Rechtsprechung
| BGH, 11.11.2004 - 2 StE 2/04-6 (2 BJs 10/04-6) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
StPO § 121; ; StPO § 122; ; StPO § 116; ; VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4; ; StGB § 129 Abs. 2 Nr. 3; ; StGB § 129 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Anordnung einer Untersuchungshaft wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung (PKK); Voraussetzungen der Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft über den sechsten Monat hinaus; Erörterungen zur Ausrichtung der PKK auf die Begehung demonstrativer ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.03.2001 - StB 4/01
Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten
Auszug aus BGH, 11.11.2004 - 2 StE 2/04
Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob der dringende Tatverdacht einer Zugehörigkeit zu der in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung auch für den Zeitraum von April 2002 bis Mai 2003 gerechtfertigt ist, in dem der Angeschuldigte die Funktion eines Leiters des Gebiets Skandinavien wahrgenommen hat (vgl. zur Problematik BGHSt 46, 349, 355 ff.; BGH, Beschl. vom 12. Oktober 2000 - AK 13/00). - BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04
Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im wesentlichen bestätigt
Auszug aus BGH, 11.11.2004 - 2 StE 2/04
Der Senat hat mit Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden, daß der bloße Vorbehalt demonstrativer Gewalttaten nicht ausreicht, vielmehr die Begehung von Straftaten verbindlich festgelegtes Ziel der Vereinigung sein muß.
- BGH, 11.11.2004 - AK 13/04
Anordnung einer Untersuchungshaft wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen …
2 StE 2/04-6 2 BJs 10/04-6 AK 13/04. - BGH, 11.11.2004 - 2 BJs 10/04 2 StE 2/04-6 2 BJs 10/04-6 AK 13/04.
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| BGH, 11.11.2004 - AK 13/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- Judicialis
StPO § 121; ; StPO § 122; ; StPO § 116; ; VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4; ; StGB § 129 Abs. 2 Nr. 3; ; StGB § 129 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Anordnung einer Untersuchungshaft wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung (PKK); Voraussetzungen der Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft über den sechsten Monat hinaus; Erörterungen zur Ausrichtung der PKK auf die Begehung demonstrativer ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.03.2001 - StB 4/01
Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten
Auszug aus BGH, 11.11.2004 - AK 13/04
Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob der dringende Tatverdacht einer Zugehörigkeit zu der in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung auch für den Zeitraum von April 2002 bis Mai 2003 gerechtfertigt ist, in dem der Angeschuldigte die Funktion eines Leiters des Gebiets Skandinavien wahrgenommen hat (vgl. zur Problematik BGHSt 46, 349, 355 ff.; BGH, Beschl. vom 12. Oktober 2000 - AK 13/00). - BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04
Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im wesentlichen bestätigt
Auszug aus BGH, 11.11.2004 - AK 13/04
Der Senat hat mit Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden, daß der bloße Vorbehalt demonstrativer Gewalttaten nicht ausreicht, vielmehr die Begehung von Straftaten verbindlich festgelegtes Ziel der Vereinigung sein muß. - BGH, 11.11.2004 - 2 StE 2/04
Anordnung einer Untersuchungshaft wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen …
Auszug aus BGH, 11.11.2004 - AK 13/04
2 StE 2/04-6 2 BJs 10/04-6 AK 13/04.
- BGH, 28.10.2010 - 3 StR 179/10
Kriminelle Vereinigung; terroristische Vereinigung; Teilorganisation …
Der Senat hat diese Würdigung bisher in mehreren Entscheidungen (s. etwa BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 274; Beschlüsse vom 11. November 2004 - AK 13/04, insoweit in BGHR StGB § 129 Strafzumessung 1 nicht abgedruckt; vom 2. Oktober 2007 - AK 15/07; vom 12. Februar 2009 - AK 1/09; vom 9. April 2009 - AK 7/09) - darunter auch einem Haftfortdauerbeschluss in dem vorliegenden Verfahren (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - AK 16/08) - auf der jeweiligen Grundlage der tatgerichtlichen Feststellungen bzw. der Ermittlungsergebnisse gebilligt.
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