefundene Wert ist nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs mit Blick auf den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren (Senatsbeschlüsse vom 21.10.22010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 13, und vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn 14).

  • VG Karlsruhe, 04.04.2025 - 3 K 1604/25

    Eilverfahren gegen eine noch nicht in Kraft getretene Schulaufnahmeverordnung; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1124/25
    Auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe in seiner mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung vom 04.04.2025 - 3 K 1604/25 - "nicht unerhebliche Bedenken" hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Potenzialtests geäußert.

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart verweise insoweit pauschal auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2025 - 3 K 1604/25 -.

    Der Senat teilt die von den Antragstellern unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ( VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2025 - 3 K 1604/25 -, juris Rn. 98 ff.) erhobenen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Frage, wann der Potenzialtest bestanden ist, nicht entschieden, sondern die Entscheidung - unzulässig - auf das IBBW verlagert hat.

    Eine Subdelegationsermächtigung hinsichtlich der Mindestvoraussetzungen für das Bestehen des Potenzialtests, genauer, welches Ergebnis dem Niveau E entspricht, an eine außerhalb der Landesregierung befindliche Stelle, namentlich an das IBBW, enthält die Aufnahmeverordnung allerdings nicht (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2025 - 3 K 1604/25 -, juris Rn. 104 ).

    Dies erschließt sich auch insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 3 und 4 AufnV der Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform vom 06.10.1983 (Aufnahmeverordnung; im Folgenden AufnV 1983) für die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium eine solche Regelung hat treffen können (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2025 - 3 K 1604/25 -, juris Rn. 104 ).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1124/25
    Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 41 m. w. N., und vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 -, juris Rn. 55 m. w. N.).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 -, juris Rn. 61).

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, müssen von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (…BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 42 m. w. N., und vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 -, juris Rn. 67).

    Rn. 48 In Abgrenzung dazu liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 -, juris Rn. 57), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 43).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1124/25
    Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 41 m. w. N., …und vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 -, juris Rn. 55 m. w. N.).

    Rn. 47 (aa) Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 42).

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, müssen von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 42 m. w. N., …und vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 -, juris Rn. 67).

    Rn. 48 In Abgrenzung dazu liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 -, juris Rn. 57), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 43).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2002 - 9 S 2361/02

    Aufnahmeprüfung für weiterführende Schulen - gerichtliche Überprüfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1124/25
    An dieser Rechtsprechung zur Aufnahmeverordnung 1983 (…Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 3; insoweit offen gelassen Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn.12) hält der Senat auch in Bezug auf die seit dem 04.02.2025 geltende Rechtslage fest.

    Er tritt vielmehr gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 -, juris Rn. 70; vgl. auch BVerfG…, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, juris Rn. 65;… Senatsbeschlüsse vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 2; vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn. 3, …und vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2 m. w. N.).

    Der gefundene Wert ist nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs mit Blick auf den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren (…Senatsbeschlüsse vom 21.10.22010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 13, und vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02

    Fremdsprachenunterricht in Grundschule aufgrund Rechtsverordnung - regionale …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1124/25
    Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48).

    Speziell in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht) ist von Bedeutung, ob die Grenzen im Spannungsfeld zwischen dem in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und dem elterlichen Erziehungsrecht in substantieller Hinsicht zu Lasten des Elternrechts verschoben werden (vgl. BVerfG…, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rn. 133; Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48).

    Dies verlangt, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen der Zulassung zur gewählten Schulform, die Zuständigkeit für die Entscheidung und die Grundzüge des dabei einzuhaltenden Verfahrens selbst regelt (Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 19.10.1999 - 19 B 1730/99 -, juris Rn. 9 ff.).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1124/25
    Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann jedoch, soweit erforderlich, an subjektive Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 -, juris Rn. 70; vgl. auch BVerfG…, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, juris Rn. 65;… Senatsbeschlüsse vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 2, …und vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2 m. w. N.;… Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 88 SchG Rn. 3, zur wortgleichen Vorgängerfassung).

    Er tritt vielmehr gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 -, juris Rn. 70; vgl. auch BVerfG…, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, juris Rn. 65;… Senatsbeschlüsse vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 2;… vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn. 3, …und vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2 m. w. N.).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1124/25
    Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann jedoch, soweit erforderlich, an subjektive Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 -, juris Rn. 70; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, juris Rn. 65;… Senatsbeschlüsse vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 2, …und vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2 m. w. N.;… Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 88 SchG Rn. 3, zur wortgleichen Vorgängerfassung).

    Er tritt vielmehr gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 -, juris Rn. 70; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, juris Rn. 65;… Senatsbeschlüsse vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 2;… vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn. 3, …und vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2007 - 19 B 1207/07

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zu einer Realschule nach Abschluss der vierten …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1124/25
    Je schwerwiegender oder einschneidender die Grundrechtseinschränkung ist, desto mehr spricht dafür, dass der auszufüllende Rahmen im Gesetz selbst vorgezeichnet sein muss (BVerfG…, Beschluss vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, juris Rn. 68; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2007 - 19 B 1207/07 -, juris Rn. 7 m. w. N.).

    Mit dahingehenden gesetzlichen Vorgaben wäre eine Entscheidung zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2007 - 19 B 1207/07 -, juris Rn. 11 m. w. N.).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling; …

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer …

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaften mündlichen …

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die …

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2025 - 9 S 666/25

    Nutzung des Foyers einer Universitätsbibliothek für eine Nabka-Ausstellung; Ort …

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 1272/18

    Einstweilige Anordnung zwecks Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer …

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 9 S 473/05

    Notenverbesserungsklage; Neubewertung einer Prüfungsleistung; Zeitablauf

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2023 - 9 S 831/22

    Nichtbestehen der zahnärztlichen Prüfung; Ablauf des Prüfungsverfahrens

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2009 - 9 S 2480/09

    Einstweilige Anordnung; Versetzung eines Schülers

  • BVerwG, 20.11.2015 - 6 B 32.15

    Bestimmung der Gesamtnote auf Grundlage von Einzelnoten

  • OVG Niedersachsen, 15.10.2009 - 2 ME 307/09

    Nichtversetzung eines Schülers; einstweiliger Rechtsschutz; Prognose

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2021 - 9 S 3123/20

    Kein Anspruch auf Eintragung von Teilleistungen für eine "besondere Lernleistung" …

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2011 - 9 S 3135/11

    Einstweilige Anordnung - zur Auslegung von § 5 Abs 5 GymAbiPrV BW - Fiktion von …

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 9 S 903/22

    Schulrechtliche Versetzungsentscheidung; maßgebliches Leistungsniveau bei …

  • VGH Bayern, 26.09.2006 - 11 ZB 05.2738

    Fahreignungsuntersuchung - Rechtsnatur der Begutachtungsleitlinien

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1999 - 19 B 1730/99

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Gesamtschülers gegenüber einem Schulleiter …

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.1991 - 9 S 1529/91

    Zulassung zum Abitur - Gelegenheit zur Nachholung einer versäumten Klausur

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1985 - 9 S 2344/85

    Aufnahme in das Gymnasium - einstweilige Anordnung - Vorwegnahme der Hauptsache - …

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2019 - 5 S 1913/18

    Baurecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung …

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2013 - 8 S 2504/12

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber …

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2016 - 11 S 393/16

    Ausweisung - Jugendstrafe wegen versuchten Totschlags

  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über …

  • BVerwG, 16.10.2007 - 2 B 101.07

    Bedeutung des Einlegens einer "Gegenvorstellung mit Gehörsrüge"; Erfordernis …

  • OVG Thüringen, 30.09.2022 - 4 EO 501/22

    Verlegung eines Wasserzählers wegen überlanger Grundstücksanschlussleitung

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2024 - 9 S 1004/24

    Eilantrag auf vorläufige Zulassung zu einer mündlichen Abiturprüfung und …

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2022 - 4 MB 48/22

    Tierschutz-, Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber einem Landwirt

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2024 - 14 S 925/24

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2023 - 10 B 471/23

    Begründung der Beschwerde i.R.d. Frist

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2026 - 9 S 1887/26

    Erfolgloser Eilantrag auf Aufnahme in ein Gymnasium aufgrund einer Folgenabwägung …

    Er stellt weder die Annahme des Verwaltungsgerichts in Abrede, dass Potentialtest und Kompetenzmessung nicht wiederholbar seien (…vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28.10.2025 - 9 S 1947/25 -, juris Rn. 14 , zur Wiederholbarkeit allenfalls bis zum Ende der Grundschulzeit; zur Kompetenzmessung siehe Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 53 ), noch macht er Bewertungsfehler geltend.

    Die Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus an weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg ist in diesem Kontext ein legitimes, vom staatlichen Bildungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG erfasstes Interesse des Antragsgegners, das jedenfalls bei Fehlen anderer Anhaltspunkte nur auf diesem Weg zu realisieren ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn 30 , …und vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 6).

    Dies verlangt, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen der Zulassung zur gewählten Schulform, die Zuständigkeit für die Entscheidung und die Grundzüge des dabei einzuhaltenden Verfahrens selbst regelt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 36 ;… Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 19.10.1999 - 19 B 1730/99 -, juris Rn. 9 ff.).

    Rn. 15 Die Delegation der Ausgestaltung des Verfahrens auf den Verordnungsgeber ist - wie der Senat mit Beschluss vom 11.09.2025 (- 9 S 1124/25 -, juris Rn. 38 ) bereits entschieden hat - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (…vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2, und vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85 -).

    Zudem hat der Senat bereits entschieden, dass jedenfalls dann, wenn der Potenzialtest bei der nach § 88 Abs. 3 SchG erforderlichen Eignungsfeststellung wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt nicht zugrunde gelegt werden kann, den vorgeschalteten Eignungsfeststellungen rechtlich selbständige Bedeutung zukommt (Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn 42 ).

    Die von Amts wegen zu erstellende Grundschulempfehlung stützt sich also auf die Leistungen und das Lernverhalten der Schülerinnen und Schüler im laufenden Schuljahr der Klasse 4 und damit auf den gewöhnlichen Schulunterricht (vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 59 ;… siehe auch Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 4).

    Dabei war es ihm ein Anliegen, der dauerhaften Überforderung der Schüler durch erhöhten Leistungsdruck entgegenzuwirken (…LT-Drs. 17/7885, S. 52), was dem Wohl des betroffenen Kindes zuträglich ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG; vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 70 ).

    Rn. 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 77 , …und vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2026 - 9 S 1782/25

    Aufnahme in die Eingangsklasse eines Gymnasiums in Baden-Württemberg; …

    Die Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus an weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg ist in diesem Kontext ein legitimes, vom staatlichen Bildungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG erfasstes Interesse des Antragsgegners, das jedenfalls bei Fehlen anderer Anhaltspunkte nur auf diesem Weg zu realisieren ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 30 , und - 9 S 1573/25 -, juris Rn. 39 , jeweils m. w. N).

    Ein berechtigtes Vertrauen auf die Fortgeltung des Schulgesetzes in der bis zum 03.02.2025 geltenden Fassung, das heißt konkret darauf, dass weiterhin allein der Wille der Eltern der Schülerinnen und Schüler der 4. Klassen im Schuljahr 2024/2025 maßgeblich für die Aufnahme in das Gymnasium sein wird, ist von der Beschwerde nicht dargetan und auch sonst nicht festzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 64 ).

    Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass schon Anfang September 2024 in einer Pressemitteilung des Landes - und nachfolgend in den Grundschulen - das Vorhaben kommuniziert wurde und dabei ausdrücklich an die Rückkehr zu G9 angeknüpft und gerade keine erst für die Viertklässler des Schuljahres 2025/2026 angestrebte Geltung behauptet wurde (so bereits Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 64 ).

    Mit Art. 11 Abs. 1 LV sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG dürfte jedoch nicht zu vereinbaren sein, dass die §§ 9 ff. AufnV keine Vorgaben enthalten, welches Ergebnis des Potenzialtests welchem Niveau und damit Schultyp zugewiesen wird (vgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 34 ff., und - 9 S 1573/25 -, juris Rn. 54 ff.).

    Rn. 17 Auch wenn zum Zeitpunkt der Durchführung des "Kompass 4"-Tests im November 2024 weder die Neuregelung des § 88 Abs. 3 SchG noch die Aufnahmeverordnung in Kraft getreten waren, entfalten weder § 88 Abs. 3 SchG noch die Bestimmungen der Aufnahmeverordnung Rückwirkung, denn die nachfolgende Wertung der Ergebnisse dieses Tests als Kompetenzmessung im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AufnV beruht auf einer eigenen Entscheidung der Kultusverwaltung und nicht auf einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 45 ff.).

    Im Zeitpunkt der Durchführung des "Kompass 4"-Tests im November 2024 fehlte es an den demnach erforderlichen gesetzlichen Vorgaben, so dass auch insoweit zwar die Heranziehung der Ergebnisse dieses Tests für die Eignungsfeststellung rechtswidrig und die gesetzlich vorgesehene Kompetenzmessung auch nicht nachholbar sein dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 51 ff.;… Senatsbeschluss vom 28.10.2025 - 9 S 1947/25 -, juris Rn. 15 ff.;… zur Nachholbarkeit des Potenzialtests ebd. Rn. 12 ff.).

    Vor diesem Hintergrund sind - allein bezogen auf die der Rücknahme zugrunde gelegte Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheids - die Erfolgsaussichten des Verfahrens vom Verwaltungsgericht zutreffend als offen angesehen worden (siehe zu Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch Senatsbeschlüsse vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 68 f., und 9 S 1573/25 -, juris Rn. 64 ; anders hingegen in dem dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - 9 S 1788/25 - zugrundeliegenden Verfahren, in welchem der zurückgenommenen Aufnahme am Gymnasium lediglich entgegengehalten wurde, der dortigen Antragstellerin hätte eine Gymnasialempfehlung erteilt werden müssen).

    Dabei war es ihm ein Anliegen, der dauerhaften Überforderung der Schüler durch erhöhten Leistungsdruck entgegenzuwirken (…Drucksache 17/7885, S. 52), was dem Wohl des betroffenen Kindes zuträglich ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG; siehe bereits Senatsbeschlüsse vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 70 , und - 9 S 1573/25 -, juris Rn. 68 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2025 - 9 S 1947/25

    Eignungsfeststellung; Gymnasium; Potenzialtest; Kompetenzmessung; Unechte …

    Rn. 12 Die Antragsteller, deren Beschwerde nach ihrem Vortrag auf die Wiederholung des Potenzialtests gerichtet ist, also die Ablehnung ihres ersten Hilfsantrag betrifft, berufen sich auf die Verletzung des Gesetzesvorbehalts, die darin liege, dass die §§ 9 ff. der Verordnung des Kultusministeriums über die Aufnahme an den auf der Grundschule aufbauenden Schularten (Aufnahmeverordnung - AufnV) vom 04.02.2025 keine Vorgaben enthielten, welches Ergebnis des Potenzialtests welchem Niveau und damit Schultyp zugewiesen werde und verweisen auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 11.09.2025 (Az. 9 S 1124/25 ).

    Der Senat hat im Beschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 - (…juris Rn. 53 ) zur Kompetenzmessung entschieden:.

    Abgesehen davon könnte der Mangel des Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 38 ff.) im Falle einer Wiederholung auch nicht behoben werden, da die §§ 9 ff. AufnV bislang nicht geändert wurden.

    Wie bereits erwähnt, hat der Senat jüngst zur Frage der Wieder- bzw. Nachholbarkeit der Kompetenzmessung im Beschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 53 , entschieden, dass dies zu einem Zeitpunkt, in dem das Kind die 4. Klasse bereits beendet hat, nicht mehr nicht möglich sei.

    Rn. 25 Sind auf Grund von Mängeln im Eignungsfeststellungsverfahren die Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 SchG für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemeinbildende Gymnasium nicht gegeben, kann auf Antrag bei entsprechender Interessenabwägung im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Unterrichtsteilnahme am Gymnasium erzielt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.09.2025 - 9 S 1573/25 und 9 S 1124/25 -, jeweils juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1573/25

    Vorläufige Teilnahme eines Kindes am Unterricht der Klassenstufe 5 eines …

    Wie der Senat im Beschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 - (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) festgestellt hat, dürfte hinsichtlich der im November 2024 durchgeführten Kompetenzmessung ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes vorliegen.

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 - (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) ausgeführt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2025 - 9 S 1424/24

    Verkaufsverbot; Streitwert; Produkt; Halbierung

    In Verfahren, die beim Verwaltungsgericht vor der Publikation am 01.07.2025 des am 21.02.2025 beschlossenen Streitwertkatalogs anhängig gemacht wurden, stellt der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes auf den Streitwertkatalog in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen ab (Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 77 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2025 - 9 S 1788/25

    Aufnahme in die Eingangsklasse eines Gymnasiums in Baden-Württemberg; …

    Da nach der Rechtsprechung des Senats der von der Antragstellerin nicht absolvierte Potenzialtest bei der nach § 88 Abs. 3 SchG erforderlichen Eignungsfeststellung aller Voraussicht nach wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt nicht zugrunde gelegt werden kann - und zudem auch die im November 2024 durchgeführte Kompetenzmessung gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verstoßen dürfte -, kommt der vorgeschalteten Grundschulempfehlung rechtlich selbständige Bedeutung zu und ist diese nach summarischer Prüfung durch die Antragstellerin anfechtbar (vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 42 ).
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