Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 97-IV-19 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Chemnitz, 05.07.2019 - S 25 AS 723/19
- VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 97-IV-19
- VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 97-IV-19
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63
Blinkfüer
Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 97-IV-19
Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend auszulegen sein sollte, dass sie sich auch gegen die Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens wendet, somit die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in eigenem Namen die etwaige Verletzung der Grundrechte speziell des Beschwerdeführers zu 3) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft rügen, für welche die dem Verfahren zu Grunde liegenden Bescheide ergangen waren, wäre die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil nur derjenige, der selbst durch einen staatlichen Hoheitsakt betroffen ist, Verfassungsbeschwerde erheben kann, eine Prozessstandschaft hingegen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969, BVerfGE 25, 256 [263 m. w. N.]; Beschluss vom 18. Juni 1986, BVerfGE 72, 122 [131]). - BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85
Minderjährigenbeschwerde
Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 97-IV-19
Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend auszulegen sein sollte, dass sie sich auch gegen die Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens wendet, somit die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in eigenem Namen die etwaige Verletzung der Grundrechte speziell des Beschwerdeführers zu 3) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft rügen, für welche die dem Verfahren zu Grunde liegenden Bescheide ergangen waren, wäre die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil nur derjenige, der selbst durch einen staatlichen Hoheitsakt betroffen ist, Verfassungsbeschwerde erheben kann, eine Prozessstandschaft hingegen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969, BVerfGE 25, 256 [263 m. w. N.]; Beschluss vom 18. Juni 1986, BVerfGE 72, 122 [131]). - VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 116-IV-17
Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 97-IV-19
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Sächs- VerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 2-IV-16
Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 97-IV-19
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Sächs- VerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 20-IV-18
Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 97-IV-19
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV- 09; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 20-IV-18; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 15.03.2001 - 69-IV-98
Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 97-IV-19
Er ist aber grundsätzlich nicht allein berechtigt, im Namen seines Sohnes Verfassungsbeschwerde zu erheben, weil gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB die Eltern nur gemeinschaftlich zur Vertretung ihres Kindes befugt sind (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. März 2001 - Vf. 69-IV-98).
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Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 97-IV-19 |
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Chemnitz, 05.07.2019 - S 25 AS 723/19
- VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 97-IV-19
- VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 97-IV-19
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20 Unabhängig davon wäre ein Ablehnungsgesuch, das zur Begründung lediglich Ausführungen enthält, die zur Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, offensichtlich unzulässig (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 97-IV-19; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - Vf. 84-IV-16; Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 172-IV-08).
- VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 169-IV-20 Unabhängig davon wäre ein Ablehnungsgesuch, das zur Begründung lediglich Ausführungen enthält, die zur Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, offensichtlich unzulässig (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 97-IV-19; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - Vf. 84-IV-16; Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 172-IV-08).
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