Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 37/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Kündigung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Ulm, 12.02.2010 - 10 O 164/09
- OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 37/10
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (15)
- BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02
Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 37/10
Laut Bundesgerichtshof (BGHZ 157, 151 = NJW 2004, 1528; BB 2005, 1698) ist - was vom Bundesarbeitsgericht offen gelassen wurde - ein Nachschieben bzw. Auswechseln der Kündigungsgründe im Prozess auch dann möglich, wenn die Kündigung hierdurch einen völlig anderen Charakter erhält, sofern sie bei Ausspruch der Kündigung schon vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt waren.Rn. 64 Dem Kündigenden ist es laut Bundesgerichtshof (BGHZ 157, 151) jedoch nicht verwehrt, einen Kündigungsgrund, auf welchen er eine neuere fristlose Kündigung gestützt hat, einer früheren Kündigung als weiteren Grund "nachzuschieben" oder "auszutauschen", sofern dieser bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der früheren Kündigung vorgelegen hat.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte hierauf auch eine "abermalige" außerordentliche Kündigung (mit Schreiben vom 26.03.2010) gestützt hat (vgl. BGH BB 2004, 64).
Für dieses Nachschieben der sachlich anders gelagerten Kündigungsgründe liegt die notwendige Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (vgl. dazu BGH BB 2004, 64; 2005, 1698) vom 28.05.2010 vor.
Auf die Einhaltung der Ausschlussfrist kommt es gem. § 626 Abs. 2 BGB beim Nachschieben von Kündigungsgründen nicht an (BGHZ 157, 151).
- BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 37/10
Rn. 57 Nach ständiger Rechtsprechung können Beleidigungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer, die nach Form und Inhalt eine grobe Ehrverletzung bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (BAG NZA 2003, 1295).Unter diesen Umständen kann auch ein sich in diesem Zusammenhang entwickelndes vertrauliches Gespräch unter Arbeitskollegen, selbst wenn es sich auf Gerüchte stützt und teilweise einen diffamierenden Inhalt hat, nicht ohne Weiteres als grobe Pflichtverletzung angesehen werden, solange die Gesprächsteilnehmer darauf vertrauen konnten, dass ihre Äußerungen nicht nach außen getragen werden und sich nicht betriebsschädigend auswirken (vgl. BAG NZA 2010, 271; DB 2003, 1797; Hess. LAG NZA-RR 2007, 245).
- BGH, 20.06.2005 - II ZR 18/03
Nachschieben von Gründen für die außerordentlich Kündigung des Geschäftsführers …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 37/10
Laut Bundesgerichtshof (BGHZ 157, 151 = NJW 2004, 1528; BB 2005, 1698) ist - was vom Bundesarbeitsgericht offen gelassen wurde - ein Nachschieben bzw. Auswechseln der Kündigungsgründe im Prozess auch dann möglich, wenn die Kündigung hierdurch einen völlig anderen Charakter erhält, sofern sie bei Ausspruch der Kündigung schon vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt waren.Für dieses Nachschieben der sachlich anders gelagerten Kündigungsgründe liegt die notwendige Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (vgl. dazu BGH BB 2004, 64; 2005, 1698) vom 28.05.2010 vor.
- BGH, 18.12.2002 - VIII ZR 72/02
Zur Wirksamkeit eines mit Vergleichswohnungen begründeten Mieterhöhungsverlangens …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 37/10
Rn. 61 Nachdem die neuen Kündigungsgründe durch den Prozessbevollmächtigten in der Berufungsbegründungsschrift genannt werden, findet § 174 BGB im Hinblick auf die im Rahmen des gesetzlichen Umfangs seiner Prozessvollmacht abgegebene Erklärung keine Anwendung (BGH NJW 2003, 963). - BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06
Fristlose Kündigung
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 37/10
Rn. 62 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits bei Ausspruch der Kündigung entstanden sind (vgl. BAG NJW 2008, 1097 m.w.N.). - BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90
Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 37/10
Im "Kampf um das Recht" sind nur missbräuchliche Einlassungen, die in keinem Zusammenhang zur Verteidigung stehen und offenbar unhaltbar sind, nicht gem. § 193 StGB gerechtfertigt (BVerfG NJW 1991, 2074; NJW 2000, 3196). - BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96
Verurteilung wegen ehrverletzender Behauptungen in einem Prozeß
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 37/10
Im "Kampf um das Recht" sind nur missbräuchliche Einlassungen, die in keinem Zusammenhang zur Verteidigung stehen und offenbar unhaltbar sind, nicht gem. § 193 StGB gerechtfertigt (BVerfG NJW 1991, 2074; NJW 2000, 3196). - BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84
Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 37/10
Bereits wegen schuldhafter Verletzung dieser sich aus der Aufklärungspflicht ergebenden Anhörungspflicht ist die auf den Verdacht einer strafbaren Handlung bzw. eines pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers gestützte Kündigung unwirksam (vgl. BAG NZA 1986, 674;… Münch. Komm. - Henssler, a.a.O., § 626 ). - LAG Hessen, 01.09.2006 - 3 Sa 1962/05
Außerordentliche Kündigung - Beleidigung eines Vorgesetzten - Schwerbehinderung - …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 37/10
Unter diesen Umständen kann auch ein sich in diesem Zusammenhang entwickelndes vertrauliches Gespräch unter Arbeitskollegen, selbst wenn es sich auf Gerüchte stützt und teilweise einen diffamierenden Inhalt hat, nicht ohne Weiteres als grobe Pflichtverletzung angesehen werden, solange die Gesprächsteilnehmer darauf vertrauen konnten, dass ihre Äußerungen nicht nach außen getragen werden und sich nicht betriebsschädigend auswirken (vgl. BAG NZA 2010, 271; DB 2003, 1797; Hess. LAG NZA-RR 2007, 245). - BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 980/78
Geschäftsführer - GmbH - Gemeinsame Vertretung - Gesamtvertretung - …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 37/10
Sichere Anhaltspunkte dafür, dass er damit die Ermächtigungsurkunde der Limited - nämlich den Nachweis, dass Herr M. die Limited in der Gesellschafterversammlung vertreten durfte - meinte, lassen sich auch bei großzügiger Auslegung seiner Erklärung nicht entnehmen (vgl. BAG NJW 1981, 2374). - BGH, 09.01.1995 - II ZR 24/94
Veräußerung des gesamten Vermögens einer Kommanditgesellschaft
- BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96
Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer …
- BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 532/01
Kündigung und Zustimmungsvorbehalt für vorläufigen Insolvenzverwalter - …
- BGH, 15.05.1990 - X ZR 82/88
Haftung des Erwerbers für Zahlungsansprüche aus Lizenzverträgen
- OLG Frankfurt, 28.07.2006 - 20 W 191/06
Handelsregistereintragung einer KG: Eintragungsfähigkeit der Befreiung vom …
- OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 9 U 102/10
Kündigungsschutzklage und allgemeine Feststellungsklage des Geschäftsführers …
Rn. 13 Die Feststellung der Unwirksamkeit der ersten vier außerordentlichen Kündigungen durch die Beklagte vom 8.07.2009, 15.07.2009, 7.09.2009 und 13.10.2009 ist Gegenstand des Rechtsstreits LG Ulm -10 O 131/09 KfH -, OLG Stuttgart - 9 U 35/10 - , die weiteren außerordentlichen Kündigungen durch die Beklagte vom 13.11.2009 und 19.11.2009 sind Gegenstand des Rechtsstreits LG Ulm - 10 O 164/09 KfH -, OLG Stuttgart - 9 U 37/10 -.Rn. 16 Die Beklagte wiederholt in diesem Zusammenhang ihre Ausführungen aus den Berufungsbegründungen in den genannten Berufungsverfahren beim OLG Stuttgart (9 U 35/10 und 9 U 37/10).
Insoweit wird auf die Senatsurteile vom 29.09.2010 verwiesen . Der Senat hat als Berufungsgericht in den Verfahren 9 U 35/10 (Kündigung Nr. 1- 4) sowie 9 U 37/10 (Kündigung Nr. 5, 6) die Berufung der Beklagten jeweils zurückgewiesen, weil es die Auffassung des Landgerichts, sämtliche Kündigungen seien unwirksam, für richtig befunden hat.
Deswegen hat auch der Senat - ähnlich wie das erstinstanzliche Gericht - bei der Beurteilung der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom November 2009 in seinem Urteil vom 29.09.2010 (9 U 37/10) argumentiert:.
- OLG Hamm, 21.02.2013 - 10 U 109/12
Verpachtetes Grundstück wird geteilt, einheitlicher Pachtvertrag bleibt bestehen
Ebenso, wie im Rahmen von § 174 Satz 1 BGB anerkannt ist, dass die Beanstandung eindeutig erkennen lassen muss, dass die Gestaltungserklärung gerade wegen der fehlenden Vorlage der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen werde (…BAG, a.a.O. m.w.N.;… BGH, NJW 2013, 297 f. - Juris - Rz. 9 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2010 - 9 U 37/10 - Juris - Rz. 45), muss bei einer Beanstandung der nicht schriftlich nachgewiesenen Ermächtigung des Kündigenden gemäß §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB aus Sicht des verständigen Empfängers dieser Beanstandung nach den Umständen eindeutig zu erkennen sein, dass die Zurückweisung gerade deshalb erfolgt, will die Einwilligung des Rechtsinhabers nicht urkundlich nachgewiesen ist (…BAG, a.a.O., Juris - Rz. 32/33).
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Rechtsprechung
| SG Kassel, 25.10.2013 - S 9 U 37/10 |
Verfahrensgang
- SG Kassel, 25.10.2013 - S 9 U 37/10
- LSG Hessen, 27.10.2015 - L 3 U 208/13
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Rechtsprechung
| LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2011 - L 9 U 37/10 |
Verfahrensgang
- SG Hildesheim, 27.01.2010 - S 11 U 53/09
- SG Hildesheim, 28.01.2010 - S 11 U 53/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2010 - L 9 U 38/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2011 - L 9 U 37/10
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