Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 16.03.2012 - 12 W 444/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- openjur.de
Streitwert der Klage gegen einen Miterben auf Übereignung des durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks
- IWW
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Streitwertfestsetzung anhand des gesamten Grundstücksverkehrswerts auch bei Klage auf Übereignung gegenüber nur einzelnen Miterben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 3; ZPO § 6; BGB § 2174; ZPO § 3
Streitwert einer Klage gegen einen oder mehrere Miterben auf Übereignung eines durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsanwaltskammer-hamm.de (Kurzinformation)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Streitwert einer Klage gegen einen oder mehrere Miterben auf Übereignung eines durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 07.12.2011 - 3 O 4094/11
- OLG Nürnberg, 16.03.2012 - 12 W 444/12
Papierfundstellen
- NJW-RR 2012, 1105
- MDR 2012, 978
- FamRZ 2012, 1752
- AGS 2012, 307
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.04.1956 - V ZR 3/55
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Nürnberg, 16.03.2012 - 12 W 444/12
Rn. 23 Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ein Miterbe (der nur in Höhe seines Erbteils an dem in den Nachlass fallenden Grundstück beteiligt ist) auf Auflassung und Übereignung dieses Nachlassgrundstücks verklagt wird, sei es bei der Klage eines Miterben (BGH, Beschluss vom 20.04.1956 - V ZR 3/55,NJW 1956, 1071; OLG Bamberg JurBüro 1983, 119 m.w.N.;… Schneider a.a.O. Rn. 446) oder eines Nachlassgläubigers wie etwa eines Vermächtnisnehmers, vgl. § 1967 Abs. 2 BGB (…Schneider a.a.O. Rn. 449 m.w.N.).Dem erhöhten Schutz der verklagten Miterben, der in der Notwendigkeit ihrer Mitwirkung bei Verfügungen der Erbengemeinschaft besteht, entspricht eine erhöhte Verantwortlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.1956 a.a.O.).
- BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72
Gebührenstreitwert einer Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - …
Auszug aus OLG Nürnberg, 16.03.2012 - 12 W 444/12
Soweit die vorzitierte Rechtsprechung für die Erbauseinandersetzungsklage zwischen Miterben angezweifelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.1975 - III ZR 173/72, NJW 1975, 1415; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 284), beruht dies auf dem - im Streitfall nicht einschlägigen - Umstand, dass der Erbteil des klagenden Miterben außer Betracht bleiben soll. - BGH, 11.09.2008 - I ZB 22/07
Statthaftigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum BGH gegen den Ansatz von …
- OLG Naumburg, 20.05.2015 - 12 W 15/15
Streitwertbemessung: Klage eines Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter …
Denn es entspricht der herrschenden Meinung, dass sich der Streitwert eines Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks durch Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch nach dem Verkehrswert des Grundstücks bestimmt (z. B. OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 395; OLG München OLGR München 1994, 264; OLG Köln MDR 2005, 298; OLG Nürnberg AGS 2012, 307; OLG Rostock JurBüro 2012, 196 jeweils m. w. N.).Vielmehr ist bei der Streitwertfestsetzung das damit verfolgte höhere Interesse der Gesellschaft zu berücksichtigen (z. B. BVerfG NJW 1997, 311; ebenso für die Klage eines Erben gegen einen Miterben auf Leistung an die Erbengemeinschaft, z. B. OLG Nürnberg AGS 2012, 307).
Denn das im Zivilprozessrecht geltende Verschlechterungsverbot gilt im Streitwertrecht grundsätzlich nicht (z. B. OLG Düsseldorf MDR 2009, 1187; OLG Nürnberg AGS 2012, 307;… Zöller/Herget Rdn. 13 zu § 3 ZPO), weil dieses Verfahren im überwiegend öffentlichen Interesse an einer jederzeit objektiv richtigen Bewertung der Verfahrensgegenstände nach §§ 63 ff GKG als amtliches Verfahren ausgestaltet ist.
- KG, 29.05.2020 - 14 U 2/19
Klage eines Miterben auf Erfüllung eines Vorausvermächtnisses: Bemessung des …
Rn. 4 Dem von der Klägerin zitierten Beschluss des Oberlandegerichts Nürnberg vom 16.03.2012 - 12 W 444/12 - lag ein anderer Fall zugrunde, in dem der klagende Vermächtnisnehmer nicht Miterbe war.
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