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   BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R   

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https://dejure.org/2002,1740
BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R (https://dejure.org/2002,1740)
BSG, Entscheidung vom 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R (https://dejure.org/2002,1740)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 10/01 R (https://dejure.org/2002,1740)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung - Versäumung der Berufungsfrist - fehlende Unterschrift - Hinweispflicht - Gericht - faires Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Rente - Verminderte Erwerbsfähigkeit - Versicherungspflicht - Rentenantrag - Rechtsmittelbelehrung

  • Judicialis

    SGG § 103; ; SGG § 106; ; SGG § 67 Abs 1; ; SGG § 67 Abs 4; ; SGG § 151 Abs 1; ; SGG § 153 Abs 1; ; SGG § 158 Satz 1; ; GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 20 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 151 Abs. 1 § 67 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 106
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (32)

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R
    Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (SozR 3-1750 § 130 Nr. 1 = NJW 2000, 2340 f mwN) und dem Urteil des BSG vom 6. Mai 1998 (B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 3) solle die Schriftlichkeit gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden solle, und die Person, von der sie ausgehe, hinreichend und zuverlässig entnommen werden könne und dass feststehe, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden sei.

    Dementsprechend sind Ausnahmen von der eigenhändigen Unterschrift zugelassen worden, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann und feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl BSG Urteile vom 20. Dezember 1979 - 4 RJ 120/77 - SozR 1500 § 151 Nr. 8, vom 26. November 1987 - 2 RU 42/87 - SozR 1500 § 151 Nr. 11, vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 3, vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 4 und vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 14 BEg 9/96 - SozR 3 -1500 § 151 Nr. 2; vgl auch BVerwG Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40/87 - BVerwGE 81, 32, 35 und BFH Beschluss vom 29. November 1995 - X B 56/95 - BFHE 179, 233 = NJW 1996, 1432 jeweils mwN sowie GmSOGB Beschluss vom 5. April 2000 - 1/98 - BGHZ 144, 160 = SozR 3-1750 § 130 Nr. 1).

    Es erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob ohne Unterschrift hier eindeutig feststellbar war, dass das Schreiben auch von dem (damaligen) Bevollmächtigten, Rechtsanwalt R, stammte und es sich nicht nur um einen Entwurf handelte (GmSOGB aaO BGHZ 144, 160 = SozR 3-1750 § 130 Nr. 1).

  • BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R

    Schriftliche Einlegung der Berufung im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG im

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R
    Dementsprechend sind Ausnahmen von der eigenhändigen Unterschrift zugelassen worden, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann und feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl BSG Urteile vom 20. Dezember 1979 - 4 RJ 120/77 - SozR 1500 § 151 Nr. 8, vom 26. November 1987 - 2 RU 42/87 - SozR 1500 § 151 Nr. 11, vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 3, vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 4 und vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 14 BEg 9/96 - SozR 3 -1500 § 151 Nr. 2; vgl auch BVerwG Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40/87 - BVerwGE 81, 32, 35 und BFH Beschluss vom 29. November 1995 - X B 56/95 - BFHE 179, 233 = NJW 1996, 1432 jeweils mwN sowie GmSOGB Beschluss vom 5. April 2000 - 1/98 - BGHZ 144, 160 = SozR 3-1750 § 130 Nr. 1).

    Jedoch waren weder die serbokroatische Urfassung, aus der nach Angaben des Klägers das Berufungsschreiben als Übersetzung gefertigt sein soll, beigefügt, noch ein Übersetzungsvermerk oder handschriftliche Anmerkungen des Bevollmächtigten oder des Klägers (vgl BSG Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 4) angebracht noch eine Prozessvollmacht des Klägers (vgl BVerwG Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40/87 - BVerwGE 81, 32, 35) beigefügt.

    Insoweit kann deshalb dahinstehen, welche Folge der Umstand hat, dass dieser Umschlag vom Gericht nicht aufbewahrt wurde (vgl BSG Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 4, S 12 mwN).

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R
    Dementsprechend sind Ausnahmen von der eigenhändigen Unterschrift zugelassen worden, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann und feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl BSG Urteile vom 20. Dezember 1979 - 4 RJ 120/77 - SozR 1500 § 151 Nr. 8, vom 26. November 1987 - 2 RU 42/87 - SozR 1500 § 151 Nr. 11, vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 3, vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 4 und vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 14 BEg 9/96 - SozR 3 -1500 § 151 Nr. 2; vgl auch BVerwG Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40/87 - BVerwGE 81, 32, 35 und BFH Beschluss vom 29. November 1995 - X B 56/95 - BFHE 179, 233 = NJW 1996, 1432 jeweils mwN sowie GmSOGB Beschluss vom 5. April 2000 - 1/98 - BGHZ 144, 160 = SozR 3-1750 § 130 Nr. 1).

    Jedoch waren weder die serbokroatische Urfassung, aus der nach Angaben des Klägers das Berufungsschreiben als Übersetzung gefertigt sein soll, beigefügt, noch ein Übersetzungsvermerk oder handschriftliche Anmerkungen des Bevollmächtigten oder des Klägers (vgl BSG Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 4) angebracht noch eine Prozessvollmacht des Klägers (vgl BVerwG Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40/87 - BVerwGE 81, 32, 35) beigefügt.

  • BSG, 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B

    Elektronischer Rechtsverkehr - Unzulässigkeit einer Container-Signatur ab 1.

    Ohne Verschulden "verhindert", eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter nach der Rechtsprechung des BSG auch dann, wenn ein Verschulden des Beteiligten zwar vorgelegen hat, dieses aber für die Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist oder ihm nicht zugerechnet werden kann, weil die Frist im Fall pflichtgemäßen Verhaltens einer anderen Stelle gewahrt worden wäre (BSG Urteil vom 30.1.2002 - B 5 RJ 10/01 R - SozR 3-1500 § 67 Nr. 21 S 60).
  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 130/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - prozessuale Fürsorgepflicht

    Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Verschulden eines Prozessbeteiligten grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist (vgl zB BSGE 1, 227, 232; BSGE 61, 213, 214 = SozR 1500 § 67 Nr. 18 S 42; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 21 S 60 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 23 RdNr 5) .

    Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl BVerfGE 93, 99, 114 f, dort zur Weiterleitung einer beim LG eingegangenen Berufung an das OLG; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 21 S 61 mwN) .

    Ein Prozessbeteiligter kann daher erwarten, dass offenkundige Versehen wie zB die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (vgl BVerfGE 93, 99, 114 f; BSGE 38, 248, 261 f = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 11 f; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 21 S 61) .

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 161/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Ohne Verschulden handelt ein Prozessbeteiligter jedoch auch dann, wenn ein solches Verschulden zwar vorgelegen hat, dieses aber für das Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist bzw ihm nicht zugerechnet werden kann, weil die Frist im Fall pflichtgemäßen Verhaltens einer anderen Stelle gewahrt worden wäre (BSG 30.1.2002 - B 5 RJ 10/01 R, SozR 3-1500 § 67 Nr. 21) .

    Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Verschulden eines Prozessbeteiligten grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist (vgl zB BSGE 1, 227; BSGE 61, 213 = SozR 1500 § 67 Nr. 18; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 21 S 60 mwN; BSG 3.3.2009 - B 1 KR 69/08 B, SozR 4-1500 § 160a Nr. 23) .

    Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl BVerfGE 93, 99; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 21 S 61 mwN) .

    Ein Prozessbeteiligter kann daher erwarten, dass offenkundige Versehen wie zB die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (BSG GrS 10.12.1997 - GS 2/73, BSGE 38, 248 = SozR 1500 § 67 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 21; BGH NJW 1987, 440 und NJW 2000, 3649; BSG 28.5.2003 - B 3 P 2/03 B, SozR 4-1500 § 166 Nr. 1) .

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