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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - A 12 S 1380/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2536
VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - A 12 S 1380/91 (https://dejure.org/1993,2536)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.03.1993 - A 12 S 1380/91 (https://dejure.org/1993,2536)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. März 1993 - A 12 S 1380/91 (https://dejure.org/1993,2536)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bejahung der Voraussetzungen des AuslG 1990 § 51 Abs 1 im Falle des Familienasyls ohne weitere Prüfung nach AsylVfG § 31 Abs 4; zur Frage der Bestandskraft der Anerkennung als Asylberechtigter; zur Lage der Jeziden in der Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 210 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion; Existenzminimum; Fluchtalternative

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - A 12 S 1380/91
    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143 (158 f.); BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, BVerfGE 81, 58, 66)).

    Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, a.a.O., S. 66).

    Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise hätte entziehen können (BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, a.a.O., S. 69).

    Ein in einer solchen Gegend bestehendes "feindliches Klima" einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses sind nicht automatisch mittelbare staatliche Gruppenverfolgung und daher für sich genommen noch nicht asylrechtlich relevant (vgl. BVerwG…, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, BVerfGE 81, 58 ff.).

    Deshalb können auch die Religionsfreiheit beschränkende Maßnahmen privater Arbeitgeber, die sich für den Betroffenen als Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt auswirken oder ihn gar von diesem ausschließen, sofern der Staat sich nicht konkret belegbar - beispielsweise durch Fälle tatsächlich gewährten Schutzes - schutzwillig zeigt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, a.a.O, S. 67), asylrechtlich erheblich sein.

    Wenn die Jeziden, durch die Geschichte ihrer Verfolgung (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, BVerfGE 81, 58 ff.) bedingt, bereits selbst versuchen, ihre Religion geheimzuhalten, so rechtfertigt dies nicht den Schluß, daß ihnen auch die Preisgabe für sie tragender und unverzichtbarer Glaubensinhalte zumutbar wäre.

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - A 12 S 1380/91
    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143 (158 f.); BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, BVerfGE 81, 58, 66)).

    Rn. 28 Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, a.a.O., S. 158).

    Dies setzt allerdings voraus, daß sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 (358); BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, a.a.O., S. 169).

    Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende und für eher am Rande stehende Gläubige unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Asylrelevanz ergeben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 160).

    Denn diese Frage könnte sich nur stellen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 167), daß der türkische Staat in den Siedlungsgebieten der Jeziden und insbesondere am Herkunftsort der Kläger die effektive Gebietsgewalt noch innehat.

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - A 12 S 1380/91
    Dies setzt allerdings voraus, daß sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 (358); BVerfG…, Beschluß vom 1.7.1987, a.a.O., S. 169).

    Das setzt voraus, daß er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, a.a.O., S. 357), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG…, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 343 f.).

    Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, a.a.O., S. 360).

    Vielmehr wird die Verantwortlichkeit des türkischen Staates für die in Frage stehenden Verfolgungsmaßnahmen deshalb begründet, weil er jedenfalls in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden im Süd-Osten der Türkei Straftaten, die Muslime gegenüber Jeziden verüben, allenfalls in Einzelfällen verfolgt, weil aber im übrigen "häufig eine gewisse bürokratische Nachlässigkeit der türkischen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit Übergriffen auf Jeziden stehen, festgestellt" werden kann (so Auswärtiges Amt u.a. in der Auskunft vom 28.10.1988), oder weil "seitens des türkischen Staates eine stillschweigende Duldung vorliegt, um eine ungeliebte Minderheit loszuwerden" (…so Wießner, Anhörung am 11.10.1988, S. 10), der türkische Staat also Verfolgungsmaßnahmen Dritter zumindest tatenlos hinnimmt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; BVerwG, Urteile vom 24.7.1990, InfAuslR 1990, 341, und vom 2.8.1983, BVerwGE 67, 317).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - A 12 S 1380/91
    Rn. 35 Das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51 (60).

    Atypisch, wenn auch häufig, ist der Fall des unverfolgt Eingereisten, der hier gleichwohl Asyl begehrt und dafür auf Umstände verweist, die erst während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt (sogenannte Nachfluchttatbestände, vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, a.a.O., S. 64 ff.).

    Rn. 37 Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen, die nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 26.11.1986 (a.a.O., S. 64 ff.) beachtlich sind, politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 5.3.1990, InfAuslR 1990, 165, 166) droht.

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - A 12 S 1380/91
    Voraussetzung wäre vielmehr weiter, daß mit derartigen Übergriffen der Staat selbst eigene Ziele verfolgt und er diese - offen oder verdeckt - von seinen Organen oder durch eigens von ihm hierzu berufene oder autorisierte Kräfte durchzusetzen versucht und dies auch die erforderliche Verfolgungsdichte zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, BVerwGE 85, 139, 143).

    Von einer solchen kann, auch wenn sie regional begrenzt sein sollte, nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur gesprochen werden, wenn sie sich in gruppengerichteten Massenausschreitungen äußert, weil erst bei einer solchen Verfolgungsdichte die Erstreckung des Vorverfolgtenstatus auf grundsätzlich alle Gruppenmitglieder unabhängig von dem Nachweis bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung in eigener Person gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O.).

    Ein in einer solchen Gegend bestehendes "feindliches Klima" einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses sind nicht automatisch mittelbare staatliche Gruppenverfolgung und daher für sich genommen noch nicht asylrechtlich relevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, BVerfGE 81, 58 ff.).

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Foltermaßnahmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - A 12 S 1380/91
    Eine vergleichbare Besserstellung auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, ist nicht geboten (BVerfG…, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 344 f.; zu den Prognosemaßstäben im einzelnen vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, InfAuslR 1989, 163).

    Allerdings entfällt eine Zurechenbarkeit nicht schon dann, wenn der Staat entsprechende Handlungen oder Unterlassungen lediglich verbal als pflichtwidrig bezeichnet, sich jedoch nicht feststellen läßt, daß er diesen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenwirkt (BVerwG…, Urteil vom 22.4.1986, a.a.O., und Urteil vom 17.1.1989, DVBl. 1989, 720, 721 = NVwZ 1989, 776).

    Rn. 88 Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat - anders als bei den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Foltermaßnahmen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.2.1987 - A 12 S 434/86 - BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, a.a.O.) - auch nur den Versuch unternimmt, gegen die "gewisse Zurückhaltung der türkischen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von gegen Jeziden begangenen Straftaten" einzuschreiten, lassen sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht entnehmen.

  • BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85

    Gefahr politischer Verfolgung im Fall politisch motivierter Übergriffe in der …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - A 12 S 1380/91
    Denn kein Staat kann seinen Bürgern einen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor politischen Verfolgungsmaßnahmen Dritter gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.4.1986, BVerwGE 74, 160, 163 unter Hinweis auf BVerwGE 67, 320, und Urteil vom 6.3.1990 - 9 C 14.89 -).

    Allerdings entfällt eine Zurechenbarkeit nicht schon dann, wenn der Staat entsprechende Handlungen oder Unterlassungen lediglich verbal als pflichtwidrig bezeichnet, sich jedoch nicht feststellen läßt, daß er diesen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenwirkt (BVerwG, Urteil vom 22.4.1986, a.a.O., und Urteil vom 17.1.1989, DVBl. 1989, 720, 721 = NVwZ 1989, 776).

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81

    Verfolgung - Gleichsetzung - Nichtstaatliche Dritte - Schutzbereitschaft - …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - A 12 S 1380/91
    Das bedeutet, daß der türkische Staat für das Tun der Muslime wie für eigenes Handeln verantwortlich ist, weil er deren Verfolgungsmaßnahmen gegen die Jeziden zumindest tatenlos hinnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.7.1990, InfAuslR 1990, 314, und vom 2.8.1983, BVerwGE 67, 317 f.).

    Vielmehr wird die Verantwortlichkeit des türkischen Staates für die in Frage stehenden Verfolgungsmaßnahmen deshalb begründet, weil er jedenfalls in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden im Süd-Osten der Türkei Straftaten, die Muslime gegenüber Jeziden verüben, allenfalls in Einzelfällen verfolgt, weil aber im übrigen "häufig eine gewisse bürokratische Nachlässigkeit der türkischen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit Übergriffen auf Jeziden stehen, festgestellt" werden kann (so Auswärtiges Amt u.a. in der Auskunft vom 28.10.1988), oder weil "seitens des türkischen Staates eine stillschweigende Duldung vorliegt, um eine ungeliebte Minderheit loszuwerden" (…so Wießner, Anhörung am 11.10.1988, S. 10), der türkische Staat also Verfolgungsmaßnahmen Dritter zumindest tatenlos hinnimmt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; BVerwG, Urteile vom 24.7.1990, InfAuslR 1990, 341, und vom 2.8.1983, BVerwGE 67, 317).

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - A 12 S 1380/91
    Zum einen haben nicht ganz unerhebliche Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit - wie sie die Kläger zu 1. und 2. erlitten haben - generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere und sind deshalb im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG "Verfolgung" (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.1986, BVerwGE 74, 31; Urteil vom 8.2.1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104;… Urteil vom 20.11.1990 NVwZ 1991, S. 384).

    Was ein schwerer, die Menschenwürde verletzender Eingriff in die religiöse Freiheit ist, beantwortet sich allerdings danach allenfalls für den Bereich des forum internum, nicht aber für eine dem forum externum zuzurechnende Religionsausübung nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.1986, BVerwGE 74, 31, 38, 40).

  • BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 46.89

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - A 12 S 1380/91
    Das wird vor allem bei gruppengerichteten Massenausschreitungen der Fall sein, die das ganze Land oder Teile desselben erfassen (vgl. BVerfG…, Beschluß vom 23.1.1991, a.a.O.; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteile vom 15.5.1990 und vom 24.7.1990, a.a.O.), aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit einer solchen Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht (vgl. BVerfG…, Beschluß vom 23.1.1991, a.a.O.).

    Vielmehr wird die Verantwortlichkeit des türkischen Staates für die in Frage stehenden Verfolgungsmaßnahmen deshalb begründet, weil er jedenfalls in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden im Süd-Osten der Türkei Straftaten, die Muslime gegenüber Jeziden verüben, allenfalls in Einzelfällen verfolgt, weil aber im übrigen "häufig eine gewisse bürokratische Nachlässigkeit der türkischen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit Übergriffen auf Jeziden stehen, festgestellt" werden kann (so Auswärtiges Amt u.a. in der Auskunft vom 28.10.1988), oder weil "seitens des türkischen Staates eine stillschweigende Duldung vorliegt, um eine ungeliebte Minderheit loszuwerden" (…so Wießner, Anhörung am 11.10.1988, S. 10), der türkische Staat also Verfolgungsmaßnahmen Dritter zumindest tatenlos hinnimmt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; BVerwG, Urteile vom 24.7.1990, InfAuslR 1990, 341, und vom 2.8.1983, BVerwGE 67, 317).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen …

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche …

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Revisionsverfahren - Beiordnung eines …

  • BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91

    Rechtsstellung als Asylberechtigte auf Grund einer Gruppenverfolgung - Anspruch …

  • BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89

    Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative - Keine Gefährdung der …

  • BVerfG, 05.03.1990 - 2 BvR 938/89

    Überschreitung des den Verwaltungsgerichten bei der Anwendung des Art. 16 Abs. 2 …

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte - Aussetzung einer Gruppenverfolgung …

  • BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 89.89

    Jezide kurdischen Volkstums aus der Türkei - Wirtschaftliches und religiöses …

  • BVerfG, 28.12.1990 - 2 BvR 1295/87
  • BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 158.91

    Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz …

  • BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 157.91

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1992 - A 12 S 762/90

    Feststellung der Voraussetzungen des AuslG 1990 § 51 Abs 2 Nr 1 unabhängig von …

  • VGH Hessen, 16.12.1992 - 10 UE 1360/86

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan; Voraussetzung einer bestandskräftigen bzw …

  • BVerfG, 09.10.1990 - 2 BvR 1863/89

    Unzureichende Prüfung der Gebietsgewalt eines in einen Bürgerkrieg verwickelten …

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1993 - A 14 S 1994/91

    Zum Anspruch auf Familienasyl für ein Stiefkind des Asylberechtigten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 13 A 202/87
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.1989 - 18 A 10294/87
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1981 - A 12 S 166/80

    Ausländer; Asyl; Türke; keine politische Verfolgung von Jesiden

  • OVG Saarland, 12.11.1986 - 3 R 228/82
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand …

  • BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 78.89

    Innerer Zusammenhang zwischen erlittener und drohender künftiger Verfolgungen - …

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • VG Freiburg, 12.05.2004 - A 7 K 11940/02

    Keine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak

    Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt wird durch Art. 16 a Abs. 1 GG nicht versprochen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993 - A 12 S 1380/91 -, und Hess.VGH, Urt. v. 18. Mai 1992 - 12 UE 3905/88 -, jew. m. w. N.;… BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85/87 -, BVerwGE 79, 79 = DVBl. 1988, 645).

    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993, a.a.O., und Hess.VGH, Urt. v. 18. Mai 1992, a.a.O.;… BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85/87 -, BVerwGE 79, 79 = DVBl. 1988, 645).

    Rn. 26 Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. etwa Lagebericht des AA v. 06. November 2003; Stellungnahmen des Deutschen Orientinstituts v. 27. Oktober 2003 an VG Regensburg; Gutachten von H. + S. an VG Ansbach vom 06. April 2004; Presseberichte über den Irak) lässt sich nicht feststellen, dass Yeziden derzeit mit beachtlicher Häufigkeit Rechtsbeeinträchtigungen ausgesetzt sind, die Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993, a.a.O.) darstellen (… vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04. Dezember 2003 - 1 L 103/02;… Bay VGH, Urt. v. 02. Dezember 2003 - 15 B 01.30489 -).

  • VG Freiburg, 19.07.2004 - A 7 K 10850/04

    Keine Verfolgung von Yeziden im Irak nach Machtübergabe an Hohen Rat

    Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt wird durch Art. 16 a Abs. 1 GG nicht versprochen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993 - A 12 S 1380/91 -, und Hess.VGH, Urt. v. 18. Mai 1992 - 12 UE 3905/88 -, jew. m. w. N.;… BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85/87 -, BVerwGE 79, 79 = DVBl. 1988, 645).

    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993, a.a.O., und Hess.VGH, Urt. v. 18. Mai 1992, a.a.O.;… BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85/87 -, BVerwGE 79, 79 = DVBl. 1988, 645).

    Rn. 23 Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. etwa Lagebericht des AA v. 06. November 2003; Stellungnahmen des Deutschen Orientinstituts v. 27. Oktober 2003 an VG Regensburg; Gutachten von Hajo + Savelsberg an VG Ansbach vom 06. April 2004; Presseberichte über den Irak) lässt sich nicht feststellen, dass Yeziden derzeit mit beachtlicher Häufigkeit Rechtsbeeinträchtigungen ausgesetzt sind, die Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993, a.a.O.) darstellen (… vgl. VG Stade, Urt. v. 16. Juni 2004 - 6 A 2321/03 - OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04. Dezember 2003 - 1 L 103/02;… Bay VGH, Urt. v. 02. Dezember 2003 - 15 B 01.30489 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1999 - A 6 S 1974/98

    Widerruf der Asylanerkennung; fehlerhaftes Verpflichtungsurteil auf …

    Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 5 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1998 - 9 C 1.97 -, Beschluß des Senats vom 1.12.1998 - A 6 S 2024/97; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1993 - A 12 S 1380/91).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - A 14 S 2834/96

    Zur unverzüglichen Asylantragstellung bei Gewährung von Familienasyl - …

    Der Senat versteht die Vorschrift dahingehend, daß nicht nur entsprechende Sachverhaltsfeststellungen unterbleiben sollen, sondern auch ein entsprechender Ausspruch im Tenor des Bescheids (a.A. wohl VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.03.1993 - A 12 S 1380/91).
  • VG Stuttgart, 22.02.2007 - A 11 K 12812/05

    Familienasyl; sicherer Drittstaat; Feststellung § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 bei …

    Möglicherweise ist damit aber nur gemeint, dass zur Entlastung des Bundesamts und der Gerichte die Prüfung der Voraussetzungen unterbleiben soll, ohne dass abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auch vom (positiven) Feststellungsausspruch abzusehen wäre (so VGH Baden-Württ., Urt. v. 4.3.1993 - A 12 S 1380/91 - zu § 31 Abs. 4 AsylVfG a.F.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1995 - A 14 S 1686/94

    Keine Gruppenverfolgung der Albaner im Kosovo; Möglichkeit einer …

    Wenn zwingend über Abs. 2 Nr. 1 des § 51 AuslG ein Abschiebungsschutzanspruch durch Verwaltungsakt festzustellen wäre, ergäbe sich zudem ein Widerspruch zu § 31 Abs. 5 AsylVfG, wonach das Bundesamt bei einer Asylanerkennung nach § 26 von den Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG absehen soll (a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.1993 - A 12 S 1380/91 -, wonach aus der Wortfassung: Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG, statt Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG eine andere Auslegung abgeleitet wird. Allerdings ist von "Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG" die Rede und die abweichende Formulierung deshalb gewählt).
  • VG Ansbach, 16.01.2002 - AN 3 K 00.31175

    Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter; Vorliegen einer psychotischen bzw. …

    Trotz des § 31 Abs. 5 AsylVfG war auch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran auszusprechen, da die Kammer in Übereinstimmung mit dem VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 4. März 1993 - A 12 S 1380/91) und der Kommentierung in GK-AsylVfG, § 26 RN 87, davon ausgeht, dass auch dem nach § 26 AsylVfG anerkannten Asylberechtigten die gleiche Rechtsstellung i.S. des § 2 AsylVfG zukommt und § 31 Abs. 5 AsylVfG aus Vereinfachungsgründen nur die tatsächlichen Feststellungen zur Verfolgungsgefahr nach § 51 Abs. 1 AuslG ersparen, nicht aber dem Asylberechtigten den Schutz dieser Vorschrift versagen will.
  • VG Freiburg, 11.04.1995 - A 2 K 14189/94

    Anspruch auf Asylanerkennung eines Kindes von Asylanten; Unverzügliche …

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • VG Freiburg, 13.06.1994 - A 7 K 10014/94

    Antrag von jugoslawischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit auf …

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  • VG Sigmaringen, 10.11.1993 - A 9 K 10615/92

    Ehegatten eines Asylsuchenden und leibliche oder ihnen rechtlich gleichgestellte …

    Der Rechtsprechung des 14. Senats des VGH Baden-Württemberg folgend (Urteil vom 12.01.1993 - A 14 S 1994/91) steht § 31 Abs. 5 AsylVfG einer Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG entgegen (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1993 - A 12 S 1380/91 -).
  • VG Sigmaringen, 02.03.1995 - A 9 K 11025/94

    Anspruch des Sohnes einer originär Asylberechtigten auf Anerkennung als …

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