Rechtsprechung
| OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Spurwechsels
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 13.01.2014 - 21 O 68/12
- OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99
Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden
Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14
Für das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO reicht es zwar aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH NJW 2001, 3414; BGH NJW-RR 1989, 1367;… Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 256 Rdn. 9). - BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14
Für das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO reicht es zwar aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH NJW 2001, 3414; BGH NJW-RR 1989, 1367;… Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 256 Rdn. 9). - BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10
Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall …
Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14
Rn. 42 Wegen des in zeitlicher Nähe zu dem Aufprall liegenden Spurwechsels liegt jedoch keine Typizität der Auffahrsituation vor, die die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden rechtfertigt (vgl. BGHZ 192, 84 ff.).
- OLG Köln, 08.03.2004 - 16 U 111/03
Keine Nutzungsentschädigung bei längerem Zuwarten mit Fahrzeugreparatur oder …
Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14
Rn. 54 Allerdings hat die Klägerin zu 1) ihren eigenen Nutzungswillen nicht durch eine zeitnahe Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges für den Ford Focus, der bei dem streitgegenständlichen Unfall einen Totalschaden erlitten hat, dokumentiert (vgl. OLG Hamm, VersR 2003, 1054 f.; OLG Frankfurt, Schaden-Praxis 2013, 254; OLG Köln, DAR 2005, 32). - BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08
Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken …
Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14
Die Abwägung ist dabei aufgrund aller festgestellten - d.h. unstreitigen, zugestandenen oder gemäß § 286 ZPO bewiesenen - Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit diese sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH, NJW-RR 2010, 839). - BGH, 16.10.1973 - VI ZR 96/72
Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls
Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14
Denn dem Eigentümer eines beschädigten Kfz steht der Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn der Wagen ohne den Unfall von anderen Familienangehörigen benutzt worden wäre (vgl. BGH NJW 1974, 33). Auch in diesem Fall hat der Eigentümer persönlich durch die Beschädigung einen Schaden erlitten, weil für ihn die von ihm beabsichtigte und durch Vermögensaufwendungen erkaufte Nutzungsmöglichkeit des eigenen Fahrzeuges entfällt. - OLG München, 02.02.2007 - 10 U 4976/06
Zur Mithaftung des schuldlos an dem Unfall Beteiligten bei Überschreitung der …
Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14
Der Umstand, dass der Unabwendbarkeitsnachweis nur geführt, ist wenn feststeht, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre, führt nicht automatisch zu einer Mithaftung des die Richtgeschwindigkeit überschreitenden Verkehrsteilnehmers, entscheidend sind im Rahmen der Haftungsabwägung vielmehr die Umstände des Einzelfalles (vgl. insoweit OLG Hamm, NZV 2002, 373; OLG München, BeckRS 2007, 13300). - OLG München, 25.10.2013 - 10 U 964/13
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn
Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14
Bloße Teilüberdeckung von Heck und Front machen den Ablauf dabei nicht atypisch (OLG München, Urteil vom 25.10.2013 - 10 U 964/13 , zitiert nach juris). - OLG Hamm, 15.03.2002 - 9 U 188/01
Zur Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall auf Autobahn - Abwägung zwischen …
Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14
Der Umstand, dass der Unabwendbarkeitsnachweis nur geführt, ist wenn feststeht, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre, führt nicht automatisch zu einer Mithaftung des die Richtgeschwindigkeit überschreitenden Verkehrsteilnehmers, entscheidend sind im Rahmen der Haftungsabwägung vielmehr die Umstände des Einzelfalles (vgl. insoweit OLG Hamm, NZV 2002, 373; OLG München, BeckRS 2007, 13300). - OLG Frankfurt, 21.12.2012 - 4 U 164/12
Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Nutzungswille am beschädigten Fahrzeug
Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14
Rn. 54 Allerdings hat die Klägerin zu 1) ihren eigenen Nutzungswillen nicht durch eine zeitnahe Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges für den Ford Focus, der bei dem streitgegenständlichen Unfall einen Totalschaden erlitten hat, dokumentiert (vgl. OLG Hamm, VersR 2003, 1054 f.; OLG Frankfurt, Schaden-Praxis 2013, 254; OLG Köln, DAR 2005, 32). - OLG Hamm, 13.11.2001 - 27 U 88/01
Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Anwaltskosten-Ersatz: kein Ersatz …
- BGH, 20.12.1963 - VI ZR 289/62
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn; Erschütterung des …
- OLG Hamm, 21.12.2017 - 7 U 39/17
Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen
Rn. 27 Auch wenn man davon ausgeht, dass der Unabwendbarkeitsnachweis nur geführt ist, wenn feststeht, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre, führt - entgegen der Ansicht der Beklagten - die unstreitige Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit nicht automatisch zu einer Mithaftung, entscheidend sind vielmehr im Rahmen der Haftungsabwägung die Umstände des Einzelfalles (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 373 sowie Hinweisbeschluss vom 30.09.2014 - 9 U 31/14 (n.v.); OLG München, BeckRS 2007, 13300). - OLG Hamm, 15.05.2018 - 7 U 45/17
Spurwechsel; Unabwendbarkeit; Richtgeschwindigkeit; Betriebsgefahr
Rn. 59 Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. 7 U 39/17; OLG Hamm, Urteil vom 15.3.2002, Az. 9 U 188/01, NZV 2002, 373; OLG Hamm, Beschluss vom 30.9.2014, Az. 9 U 31/14; auch OLG München, Urteil vom 2.2.2007, Az. 10 U 4976/06, BeckRS 2007, 13300).
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Rechtsprechung
| OLG Braunschweig, 19.06.2014 - 9 U 31/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 307 BGB; § 19 TKG
Kollokationsraum; Kollokationsfläche; TAL; Teilnehmeranschlussleitung; Telekom; Telefonanbieter; Raumlufttechnik; Kostenverteilung; Klimamodell - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Göttingen, 21.02.2013 - 3 O 31/12
- OLG Braunschweig, 19.06.2014 - 9 U 31/14
- BGH, 01.10.2015 - III ZR 258/14
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