Rechtsprechung
| OLG Hamm, 25.05.2004 - 9 U 43/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Straßenverkehrssicherungspflicht, Fußgänger, Marktplatz, Gefahrenquelle
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 839, 253 Abs. 2 BGB, §§ 9, 9a StrWGNW, Art. 34 GG
Straßenverkehrssicherungspflicht, Fußgänger, Marktplatz, Gefahrenquelle - IWW
- RA Kotz
Verkehrssicherungspflicht - bei Unebenheiten im Verkehrsflächenbelag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Marktplatz als Stolperfalle
- juraforum.de (Kurzinformation)
Großstadt muss für Sturz auf Marktplatz Schadensersatz leisten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kommune muss für "Stolperfalle" auf Marktplatz Schadensersatz leisten
- 123recht.net (Pressemeldung, 8.7.2005)
Stadt haftet für Unfall durch Stolperfalle // Frau fiel in Dortmund über 1,7 Zentimeter hohe Kante
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 839; GG Art. 34; StRWG NW § 9 § 9a
Verkehrssicherungspflicht für die Oberfläche von Gehwegen und Fußgängerzonen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verstoß gegen die kommunale Verkehrssicherungspflicht durch planmäßig auf Teilen einer Verkehrsfläche angelegte unauffällige Unebenheiten bis zu 2 cm im Belag von neugestalteten Verkehrsflächen für Fußgänger
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 14.11.2003 - 8 O 241/03
- OLG Hamm, 25.05.2004 - 9 U 43/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 255
- NZV 2005, 193
Wird zitiert von ... (43) Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78
Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und …
Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2004 - 9 U 43/04
Dies ist dann zu bejahen, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder diese sich auf die Gefahrenlage nicht rechtzeitig einstellen können (vgl. BGH VersR 1979, 1055). - OLG Hamm, 18.07.1986 - 9 U 328/85
Verkehrssicherungspflichtverletzung der Gemeinde; Niveauunterschiede auf einem …
Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2004 - 9 U 43/04
Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18.07.1986 - 9 U 328/85 - (NJW-RR 1987, 412 ) diesen Differenzbetrag als Grenzwert für hinzunehmende scharfkantige Niveauunterschiede im Bereich von Gehwegen, auf denen die Fußgänger in vielfältiger Weise abgelenkt werden können, angesehen. - OLG Hamm, 19.07.1996 - 9 U 108/96
Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2004 - 9 U 43/04
Vielmehr sind Vorsorgemaßnahmen nur dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung anderer ergibt (vgl. Senatsurteil v. 19.07.1996 - 9 U 108/96, NZV 1997, 43 m.w.N.).
- OLG Hamm, 13.04.2016 - 11 U 127/15
Mit Stöckelschuhen ins Theater
Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen zur Gefahrenabwehr ist dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (BGH…, Urteil vom 09.09.2008 - VI ZR 279/06 -, Rn. 11, juris; OLG Hamm NVwZ-RR 2014, 951;… OLG Koblenz, Beschluss v. 19.01.2011 - 2 U 468/10 -, Rn. 11, juris; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255; OLG Hamm, NZV 1997, 43; jeweils m.w.N.).Bei der Bestimmung der Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und hinzunehmenden Erschwernissen kommt daher auch dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und den Gesamtumständen der einzelnen Örtlichkeit maßgebliche Bedeutung zu (…OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255;… OLG Hamm, Urteil v. 16.12.1999 - 6 U 158/99 -, Rn. 10, juris;… OLG Köln Urteil v. 15.06.1998,- 19 U 6/98 -, Rn. 6, juris).
- OLG Celle, 25.01.2007 - 8 U 161/06
Bestuhlung; Brille; Fahrweg; Fußgänger; Fußgängerverkehr; Fußgängerzone; …
Rn. 8 Diese von einem Fußgänger noch hinzunehmenden Höhendifferenzen stellen indessen keine starren und absoluten Grenzen dar (BGH VersR 1967, 281; OLG Celle MDR 1998, 1031; OLG Hamm NJW-RR 2005, 255; OLG Oldenburg NJW-RR 1986, 903). - OLG Hamm, 13.01.2006 - 9 U 143/05
Verkehrssicherungspflicht, Marktplatz, Stufe, Gefahrenstelle
(Fortsetzung von 9 U 43/04 in NJW-RR 2005, 255).Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf gegen die Beklagte, die den Marktplatz beziehungsweise die Stufenanlage als gestalterisches Element in der vorliegenden Form erstellt hat, nicht an ein Unterlassen in Form des Versäumnisses gebotener Sicherheitsvorkehrungen gegen eine von dritter Seite verursachte oder im Laufe der Zeit entstandene Gefahr, sondern an ein gefahrverursachendes aktives und planvolles Tun anknüpft, dessen Risiken die Beklagte durch vorherige sorgfältigere Planung hätte vermeiden können (vgl. hierzu bereits OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255).
- OLG Hamm, 28.07.2020 - 11 U 103/19
Fußgängerunfall, Verkehrssicherungspflicht, Gehweg, Kanaldeckel
Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist erst dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006, 9 U 143/05, zitiert nach juris Tz. 9 mit Verweis auf: OLG Hamm…, Urteil vom 19.07.1996, 9 U 108/96, NZV 1997, S. 43; OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 255, 256).Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. dazu grundlegend: BGH, VersR 1979, 1055; BGH, NJW 1985, 1076; OLG Hamm…, Urteil vom 03.02.2009, 9 U 101/07, NJW-RR 2010, S. 33; OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 255, 256; OLG Hamm…, Urteil vom 09.11.2001, 9 U 252/98, NZV 2002, S. 129, 130;… Zimmerling, in: jurisPK-BGB Band 2, 9. Aufl. 2020, Stand: 01.02.2020, § 839 Rn. 511 ff.; im Anschluss: OLG Celle…, Urteil vom 07.03.2001, 9 U 218/00, zitiert nach juris Rn. 5), wobei der Verkehrssicherungspflichtige allerdings auch ein naheliegendes Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer berücksichtigen muss.
Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird dabei maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, wobei dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und ihrer Verkehrsbedeutung maßgebliche Bedeutung beikommt (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256).
Erst darüber hinaus beginnt ein Bereich, in dem Unebenheiten für Fußgänger nicht mehr in jedem Fall hingenommen werden müssen, so dass eine Pflicht zur Gefahrbeseitigung des Verkehrssicherungspflichtigen in Betracht kommt, da bei derartigen Höhenunterschieden die Gefahr von Stürzen für Fußgänger zu besorgen ist (vgl. dazu: OLG Schleswig, MDR 2003, 29, 30; OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 255, 256 mit Verweis auf: OLG Hamm…, Urteil vom 18.07.1986, 9 U 328/85, NJW-RR 1987, S. 412; OLG München, Beschluss vom 02.02.2012, 1 U 4533/11, zitiert nach juris Tz. 4; Wellner, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, 14.
Rn. 13 Dabei stellt der genannte Höhenunterschied von 2 cm keine starre Grenze dar, die schematisch heranzuziehen ist, sondern es ist auf die jeweilige vernünftige Erwartungshaltung der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Örtlichkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei dem Gesamteindruck, den die Verkehrsfläche dem Benutzer bietet und aus dem dieser seine Erwartungshaltung vernünftigerweise zu einem wesentlichen Teil herleitet, sowie der Verkehrsbedeutung wesentliche Bedeutung zukommt (OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 255, 256).
Von gleichem Gewicht ist das Maß der Ablenkung der Fußgänger, also die Frage, ob der Fußgänger seine Aufmerksamkeit nahezu uneingeschränkt der Gehwegfläche widmen kann oder ob diese durch äußere Umstände abgelenkt wird (OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 255, 256; OLG Celle…, Urteil vom 07.03.2001, 9 U 218/00, zitiert nach juris Rn. 6).
- OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13
Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast
Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen in Gestalt besonderer Sicherungsmaßnahmen oder Warnhinweise ist allerdings dann geboten, wenn die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer besteht (vgl. OLG Hamm…, Urteil vom 13.01.2006, 9 U 143/05, Rz. 9 bei Juris mit Verweis auf: OLG Hamm, NZV 1997, 1997, 43; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256; Senat, Urteil vom 27.06.2012, I-11 U 81/11).Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird dabei maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wiederum wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und ihrer Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256).
- OLG Hamm, 23.07.2014 - 11 U 107/13
Reichweite der Pflicht zur barrierefreien Straßengestaltung im Rahmen der …
Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist allerdings dann geboten, wenn die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006, 9 U 143/05, zitiert nach juris Tz. 9 mit Verweis auf: OLG Hamm, NZV 1997, 1997, 43; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256; Senat, Urteil vom 27.06.2012, I-11 U 81/11). - OLG Hamm, 19.10.2012 - 11 U 100/11
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Freihaltung der unterhaltenen …
Allerdings ist ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006, 9 U 143/05, zitiert nach juris Tz. 9 mit Verweis auf: OLG Hamm, NZV 1997, 1997, 43; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256).Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird dabei maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, wobei dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und ihrer Verkehrsbedeutung maßgebliche Bedeutung beikommt (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256).
Rn. 62 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach gefestigter Rechtsprechung, der auch der Senat selbst folgt, scharfkantig gegeneinander abgesetzten Niveauunterschieden auf asphaltierten, plattierten oder gepflasterten Gehwegen bis zu 2 cm bereits für Fußgänger grundsätzlich als beherrschbar angesehen werden und erst darüber hinaus ein Bereich beginnt, in dem Unebenheiten für Fußgänger nicht mehr hingenommen werden müssen und daher eine Pflicht zur Gefahrbeseitigung des Verkehrssicherungspflichtigen anzunehmen ist, da bei derartig scharfkantigen Höhenunterschieden die Gefahr von Stürzen für Fußgänger anzunehmen ist (vgl. dazu: OLG Schleswig, MDR 2003, 29-30; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256 mit Verweis auf: OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412 f.; OLG Hamm, VersR 1993, 1020; OLG München, Beschluss vom 02.02.2012, 1 U 4533/11, zitiert nach juris Tz. 4;… Wellner, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl:, 14. Kap. Rn. 50; Zimmerling, in: jurisPK-BGB Band 2, 5. Aufl. 2010, Stand: 01.01.2010, § 839 Rn. 439 - wohl in Übereinstimmung mit der DIN 18318, Ziff. 3.2.
Rn. 63 Allerdings stellt der genannte Höhenunterschied von 2 cm keine starre Grenze dar, die schematisch heranzuziehen ist, sondern es ist auf die jeweilige vernünftige Erwartungshaltung der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Örtlichkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei dem Gesamteindruck, den die Verkehrsfläche dem Benutzer bietet und aus dem dieser seine Erwartungshaltung vernünftigerweise zu einem wesentlichen Teil herleitet, sowie der Verkehrsbedeutung wesentliche Bedeutung zukommt (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256).
- LG Detmold, 14.12.2009 - 12 O 221/08
Verkehrssicherungspflicht, Pflasterstein
Dies gilt allerdings nur, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2005, 255; OLG Celle MDR 1998, 1031).Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und hinzunehmenden Erschwernissen wird maßgeblich auch durch die vernünftigen Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und seiner Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm NJW-RR 2005, 255).
Als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wurde es auch angesehen, wenn im Fall der Neugestaltung eines dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Marktplatzes planmäßig auf Teilen des Platzes 1, 7 Zentimeter unter dem Trittniveau befindliche unauffällige Entwässerungsrinnen angelegt wurden (OLG Hamm NJW-RR 2005, 255).
- OLG Hamm, 30.10.2012 - 24 U 38/12
Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers hinsichtlich eines wenige …
Es existiert auch keine klare "Bagatellgrenze" etwa in dem Sinne, dass Bodenunebenheiten bis zu einer Höhe von 2 cm in jedem Falle hinzunehmen seien (vgl. OLG Hamm, NZV 2005, 193). - OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 168/13
Amtshaftung einer saarländischen Gemeinde wegen Verletzung der …
Dem Rechnung tragend hat sich in der Rechtsprechung eine Bagatellgrenze für Bodenunebenheiten im Bereich von 2 bis 2, 5 cm entwickelt, mit denen ein sorgfältiger Fußgänger rechnen muss (BGH VersR 1979, 1055; OLG Jena, Beschl. v. 23.07.2008, NZV 2008, 525; OLG Frankfurt OLGR 2004, 5; OLG Hamm NJW-RR 2005, 255; OLG Schleswig MDR 2003, 29; OLG Jena NJW 1998, 247). - OLG Jena, 20.03.2012 - 4 W 134/12
Keine Haftung der Gemeinde bei leicht erkennbarer Gefahrenstelle auf Gehweg
- LG Hagen, 14.07.2021 - 8 O 93/20
- OLG Hamm, 05.08.2020 - 11 U 112/19
Fußgängerunfall, Verkehrssicherungspflicht, Gehweg, Ausrutschen auf Splitt und …
- OLG Brandenburg, 21.12.2007 - 2 U 9/07
Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde: Sturz eines Fußgängers auf einem Gehweg …
- OLG Hamm, 31.08.2022 - 11 U 9/22
Verkehrssicherungspflichtverletzung; Gemeindestraße; örtlicher Feld- und Waldweg
- OLG Hamm, 05.07.2023 - 11 U 149/22
Verkehrssicherungspflicht; Fahrzeugschaden; herabfallende Vogeleier; Taubenei; …
- OLG Hamm, 29.08.2023 - 11 U 76/22
Verkehrssicherungspflicht; Geh- und Radweg; Anpflanzung; Sichtbehinderung
- OLG München, 09.02.2009 - 1 U 5782/08
Verkehrssicherungspflicht: Sturz wegen des Scharniers an einem Gitterrost im …
- AG Coesfeld, 13.01.2016 - 11 C 169/15
Hans guck in die Luft: Mieter trägt Kosten für Sturz selbst!
- OLG Hamm, 11.08.2020 - 11 W 40/20
Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Fußgängerunfall, Fußgängerzone, abhilfebedürftige …
- OLG Hamm, 08.04.2022 - 11 U 147/21
Verkehrssicherungspflichtverletzung; Gully; Straßenablaufdeckel; Gefahrenstelle
- OLG Hamm, 11.04.2022 - 11 U 49/21
Ansprüche nach einem Fahrradsturz wegen behaupteter …
- OLG Hamm, 02.06.2021 - 11 U 93/20
Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; …
- OLG Hamm, 09.01.2023 - 11 U 58/22
Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich einer …
- OLG Hamm, 23.04.2021 - 11 U 119/20
Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung; …
- OLG Hamm, 02.06.2017 - 11 U 76/16
Schadensersatzanspruch gegen einen Verkehrssicherungspflichtigen; Sturz auf dem …
- LG Coburg, 29.03.2021 - 14 O 503/20
Die Stolperfalle: Zur Verkehrssicherungspflicht beim Auslegen von …
- OLG Celle, 29.10.2012 - 8 U 247/12
Verkehrssicherungspflichtverletzung - muldenartige Vertiefung auf einem Radweg
- OLG Hamm, 23.02.2022 - 11 U 157/21
Haftung aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Schuldhafte …
- LG Bochum, 10.07.2020 - 5 O 134/20
- OLG Hamm, 15.07.2022 - 11 U 128/21
- OLG Hamm, 06.09.2023 - 11 U 137/22
- OLG Köln, 29.07.2022 - 7 U 98/22
- OLG Jena, 23.07.2008 - 4 U 403/08
- OLG Köln, 07.02.2018 - 16 U 157/17
Umfang der Verkehrssicherungspflicht für den Fußgängerbereich einer Straße
- OLG Hamm, 17.06.2020 - 11 U 108/19
Fußgängerunfall, Verkehrssicherungspflicht, Gehweg, verfüllter Kabelgraben
- OLG Hamm, 11.08.2022 - 11 U 184/21
Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Parken auf einem …
- KG, 08.11.2013 - 9 U 24/12
Amtshaftung des Landes Berlin: Den Zustand eines Gehweges betreffende …
- OLG München, 07.04.2008 - 1 U 5483/07
Verkehrssicherungspflicht: Umfang der Kontrollpflicht bei einem Kopfsteinpflaster …
- OLG Hamm, 13.04.2022 - 11 U 39/21
Amtshaftungsrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von …
- LG Offenburg, 09.10.2020 - 3 O 43/20
Verkehrssicherungspflicht bei privaten Parkplätzen
- LG Hagen, 06.02.2020 - 8 O 213/19
Verletzung Verkehrssicherungspflicht bei unebenen Gehweg
- OLG Hamm, 17.02.2021 - 11 U 95/20
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Hessen
§ 123 BGB, § 1 HTWG
Kreditfinanzierter Erwerb von Immobilien: Vorliegen Haustürsituation; Nicht-Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes - Judicialis
- rechtsportal.de
BGB § 123; HWiG § 1
Haustürsituation; Zurechenbarkeit; Abzahlungsgesetz; Immobilienerwerb; Eigentumswohnung
- Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)
Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruches aus einem von einem Vermittler zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer geschlossenen Vertrag Darlehensvertrag; Grundsätze der Zurechnung einer Haustürsituation zur Bank; Annahme einer Haustürsituation bei dem Direktbetrieb ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zwingend Haustürsituation bei Immobilienfinanzierung?
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (11)
- BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01
Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (BGH Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 aaO; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, WM 1990, 479, 480; Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016).Dabei genügt es für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne, dass die Umstände des einzelnen Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich danach zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 a.a.O. und m.w.N.).
Allein dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung (BGH Urteile vom 12. November 2002 -XI ZR 3/01-; vom 15. Juli 2003 -XI ZR 162/00- und vom 20. Januar 2004 -XI ZR 460/02-).
- BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03
Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
Er verkennt dabei, dass diese Rechtsprechung allein den Erwerb von Fondsbeteiligungen betrifft und auf den Erwerb von Immobilien nicht übertragbar ist (zuletzt BGH Urteil vom 26.10.2004 - XI ZR 255/03 - Urteil vom 21.3.2005 - II ZR 411/02 -). - BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02
Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
Allein dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung (BGH Urteile vom 12. November 2002 -XI ZR 3/01-; vom 15. Juli 2003 -XI ZR 162/00- und vom 20. Januar 2004 -XI ZR 460/02-).
- BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98
Vertragsübernahme und Verbraucherkreditgesetz
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
Dabei handelt es sich nicht um den Abschluss eines Neuvertrages, weil dem Kläger ein neues Kapitalnutzungsrecht nicht eingeräumt wurde (BGH NJW 1999, 2664), der von Anfang an auf eine Laufzeit von 30 Jahren geschlossene Darlehensvertrag vielmehr lediglich den veränderten Umständen angepasst wurde. - BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
Anders als Fondsbeteiligungen, die in einer Vielzahl von Fällen im Wege des Direktvertriebs in Haustürsituationen angeboten werden und bei denen sich allein aus der Art des zu finanzierenden Geschäfts möglicherweise bereits eine Erkundigungspflicht der Bank ergibt (BGH Urteil vom 14. Juni 2004 -II ZR 385/02-), muss eine Bank bei der Finanzierung des Erwerbs von Immobilien das Vorliegen einer Haustürsituation nicht ohne weiteres annehmen. - BGH, 09.04.1992 - IX ZR 145/91
Fahrlässige Unkenntnis bei von Drittem verübten arglistigen Täuschung; Rückgabe …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (…BGH Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 aaO; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, WM 1990, 479, 480; Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016). - BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00
Widerruf von Realkreditverträgen
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
Allein dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung (BGH Urteile vom 12. November 2002 -XI ZR 3/01-; vom 15. Juli 2003 -XI ZR 162/00- und vom 20. Januar 2004 -XI ZR 460/02-). - BGH, 21.03.2005 - II ZR 411/02
Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Beitritt zu einer Anlagegesellschaft
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
Er verkennt dabei, dass diese Rechtsprechung allein den Erwerb von Fondsbeteiligungen betrifft und auf den Erwerb von Immobilien nicht übertragbar ist (zuletzt BGH Urteil vom 26.10.2004 - XI ZR 255/03 - Urteil vom 21.3.2005 - II ZR 411/02 -). - BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02
Einwendungsdurchgriff bei Realkreditverträgen
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
Nach deutschem Recht, dem die Haustürgeschäfterichtlinie die Regelung der Rechtsfolgen eines Widerrufs explizit überlässt, wäre es nicht möglich, eine Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nach einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskaufvertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in die Rückabwicklung einzubeziehen, im Wege richtlinienkonformer Auslegung umzusetzen (BGH Urteil vom 16.9.2003 -XI ZR 447/02-). - BGH, 08.12.1989 - V ZR 259/87
Offenbarungspflicht des Verkäufers von Liegeplätzen eines Seglerhafens; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (…BGH Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 aaO; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, WM 1990, 479, 480; Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016). - BGH, 04.05.1994 - XII ZR 24/93
Haustürwiderrufsgesetz - Erwerbstätigkeit
- BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Justizgewährungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG …
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2005 - 9 U 43/04 -,.
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 29.07.2005 - 9 U 43/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 321a ZPO
Rechtliches Gehör: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung - Wolters Kluwer
(Rechtliches Gehör: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 1591
Wird zitiert von ...
- OLG München, 03.04.2020 - 19 U 367/20
Richtlinienkonforme Auslegung bei Kaskadenverweisung in einem …
Da nach der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des BGH eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet (BGH NJW 2004, 2222 (2223); 2005, 1950; 2008, 923;… NJW-RR 2010, 1217 Rn. 9;… vgl. auch BVerfG NJW 2007, 3418 Rn. 19), hat die betroffene Partei mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO die Gehörsverletzung des Berufungsgerichts geltend zu machen (BVerfG NJW 2007, 3418 (3419); BGH NJW 2005, 1950 (1951); 2005, 2710 (2711); OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2005, 1591).
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Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 14.07.2004 - 9 U 43/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis ohne Gesellschaftsvertrag: Einstweilige Verfügung auf gemeinsame Geschäftstätigkeit in der Liquidationsphase
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 723 Abs. 1 S. 1 BGB; § 730 BGB
Auseinandersetzung einer Praxisgemeinschaft unter Ärzten; Verwaltung des Gesellschaftsvermögens während der Liquidation - Judicialis
BGB § 730 Abs. 1
- rechtsportal.de
BGB § 730 Abs. 1
Arztpraxis, Liquidation, Abwicklung - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Auseinandersetzung einer Praxisgemeinschaft unter Ärzten; Verwaltung des Gesellschaftsvermögens während der Liquidation
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 27.05.2004 - 5 O 13.09/04
- LG Osnabrück, 27.05.2004 - 5 O 1309/04
- LG Osnabrück, 06.07.2004 - 5 O 1309/04
- OLG Oldenburg, 14.07.2004 - 9 U 43/04
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Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 09.03.2005 - 9 U 43/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Auskehrung eines ursprünglichen Sicherheitseinbehalts wegen Geltendmachung einer Übersicherung; Ablösung eines Sicherheitseinbehalts durch Beibringung einer Bürgschaft; Voraussetzungen für die Annahme einer Pflicht des Auftraggebers zur Entgegennahme der ...
- ibr-online
Erhalt der Austauschsicherheit: Auszahlung d. Sicherheitseinbehalts
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Auszahlung des Sicherheitseinbehalts nach Erhalt einer Austauschsicherheit! (IBR 2005, 256)
Verfahrensgang
- LG Lübeck - 11 O 13/04
- OLG Schleswig, 09.03.2005 - 9 U 43/04
Papierfundstellen
- BauR 2005, 1066 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.09.2001 - VII ZR 467/00
Auslegung einer Sicherungsabrede über einen Sicherheitseinbehalt
Auszug aus OLG Schleswig, 09.03.2005 - 9 U 43/04
bb) Von dem Austauschrecht nach § 17 Nr. 3 VOB/B hat die Klägerin durch Stellung der Bürgschaft mit der Folge Gebrauch gemacht, dass der von der Abschlagsrechnung einbehaltene Betrag von 10.400 EUR nunmehr an die Klägerin zu zahlen war (zu diesen Folgen des Austauschrechts vgl. etwa BGH NJW 2001, 3629 m.w.N.). - BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97
Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit
Auszug aus OLG Schleswig, 09.03.2005 - 9 U 43/04
Allerdings beruht das angefochtene Urteil nicht auf einem Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil die Parteien - die Beklagte konkludent durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, die Klägerin bereits ausdrücklich in der Klageschrift - ihr Einverständnis mit einer Entscheidung allein durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen gemäß § 349 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gebracht haben (vgl. auch BVerfG NJW 1999, 1095 ).
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