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Weitere Entscheidung unten: KG, 07.03.2006

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2372
OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05 (https://dejure.org/2005,2372)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2005 - 9 W 45/05 (https://dejure.org/2005,2372)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. September 2005 - 9 W 45/05 (https://dejure.org/2005,2372)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 833 Abs. 2
    Anforderungen an den Entlastungsbeweis des Tierhalters nach § 833 S. 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Schäden durch Tiere - Kuh

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Milchkuh ausgebüxt - Kuh kollidiert mit Auto - Landwirt haftet für den Schaden

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Tierhalter haften nicht grundsätzlich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Landwirt haftet für entlaufene Tiere

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausgebüxte Kuh läuft vor Auto - Landwirt haftet für entlaufenes Tier

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls durch eine entlaufene Kuh; Haftung des Halters bei Verkehrsunfall durch ein entlaufenes Tier; Schadensverursachung durch ein entwichenes Weidetier; Anforderungen an das Führen des Entlastungsbeweises durch den ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 36
  • NZV 2006, 155
  • VersR 2006, 1559
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • LG Köln, 18.07.2001 - 9 S 312/00
    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05
    Ob in Fällen der Schadensverursachung durch ein entwichenes Weidetier der Vortrag, auf welche konkrete Weise das Tier die Sicherungsmaßnahmen überwunden hat, zum Entlastungsbeweis gehört, ist umstritten; vgl. Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. , Rz. 22 zu § 833; dagegen LG Köln in NJW-RR 2001, 1606 einer Anmerkung von Wussow zu LG Frankfurt in VersR 1970, 382f folgend und Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB 2001, Rz. 146 zu § 833. Es entspricht aber der zumindest bis zu den vorstehend zitierten Gegenstimmen einhelligen Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur, dass das Unterbleiben der Aufklärung irgendeines für die Entlastung des Tierhalters maßgeblichen Umstandes, namentlich wie ein Tier aus einer umzäunten Weide herausgekommen ist, zu dessen Lasten geht; vgl. nur Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. Rz. 10 zu § 833 BGB, BGH VersR 1956, 127, VersR 1965, 719f, OLG Celle VersR 1975, 665, OLG Frankfurt VersR 1982, 908, LG Frankfurt VersR 1982, 382.

    Da nämlich der Schadenseintritt regelmäßig indiziert, dass eine Ausbruchsmöglichkeit bestanden hat, muss der Tierhalter auch nach dieser Ansicht darlegen und beweisen, dass die von ihm unternommenen Sicherungsmaßnahmen abstrakt geeignet waren, alle vernünftigerweise denkbaren Alternativen sicher auszuschließen; so ausdrücklich selbst LG Köln, NJW-RR 2001, 1606.

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 40/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; Erfolgsaussichten …

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05
    Die scheinbar abweichende Ansicht des Landgerichts gebietet eine Bejahung der Erfolgsaussicht auch nicht im Lichte höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzliche und umstrittene Rechtsfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend vorweg entschieden werden dürfen; BGH MDR 2003, 477.
  • OLG Celle, 03.03.1975 - 9 U 168/74

    Ausbruch von Tieren (Rinder) von einer Weide; Anscheinsbeweis für eine …

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05
    Ob in Fällen der Schadensverursachung durch ein entwichenes Weidetier der Vortrag, auf welche konkrete Weise das Tier die Sicherungsmaßnahmen überwunden hat, zum Entlastungsbeweis gehört, ist umstritten; vgl. Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. , Rz. 22 zu § 833; dagegen LG Köln in NJW-RR 2001, 1606 einer Anmerkung von Wussow zu LG Frankfurt in VersR 1970, 382f folgend und Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB 2001, Rz. 146 zu § 833. Es entspricht aber der zumindest bis zu den vorstehend zitierten Gegenstimmen einhelligen Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur, dass das Unterbleiben der Aufklärung irgendeines für die Entlastung des Tierhalters maßgeblichen Umstandes, namentlich wie ein Tier aus einer umzäunten Weide herausgekommen ist, zu dessen Lasten geht; vgl. nur Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. Rz. 10 zu § 833 BGB, BGH VersR 1956, 127, VersR 1965, 719f, OLG Celle VersR 1975, 665, OLG Frankfurt VersR 1982, 908, LG Frankfurt VersR 1982, 382.
  • BGH, 11.01.1956 - VI ZR 296/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05
    Ob in Fällen der Schadensverursachung durch ein entwichenes Weidetier der Vortrag, auf welche konkrete Weise das Tier die Sicherungsmaßnahmen überwunden hat, zum Entlastungsbeweis gehört, ist umstritten; vgl. Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. , Rz. 22 zu § 833; dagegen LG Köln in NJW-RR 2001, 1606 einer Anmerkung von Wussow zu LG Frankfurt in VersR 1970, 382f folgend und Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB 2001, Rz. 146 zu § 833. Es entspricht aber der zumindest bis zu den vorstehend zitierten Gegenstimmen einhelligen Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur, dass das Unterbleiben der Aufklärung irgendeines für die Entlastung des Tierhalters maßgeblichen Umstandes, namentlich wie ein Tier aus einer umzäunten Weide herausgekommen ist, zu dessen Lasten geht; vgl. nur Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. Rz. 10 zu § 833 BGB, BGH VersR 1956, 127, VersR 1965, 719f, OLG Celle VersR 1975, 665, OLG Frankfurt VersR 1982, 908, LG Frankfurt VersR 1982, 382.
  • BGH, 25.05.1965 - VI ZR 15/64

    Zur Bewachung einer Gastwirtschaft verwendeter Bernhardiner - Halten des Hundes …

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05
    Ob in Fällen der Schadensverursachung durch ein entwichenes Weidetier der Vortrag, auf welche konkrete Weise das Tier die Sicherungsmaßnahmen überwunden hat, zum Entlastungsbeweis gehört, ist umstritten; vgl. Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. , Rz. 22 zu § 833; dagegen LG Köln in NJW-RR 2001, 1606 einer Anmerkung von Wussow zu LG Frankfurt in VersR 1970, 382f folgend und Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB 2001, Rz. 146 zu § 833. Es entspricht aber der zumindest bis zu den vorstehend zitierten Gegenstimmen einhelligen Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur, dass das Unterbleiben der Aufklärung irgendeines für die Entlastung des Tierhalters maßgeblichen Umstandes, namentlich wie ein Tier aus einer umzäunten Weide herausgekommen ist, zu dessen Lasten geht; vgl. nur Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. Rz. 10 zu § 833 BGB, BGH VersR 1956, 127, VersR 1965, 719f, OLG Celle VersR 1975, 665, OLG Frankfurt VersR 1982, 908, LG Frankfurt VersR 1982, 382.
  • LG Frankfurt/Main, 02.12.1969 - 14 O 121/69
    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05
    Ob in Fällen der Schadensverursachung durch ein entwichenes Weidetier der Vortrag, auf welche konkrete Weise das Tier die Sicherungsmaßnahmen überwunden hat, zum Entlastungsbeweis gehört, ist umstritten; vgl. Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. , Rz. 22 zu § 833; dagegen LG Köln in NJW-RR 2001, 1606 einer Anmerkung von Wussow zu LG Frankfurt in VersR 1970, 382f folgend und Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB 2001, Rz. 146 zu § 833. Es entspricht aber der zumindest bis zu den vorstehend zitierten Gegenstimmen einhelligen Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur, dass das Unterbleiben der Aufklärung irgendeines für die Entlastung des Tierhalters maßgeblichen Umstandes, namentlich wie ein Tier aus einer umzäunten Weide herausgekommen ist, zu dessen Lasten geht; vgl. nur Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. Rz. 10 zu § 833 BGB, BGH VersR 1956, 127, VersR 1965, 719f, OLG Celle VersR 1975, 665, OLG Frankfurt VersR 1982, 908, LG Frankfurt VersR 1982, 382.
  • OLG Zweibrücken, 30.09.2020 - 1 U 9/18

    Mithaftung eines Motorradfahrers bei einem Unfall mit einer Katze

    Eine solche Berücksichtigung ist nicht nur dann geboten, wenn es - wie in den vorgenannten Fällen - im gleichgerichteten Verkehr zu einem Unfall mit einem Tier kommt, sondern auch dann, wenn ein Tier plötzlich vor einem Fahrzeug die Fahrbahn kreuzt und es deshalb - mit oder ohne Ausweich- bzw. Bremsmanöver des Fahrzeugführers - zu einem Unfall kommt (OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2006, Az. 9 U 7/05 [1/3]; OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2005, Az. 9 W 45/05 [50%]; OLG Köln, Urteil vom 16.11.2000, Az. 7 U 64/00 [20%]).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2014 - 25 U 159/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einer auf die Fahrbahn …

    Das Unterbleiben der Aufklärung irgendeines für die Entlastung des Tierhalters maßgeblichen Umstandes, namentlich, wie das Tier aus der umzäunten Weide herausgelangt sei, geh zu Lasten des Tierhalters (BGH, VersR 1956, 127; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 36).
  • VG Münster, 07.08.2007 - 7 K 646/05

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beseitigung einer den Naturhaushalt und das …

    Rn. 41 Nichts anderes ergibt sich auch im Hinblick auf den von den Klägern angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2005 - 9 W 45/05 -, wonach der betroffene Tierhalter den Entlastungsbeweis gemäß § 833 S. 2 BGB trotz einer 1, 30 m hohen Umzäunung nicht hatte führen können.
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Rechtsprechung
   KG, 07.03.2006 - 9 W 45/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,29306
KG, 07.03.2006 - 9 W 45/05 (https://dejure.org/2006,29306)
KG, Entscheidung vom 07.03.2006 - 9 W 45/05 (https://dejure.org/2006,29306)
KG, Entscheidung vom 07. März 2006 - 9 W 45/05 (https://dejure.org/2006,29306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2006, 254
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus KG, 07.03.2006 - 9 W 45/05
    Maßgeblich war für die im UWG angelegte einschneidende Begrenzung der Gläubigerbefugnisse nicht allein der Schutz des Schuldners, sondern vor allem auch die Erwägung, dass die extensive Mehrfachverfolgung das System des deutschen Wettbewerbsrechts zu sprengen droht, wonach die auch im allgemeinen Interesse liegende Durchsetzung der wettbewerbsrechtlichen Normen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten anvertraut ist (vgl. BGH NJW 2002, 1494/1495 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).
  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus KG, 07.03.2006 - 9 W 45/05
    Rn. 11 Ein eigenes Interesse des Antragstellers, die Antragsgegnerin durch eine möglichst hohe Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, 371/374), lässt sich auch sonst nicht feststellen.
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 67/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von …

    Auszug aus KG, 07.03.2006 - 9 W 45/05
    7 Die Antragsgegnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass es im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsverbots des § 8 Abs. 4 UWG anerkannt ist, dass eine gesonderte Inanspruchnahme verschiedener Schuldner in verschiedenen Verfahren rechtsmissbräuchlich sein kann (vgl. dazu BGH WRP 2000, 1263/1265 - Neu in Bielefeld I).
  • OLG Stuttgart, 21.02.2002 - 2 U 206/01

    Markenverletzung: Rechtsmißbräuchliche Mehrfachverfolgung; Verwechslungsgefahr …

    Auszug aus KG, 07.03.2006 - 9 W 45/05
    Deshalb ist der Hinweis der Antragsgegnerin u.a. auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (GRUR-RR 2002, 381) verfehlt; abgesehen davon hält das OLG Stuttgart sogar für die Verletzung eines Markenrechts die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Inanspruchnahme einer Vielzahl von Verletzern nur in Ausnahmefällen für denkbar.
  • LG Köln, 07.02.2006 - 27 O 667/04

    Anforderungen an das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs aus positiver …

    Auszug aus KG, 07.03.2006 - 9 W 45/05
    Nachdem er die Privatanschrift des Autors in Erfahrung gebracht hatte, erwirkte der Antragsteller gegen ihn vor dem Landgericht Berlin (27 O 667/04) am 17. August 2004 eine weitere nahezu gleichlautende einstweilige Verfügung.
  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer …

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs mit Blick auf den nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, wenn die Besonderheiten der Interessenlage des § 8 Abs. 4 UWG, namentlich eine Vielzahl von Gläubigern, nicht vorliegen (…vgl. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 8 Rn. 296;… MünchKomm.BGB/Schubert, 7. Aufl., § 242 Rn. 110; KG, AfP 2006, 254 [juris Rn. 9]).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18

    Rücklastschriften für die Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs mit Blick auf den nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, wenn die Besonderheiten der Interessenlage des § 8 Abs. 4 UWG, namentlich eine Vielzahl von Gläubigern, nicht vorliegen (…vgl. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 8 Rn. 296;… MünchKomm.BGB/Schubert, 7. Aufl., § 242 Rn. 110; KG, AfP 2006, 254 [juris Rn. 9]).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2007 - 11 U 51/06

    Mehrfachverfolgung: Einwand wegen Verletzung des allgemeinen …

    Er ist auf Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder gemäß § 22 KUG weder unmittelbar noch entsprechend heranzuziehen (OLG München ZUM-RD 05, 369 = OLGR München 05, 589; KG AfP 06, 254).
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