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Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 17.02.2016

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.05.2016 - 9 U 53/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,15072
OLG Hamm, 10.05.2016 - 9 U 53/15 (https://dejure.org/2016,15072)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.05.2016 - 9 U 53/15 (https://dejure.org/2016,15072)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Mai 2016 - 9 U 53/15 (https://dejure.org/2016,15072)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von §§ 106 Abs. 3 , 104 SGB VII

  • rechtsportal.de

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von §§ 106 Abs. 3 , 104 SGB VII

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von §§ 106 Abs. 3, 104 SGB VII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Gemeinsame Betriebsstätte: Entladen eines Lkw

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (15)

  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 483/12

    Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bei …

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 9 U 53/15
    Vielmehr ist eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation erforderlich, die eine Bewertung als gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigen (BGH, Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 483/12).

    Der Haftungsausschluss knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten bei konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die gemeinsame Betriebsstätte entscheidend kennzeichnet (BGH, Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 483/12).

  • OLG Celle, 27.01.2016 - 14 U 114/15

    Gemeinsame Betriebsstätte nur bei Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen …

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 9 U 53/15
    Im Übrigen ist insoweit auch auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 27. Januar 2016, Az. 14 U 114/15) zu verweisen, welches in einem gleich gelagerten Fall auch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter angenommen hat.
  • BGH, 18.02.2014 - VI ZR 383/12

    Haftung für Abschleppschäden: Abschleppen eines Falschparkers durch privaten …

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 9 U 53/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen werden, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014, VI ZR 383/12; Urteil vom 24. Oktober 2013, III ZR 82/11).
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 47/13

    Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und …

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 9 U 53/15
    So hat etwa der BGH (Urteil vom 18.11.2014, VI ZR 47/13) in Betracht gezogen, letztlich aber offenlassen können, dass ein Leiharbeitnehmer in die Schutzwirkung des Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher einbezogen ist.
  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00

    Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 9 U 53/15
    Entgegen den Ausführungen der Berufung des Beklagten zu 2) hat sich das Landgericht gerade nicht darauf beschränkt, eine auch nur subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung aus dem objektiven Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten, hier des § 16 Abs. 1 BGV D 27 Flurförderfahrzeuge herzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014, VI ZR 51/13; BGH, Urteil vom 30. Januar 2001, VI ZR 49/00).
  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 155/12

    Haftungsprivileg beim Arbeitsunfall: Verfahrenaussetzung wegen unterlassener …

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 9 U 53/15
    Angesichts dessen stellten sich die Aktivitäten des Geschädigten und des Beklagten zu 2) als lediglich parallele Tätigkeiten in räumlicher Nähe dar, die gerade keine Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2013, VI ZR 155/12; Senat, Urteil vom 27.11.2012, I-9 U 132/12).
  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 9 U 53/15
    Rn. 56 Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2013, VI ZR 103/03).
  • BGH, 18.02.2014 - VI ZR 51/13

    Arbeitsunfall bei Handschachtungsarbeiten zum Aushub eines Grabens: Ausschluss …

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 9 U 53/15
    Entgegen den Ausführungen der Berufung des Beklagten zu 2) hat sich das Landgericht gerade nicht darauf beschränkt, eine auch nur subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung aus dem objektiven Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten, hier des § 16 Abs. 1 BGV D 27 Flurförderfahrzeuge herzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014, VI ZR 51/13; BGH, Urteil vom 30. Januar 2001, VI ZR 49/00).
  • BGH, 24.10.2013 - III ZR 82/11

    Gebäudeschäden durch Kanalbauarbeiten in einer Straße: Anspruch des …

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 9 U 53/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen werden, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014, VI ZR 383/12; Urteil vom 24. Oktober 2013, III ZR 82/11).
  • BGH, 22.01.2013 - VI ZR 175/11

    Haftungsprivilegierung beim Arbeitsunfall: Verbindung zwischen den Tätigkeiten …

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 9 U 53/15
    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (BGH, Urteil vom 22. Januar 2013, VI ZR 175/11).
  • OLG Celle, 03.03.2004 - 9 U 208/03

    Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Bestellers und seiner Mitarbeiter als …

  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07

    Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten …

  • OLG Hamm, 27.11.2012 - 9 U 132/12

    Ansprüche am Bau tätiger Mitarbeiter von Unbternhmen wegen Mängeln eines im …

  • OLG Hamm, 14.04.2000 - 9 U 3/00

    Verkehrssicherungspflicht auf einem Betriebsgelände

  • OLG Rostock, 04.06.1998 - 1 U 84/97

    Keine Eingliederung des einweisenden Arbeiters eines Baugerätevermieters in den …

  • OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15

    Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung gem. §§ 105 Abs. 1 , 106 Abs. 3 Alt. 3 …

    Rn. 15 1.Die volle Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten materiellen und immateriellen Schäden ergibt sich bereits aus §§ 7 Abs. 1, 11 StVG und ist keineswegs nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen.a.Soweit das Landgericht einen solchen Anspruchsausschluss im Hinblick auf eine nach seiner Ansicht zugunsten des Zeugen G eingreifende Haftungsprivilegierung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3, 3. Fall SGB VII bejaht und deshalb Ersatzansprüche des Klägers von vornherein hat, kann dem nicht gefolgt werden.Der Senat hat in vergleichbaren Fällen in seinen Entscheidungen vom 27.11.2012 - I-9 U 132/12, dort Rn. 19 ff. bei juris, und vom 10.05.2016 - I-9 U 53/15, dort Rn. 46 ff. bei juris, eine betriebliche Tätigkeit der Beteiligten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verneint.

    Rn. 28 Diese Beurteilung entspricht der bereits oben in anderem Zusammenhang zitierten Entscheidung des OLG Celle vom 27.01.2016 - 14 U 114/15 (…dort Rn. 16 ff. bei juris), welcher der Senat insoweit auch in der - ebenfalls bereits zitierten - Entscheidung vom 10.05.2016 - I-9 U 53/15 (…dort die Ausführungen Rn. 52 bis 62 bei juris) bereits gefolgt ist.

  • OLG Frankfurt, 01.03.2023 - 13 U 195/21

    Gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 S. 3 SGB VII

    Damit ist der Streitfall anders zu beurteilen als die Sachverhalte, die den von der Klägerin zitierten Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 10.5.2016, 9 U 53/15, juris 46;… 30.8.2016, 9 U 140/15, juris Rn. 18) zugrunde lagen.
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   OLG Schleswig, 17.02.2016 - 9 U 53/15   

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https://dejure.org/2016,34323
OLG Schleswig, 17.02.2016 - 9 U 53/15 (https://dejure.org/2016,34323)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.02.2016 - 9 U 53/15 (https://dejure.org/2016,34323)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17. Februar 2016 - 9 U 53/15 (https://dejure.org/2016,34323)
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 29.09.2016 - III ZR 107/16

    Anwendbarkeit der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bei einem nicht …

    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2016 - 9 U 53/15 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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