Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 9 W 58/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 412 BGB, § 2314 Abs 1 S 3 BGB, § 888 Abs 1 ZPO, § 15 Abs 2 BNotO, § 67 Abs 1 S 2 BNotO
Zwangsgeldfestsetzung gegen den Schuldner bei Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und Untätigkeit des Notars - erbrechtsiegen.de
Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und Untätigkeit des Notars
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 888 Abs. 1 ; S. § 2314 Abs. 1
Vollstreckung einer Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses - rechtsportal.de
ZPO § 888 Abs. 1 ; S. § 2314 Abs. 1
Obliegenheiten des Schuldners bei Untätigkeit des Notars - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Die Untätigkeit eines Notars kann Pflichtmaßnahmen des Schuldners begründen
Verfahrensgang
- LG Freiburg, 28.06.2019 - 1 O 101/19
- LG Freiburg, 23.09.2020 - 1 O 101/19
- OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 9 W 58/20
Papierfundstellen
- NJW-RR 2021, 1499
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (3)
- OLG Bamberg, 16.06.2016 - 4 W 42/16
Anforderungen an die Vollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses und …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 9 W 58/20
Rn. 29 Da die Schuldnerinnen im Teilurteil vom 28.06.2019 gesamtschuldnerisch verurteilt wurden, erfolgt auch die Festsetzung des Zwangsgeldes gesamtschuldnerisch (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 16.06.2016 - 4 W 42/16 -, Rn. 28, 29, zitiert nach Juris).Nach Auffassung des Senats ergeben sich diese Konsequenzen aus dem Wesen der Gesamtschuld gemäß § 421 BGB (anderer Auffassung zur Verknüpfung von Zwangsgeld und ersatzweiser Zwangshaft bei Gesamtschuldnern anscheinend OLG Bamberg, Beschluss v. 16.06.2016 - 4 W 42/16 -, Rn. 28, zitiert nach Juris).
- OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 19 W 72/18
Erzwingung der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gegen einen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 9 W 58/20
Die unterlassene Einwirkung auf den Notar rechtfertigt die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, ZEV 2020, 292 ). - OLG Karlsruhe, 16.04.2013 - 7 W 20/13
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 9 W 58/20
Für die Entscheidung des Senats kommt es allein darauf an, ob die Schuldnerinnen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung - unabhängig von möglichen Verzögerungen in der Vergangenheit - alles in ihrer Macht stehende getan haben, um die Mitwirkung eines Notars zu erlangen (vgl. OLG Karlsruhe - 7. Zivilsenat - Beschluss vom 16.04.2013 - 7 W 20/13, Rn. 7, zitiert nach Juris).
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 - 14 W 4/26
Notarielles Nachlassverzeichnis; Urkundsgewährungspflicht
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.06.2024 - IV ZB 13/23, juris) sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 16.02.2021 - 9 W 58/20 , juris) und auf die Möglichkeiten der Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO, der Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BNotO und der Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO wurde die Beklagte aufgefordert mitzuteilen, welche konkreten Maßnahmen von ihr gegenüber dem Notar ergriffen wurden.Dagegen ist für die Festsetzung einer Zwangsmaßnahme gemäß § 888 Abs. 1 ZPO bedeutungslos, ob und inwieweit der Vollstreckungsschuldner in der Vergangenheit alles Erforderliche unternommen hat, um auf eine zügige Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses hinzuwirken; auch auf eigenes Verschulden des Vollstreckungsschuldners kommt es nicht an ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 58/20 , Rn. 15 ff., juris; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 18.11.2019 - 19 W 72/18 , Rn. 3 , juris; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 31.10.2016 - I-7 W 67/16, Rn. 19, juris; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 26.08.2009 - 12 W 1364/09, Rn. 17, juris).
Geeignete Maßnahmen für den Vollstreckungsschuldner, die Erstellung des Verzeichnisses herbeizuführen, sind dabei eine Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO, die nicht nur bei einer ausdrücklichen Verweigerung des Notars, sondern auch bei andauernder Untätigkeit möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 58/20 , Rn. 22 , juris;… BeckOK/Sander, Stand: 01.08.2025, BNotO, § 15 Rn. 50;… Frenz/Miermeister/Frenz, 6. Aufl. 2024, BNotO, § 15 Rn. 21).
Ferner kommen eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts (§ 93 Abs. 1 BNotO) sowie eine Beschwerde an die Notarkammer (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO) in Betracht, um auf den Notar einzuwirken ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 58/20 , Rn. 23 f., juris).
- OLG München, 10.11.2022 - 33 W 775/22
Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung eines notariellen …
Das gilt auch dann, wenn zur Vornahme der Handlung die Mitwirkung eines Dritten - hier des Notars - notwendig ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021, ZEV 2021, 577). - OLG Brandenburg, 27.01.2025 - 3 W 114/24
Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen …
Soweit verlangt wird, der Schuldner müsse mittels einer Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO, einer Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BNotO beim Präsidenten Landgericht und einer Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Bundesnotarordnung (BNotO) bei der Notarkammer den Notar zu seiner Tätigkeit anhalten (so OLG Karlsruhe, NJW-RR 2021, 1499 Rn. 21), waren die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen bis zum 30.09.2024 - dem Zeitpunkt der Aufgabe des Notaramtes - noch nicht gegeben.Vor diesem Hintergrund ist es regelmäßig nicht zielführend, den Auftrag an den Notar zu kündigen und einen anderen Notar zu beauftragen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2021, 1499 Rn. 20).
- OLG Hamburg, 30.07.2025 - 2 W 27/25
Kostentragung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im …
mittels dienstrechtlicher Maßnahmen, der Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO oder im Zivilrechtsweg durchzusetzen in der Lage ist, sofern der beauftragte Notar untätig bleibt oder unzureichend tätig wird (BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - IV ZB 13/23, NJW 2024, 2759; BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - IV ZB 31/22, NJW 2023, 3020; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 - 5 W 30/22, ErbR 2023, 471; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 58/20, ErbR 29021, 879; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.8.2020 - 12 W 136/20, NJOZ 2020, 1302; Senat, Beschluss vom 28.01.2025, 2 W 64/24 - nicht veröffentlicht). - OLG München, 08.10.2025 - 33 W 1013/25
Notarielles Nachlassverzeichnis, Zwangsgeldantrag, Disziplinarmaßnahme, …
Das gilt auch dann, wenn zur Vornahme der Handlung die Mitwirkung eines Dritten - hier des Notars - notwendig ist (OLG Karlsruhe, 9 W 58/20, ZEV 2021, 577). - OLG Brandenburg, 25.07.2025 - 3 W 53/25
Antrag eines Gläubigers auf Zwangsmittelverhängung gegen den Schuldner
Im Übrigen ist der Schuldner bei fruchtlosen telefonischen und schriftlichen Nachfragen auch gehalten, dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist zu setzen und ihm - für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs - die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 Bundesnotarordnung (BNotO), einer Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BNotO bei der Aufsichtsbehörde und/oder einer Beschwerde nach § 67 Abs. 1 BNotO bei der Notarkammer anzudrohen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2021, 1499 Rn. 21). - OLG Hamburg, 28.01.2025 - 2 W 64/24 mittels dienstrechtlicher Maßnahmen, der Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BnotO oder im Zivilrechtsweg durchzusetzen in der Lage ist, sofern der beauftragte Notar untätig bleibt oder unzureichend tätig wird (BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - IV ZB 13/23, NJW 2024, 2759; BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - IV ZB 31/22, NJW 2023, 3020; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 - 5 W 30/22, ErbR 2023, 471;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 58/20, ErbR 29021, 879; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.8.2020 - 12 W 136/20, NJOZ 2020, 1302).
- OLG München, 29.01.2026 - 33 W 1487/25
Pflichtteilsberechtigter, Mitwirkungspflichten, Zwangsvollstreckung, …
Das gilt auch dann, wenn zur Vornahme der Handlung die Mitwirkung eines Dritten - hier des Notars - notwendig ist (OLG Karlsruhe, 9 W 58/20, ZEV 2021, 577). - OLG Brandenburg, 27.10.2025 - 3 W 80/25
Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung
Im Übrigen ist der Schuldner bei fruchtlosen telefonischen und schriftlichen Nachfragen auch gehalten, dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist zu setzen und ihm - für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs - die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 Bundesnotarordnung (BNotO), einer Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BNotO bei der Aufsichtsbehörde und/oder einer Beschwerde nach § 67 Abs. 1 BNotO bei der Notarkammer anzudrohen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2021, 1499 Rn. 21). - OLG Bremen, 30.07.2025 - 2 W 27/25
Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses; Kostentragung nach …
mittels dienstrechtlicher Maßnahmen, der Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO oder im Zivilrechtsweg durchzusetzen in der Lage ist, sofern der beauftragte Notar untätig bleibt oder unzureichend tätig wird (BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - IV ZB 13/23, NJW 2024, 2759 ; BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - IV ZB 31/22, NJW 2023, 3020 ; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 - 5 W 30/22, ErbR 2023, 471; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 58/20, ErbR 29021, 879; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.8.2020 - 12 W 136/20, NJOZ 2020, 1302; Senat , Beschluss vom 28.01.2025, 2 W 64/24 - nicht veröffentlicht). - OLG Köln, 01.12.2025 - 24 W 55/25
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