Rechtsprechung
| KG, 21.09.2007 - 9 U 123/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Judicialis
BNotO § 19 Abs. 1; ; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; ; BNotO § 23; ; KostO § 2 Ziff. 1; ; KostO § 3 Abs. 2; ; KostO § 8 Abs. 2; ; BGB § 291; ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
- Deutsches Notarinstitut
BNotO §§ 19 Abs. 1, 23
Notarielle Schadensersatzpflicht wegen eines pflichtwidrig ausgeführten Treuhandauftrags
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Kostenvorschusspflicht des Notars gegenüber Grundbuchamt zur Gewährleistung der Eintragung einer erstrangigen Grundschuld im Rahmen eines Treuhandauftrags
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BNotO § 19; KostO § 8
Voreilige Auszahlung aus Notaranderkonto als Pflichtverletzung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung des Notars wegen Verstoßes gegen Treuhandauftrag - mangelnde Deckung der Grundbuchkosten für Löschung vorrangiger Grundpfandrechte
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Haftung für zu frühe Auszahlung des Immobilienkaufpreises
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausschließliches Erfordernis eines pflichtgemäßen Handelns eines Notars sowie des zuständigen Grundbuchamtes als Voraussetzung für eine Gewährleistung einer Grundbrucheintragung; Mangelnde Zahlung eines erforderlichen Kostenvorschusses als Hinderungsgrund für eine ...
Verfahrensgang
- LG Berlin, 31.05.2006 - 84 O 111/05
- KG, 21.09.2007 - 9 U 123/06
Papierfundstellen
- DNotZ 2008, 687
- ZMR 2008, 643
- ZMR 2008, 644
- NJ 2008, 29
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.07.1992 - IX ZR 209/91
Beurkundungszwang für Treuhandverträge bei Bauherrenmodell
Auszug aus KG, 21.09.2007 - 9 U 123/06
Gemäß dem Gebot des sichersten Weges (vgl. BGH NJW 1992, 3237, 3239 mit weiteren Nachweisen) muss der Notar deshalb berücksichtigen, dass eine mangelnde Zahlung oder Sicherstellung des Kostenvorschusses der Grundbucheintragung entgegenstehen kann. - BGH, 08.05.2003 - III ZR 294/02
Amtspflichtverletzung eines Notars bei abredewidriger Auszahlung der …
Auszug aus KG, 21.09.2007 - 9 U 123/06
Die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung ist dann gewährleistet bzw. sichergestellt, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten notwendig ist (vgl. BGH DNotZ 1987, 560, 561; BGH DNotZ 2004, 218, 219). - BGH, 19.03.1987 - IX ZR 166/86
Schaden einer Bank bei pflichtwidriger Auszahlung eines Darlehens durch den Notar
Auszug aus KG, 21.09.2007 - 9 U 123/06
Die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung ist dann gewährleistet bzw. sichergestellt, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten notwendig ist (vgl. BGH DNotZ 1987, 560, 561; BGH DNotZ 2004, 218, 219).
- BGH, 12.07.1968 - VI ZR 91/66
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus KG, 21.09.2007 - 9 U 123/06
Die Beklagte konnte sich zwar gleichwohl darauf verlassen, vom Grundbuchamt benachrichtigt zu werden, bevor der Löschungsantrag mangels Einzahlung des Kostenvorschusses zurückgewiesen wird (vgl. BGH DNotZ 1969, 173, 176). - OLG Celle, 26.10.1992 - Not 58/91
Auszug aus KG, 21.09.2007 - 9 U 123/06
Dabei kann dahin stehen, ob es zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines wie vorliegend formulierten Treuhandauftrages gehört, dass der Notar angeforderte Gerichtskosten erforderlichenfalls selbst einzahlt (so KG DNotZ 1991, 762; a. A. OLG Celle DNotZ 1994, 117). - KG, 07.08.1990 - Not 2/90
Auszug aus KG, 21.09.2007 - 9 U 123/06
Dabei kann dahin stehen, ob es zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines wie vorliegend formulierten Treuhandauftrages gehört, dass der Notar angeforderte Gerichtskosten erforderlichenfalls selbst einzahlt (so KG DNotZ 1991, 762; a. A. OLG Celle DNotZ 1994, 117).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2023 - L 15 U 391/22
Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Verletztenrente; Genaue Definition der …
Hiergegen erhob der Kläger drei Klagen beim SG Aachen, mit welchen er die Gewährung einer Verletztenrente sowie von Mehrleistungen (S 9 U 123/06), die Gewährung von Verletztengeld (S 9 U 127/06) und die Gewährung von Mehrleistungen während der Heilbehandlung (S 9 U 130/06) begehrte.
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