Rechtsprechung
   BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,838
BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R (https://dejure.org/2021,838)
BSG, Entscheidung vom 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R (https://dejure.org/2021,838)
BSG, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R (https://dejure.org/2021,838)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,838) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Formfehler - Begründungsmangel - Investitionskostenvereinbarung - externer Vergleich - Plausibilität der geltend gemachten Investitionskosten - Pachtkosten - Zugrundelegung fiktiver Kosten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten in einer Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XII durch die Schiedsstelle; Anforderungen an den Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle im Hinblick auf die Verwendung fiktiver Anschaffungs- und ...

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten in einer Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XII durch die Schiedsstelle; Anforderungen an den Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle im Hinblick auf die Verwendung fiktiver Anschaffungs- und ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 131, 240
  • NZS 2021, 883
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R
    Die Schiedsstelle hat nach dem Inhalt des Schiedsspruchs jedoch gerade nicht geprüft, ob die von der Beklagten geltend gemachten Miet- bzw Pachtkosten, die den Kern der verlangten Investitionskosten bilden, dem Vermieter tatsächlich geschuldet und damit plausibel sind (vgl dazu nur BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 20 ff) und sich im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung (§ 20 SGB X; zum Umfang der Amtsermittlung der Schiedsstelle BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 20) auch die Miet- und Pachtverträge nicht vorlegen lassen.

    Wie zu verfahren gewesen wäre, wenn es der Beklagten (auch) im Schiedsverfahren nicht gelungen wäre, die behaupteten Kosten schlüssig darzustellen, sie also ihrer die Amtsermittlungspflicht der Schiedsstelle begrenzenden Mitwirkungspflichten (BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 20, 21) im Schiedsverfahren nicht nachgekommen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.

    Nur wenn die Beteiligten sich weigern, ihren jeweiligen Mitwirkungspflichten bei der Eruierung des Grundes für hohe Sachausgaben ebenso wie bei der Prüfung der Plausibilität nachzukommen, geht dies zu Lasten des jeweiligen Beteiligten (BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 23-24) .

    Bei der Plausibilitätsprüfung steht der Schiedsstelle kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität obliegt ihr (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 18) .

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R
    Die Beschwer liegt in der maßgeblichen Begründung für die Aufhebung des Schiedsspruchs, an die die Revisionsklägerin und der Revisionsbeklagte wegen der Besonderheiten des Verfahrens (vgl § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII hier in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hatte, alte Fassung ) im Rahmen der Rechtskraft der Entscheidung (§ 141 Sozialgerichtsgesetz ) unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 131 Abs. 3 SGG untereinander gebunden sind und die auch die Schiedsstelle als Vertragshilfeorgan (zu dieser Funktion Bundessozialgericht vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, RdNr 9 mwN) bei ihrer erforderlich werdenden neuen Entscheidung zu beachten hat (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1, RdNr 14; Lange, jurisPK SGB XII, 3. Aufl 2020, § 77 SGB XII RdNr 88; so auch bereits das Bundesverwaltungsgericht vom 28.2.2002 - 5 C 25/01 - BVerwGE 116, 78, 86 = Buchholz 436.0 § 93 BSHG Nr. 7 aE ohne nähere Begründung) .

    Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Schiedsspruch vom 23.1.2017, gegen den sich die Beklagte zutreffend mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) wendet (vgl hierzu nur BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1) .

    Diese stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, RdNr 9 mwN) , deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R - BSGE 128, 162 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 3, RdNr 11; BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1, RdNr 14 mwN; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 12 mwN) .

    Einer (notwendigen) Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG) der Schiedsstelle bedurfte es nicht, weil ihr keine eigenen Rechte zustehen (vgl dazu nur BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, RdNr 13) .

  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R
    Als Verwaltungsakt unterliegt der Schiedsspruch grundsätzlich dem Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (dazu BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 10) , wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Schiedsstelle zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X) .

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden, wenn eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung orientiert (vgl zusammenfassend BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 10 RdNr 17) , wie ihn nunmehr § 75 Abs. 2 Satz 10 bis 12 SGB XII in der seit 1.1.2020 geltenden Fassung des BTHG aaO vorschreibt.

    Angesichts der zwischen Miet- und Eigentümermodell erheblichen Unterschiede in den zugrunde liegenden Kalkulations- und Finanzierungskonzepten, insbesondere bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit grundstücksbezogener Kosten (dazu BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 10 RdNr 25-26; Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 RdNr 167) , sind damit im Regelfall Mietkosten mit Mietkosten und Eigentümerkosten mit Eigentümerkosten zu vergleichen (ausführlich Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 22.6.2006 - 3 L 174/04 - juris RdNr 88 ff; vgl dazu auch BVerwG vom 19.12.2007 - 5 B 110/06; Bundesverfassungsgericht vom 1.9.2008 - 1 BvR 887/08, 1 BvR 888/08, 1 BvR 889/08, 1 BvR 890/08 und 1 BvR 891/08 - juris RdNr 19) .

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R
    Diese stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, RdNr 9 mwN) , deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R - BSGE 128, 162 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 3, RdNr 11; BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1, RdNr 14 mwN; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 12 mwN) .

    Auf den Sitz des Trägers der Einrichtung kommt es nach Sinn und Zweck der Regelung nicht an (BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 13) .

    Die Schiedsstelle hat nach dem Inhalt des Schiedsspruchs jedoch gerade nicht geprüft, ob die von der Beklagten geltend gemachten Miet- bzw Pachtkosten, die den Kern der verlangten Investitionskosten bilden, dem Vermieter tatsächlich geschuldet und damit plausibel sind (vgl dazu nur BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 20 ff) und sich im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung (§ 20 SGB X; zum Umfang der Amtsermittlung der Schiedsstelle BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 20) auch die Miet- und Pachtverträge nicht vorlegen lassen.

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R
    Die Beschwer liegt in der maßgeblichen Begründung für die Aufhebung des Schiedsspruchs, an die die Revisionsklägerin und der Revisionsbeklagte wegen der Besonderheiten des Verfahrens (vgl § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII hier in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hatte, alte Fassung ) im Rahmen der Rechtskraft der Entscheidung (§ 141 Sozialgerichtsgesetz ) unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 131 Abs. 3 SGG untereinander gebunden sind und die auch die Schiedsstelle als Vertragshilfeorgan (zu dieser Funktion Bundessozialgericht vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, RdNr 9 mwN) bei ihrer erforderlich werdenden neuen Entscheidung zu beachten hat (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1, RdNr 14; Lange, jurisPK SGB XII, 3. Aufl 2020, § 77 SGB XII RdNr 88; so auch bereits das Bundesverwaltungsgericht vom 28.2.2002 - 5 C 25/01 - BVerwGE 116, 78, 86 = Buchholz 436.0 § 93 BSHG Nr. 7 aE ohne nähere Begründung) .

    Diese stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, RdNr 9 mwN) , deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R - BSGE 128, 162 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 3, RdNr 11; BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1, RdNr 14 mwN; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 12 mwN) .

  • BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen

    Auszug aus BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R
    Ob das seitens der Schiedsstelle angewandte Eigentümermodell einen Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG bedeutet (vgl zur Anwendbarkeit auf die Beklagte BVerfG vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 - SozR 4-3300 § 9 Nr. 3 RdNr 76) , kann danach offenbleiben.
  • BVerfG, 01.09.2008 - 1 BvR 887/08

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von hinter den tatsächlichen Aufwendungen

    Auszug aus BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R
    Angesichts der zwischen Miet- und Eigentümermodell erheblichen Unterschiede in den zugrunde liegenden Kalkulations- und Finanzierungskonzepten, insbesondere bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit grundstücksbezogener Kosten (dazu BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 10 RdNr 25-26; Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 RdNr 167) , sind damit im Regelfall Mietkosten mit Mietkosten und Eigentümerkosten mit Eigentümerkosten zu vergleichen (ausführlich Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 22.6.2006 - 3 L 174/04 - juris RdNr 88 ff; vgl dazu auch BVerwG vom 19.12.2007 - 5 B 110/06; Bundesverfassungsgericht vom 1.9.2008 - 1 BvR 887/08, 1 BvR 888/08, 1 BvR 889/08, 1 BvR 890/08 und 1 BvR 891/08 - juris RdNr 19) .
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04

    Investitionskosten, Investitionsaufwendungen, Entgeltvereinbarung,

    Auszug aus BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R
    Angesichts der zwischen Miet- und Eigentümermodell erheblichen Unterschiede in den zugrunde liegenden Kalkulations- und Finanzierungskonzepten, insbesondere bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit grundstücksbezogener Kosten (dazu BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 10 RdNr 25-26; Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 RdNr 167) , sind damit im Regelfall Mietkosten mit Mietkosten und Eigentümerkosten mit Eigentümerkosten zu vergleichen (ausführlich Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 22.6.2006 - 3 L 174/04 - juris RdNr 88 ff; vgl dazu auch BVerwG vom 19.12.2007 - 5 B 110/06; Bundesverfassungsgericht vom 1.9.2008 - 1 BvR 887/08, 1 BvR 888/08, 1 BvR 889/08, 1 BvR 890/08 und 1 BvR 891/08 - juris RdNr 19) .
  • BVerwG, 19.12.2007 - 5 B 110.06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Festsetzung eines höhren Mietkostenanteils;

    Auszug aus BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R
    Angesichts der zwischen Miet- und Eigentümermodell erheblichen Unterschiede in den zugrunde liegenden Kalkulations- und Finanzierungskonzepten, insbesondere bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit grundstücksbezogener Kosten (dazu BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 10 RdNr 25-26; Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 RdNr 167) , sind damit im Regelfall Mietkosten mit Mietkosten und Eigentümerkosten mit Eigentümerkosten zu vergleichen (ausführlich Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 22.6.2006 - 3 L 174/04 - juris RdNr 88 ff; vgl dazu auch BVerwG vom 19.12.2007 - 5 B 110/06; Bundesverfassungsgericht vom 1.9.2008 - 1 BvR 887/08, 1 BvR 888/08, 1 BvR 889/08, 1 BvR 890/08 und 1 BvR 891/08 - juris RdNr 19) .
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R
    Die von der Beklagten allein vorgelegte Kostenkalkulation genügte aber ohne weitere Angaben nicht, die geltend gemachten Investitionskosten nachzuvollziehen (vgl dazu auch BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 23 ff).
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 20/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsfestsetzung für Leistungen eines

  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01

    Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94

  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 8/20 R

    Vergütung stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XII ;

    Die Frist von sechs Wochen zwischen schriftlicher Aufforderung zu Verhandlungen und der Anrufung der Schiedsstelle ist eingehalten (dazu BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R - BSGE 131, 240 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 4, RdNr 14) .

    In Bezug auf die Darlegungstiefe reicht es insoweit aus, dass die maßgebenden Gründe des Schiedsspruchs erkennbar sind und dass er Sachverhalt, Verfahrensablauf, Anträge und Erwägungen der Schiedsstelle sowie die dafür maßgebenden normativen Kriterien einschließlich ihrer Gewichtung enthält (zum Ganzen bereits BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R - BSGE 131, 240 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 4, RdNr 15; BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 10 RdNr 16) .

    Die Schiedsstelle hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zunächst zutreffend hinsichtlich der voraussichtlichen Personal- und Sachkosten im Wege eines internen Abgleichs eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen; hierbei steht ihr kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität obliegt ihr (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (stRspr; vgl nur BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R - BSGE 131, 240 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 4, RdNr 16 f; BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 26/16 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 11 RdNr 16 f; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 18) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 - L 15 SO 154/17

    Vergütungsvereinbarung - öffentlich-rechtlicher Vertrag - Schriftform -

    Eine Bindung der Schiedsstelle an die Begründung des Anfechtungsausspruchs des Gerichts wird mittelbar dadurch bewirkt, dass die Schiedsstelle ihre Rechte nur von den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens ableitet, die wiederum an den Urteilsausspruch gebunden sind (vgl. Urteil des BSG vom 23. Juli 2014, Az. B 8 SO 2/13 R, juris Rn. 11 und 12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, und zuletzt Urteil vom 28. Januar 2021, Az. B 8 SO 6/19 R, juris Rn. 11 = NZS 2021, 883).

    Es liegt hier kein dem vom BSG mit Urteil vom 28. Januar 2021, Az. B 8 SO 6/19 R, dokumentiert in juris vergleichbarer Fall vor, wonach ein zur Aufhebung einer Schiedsstellenentscheidung führender Formfehler in Gestalt eines Begründungsmangels nicht schon dann vorliegt, wenn die Begründung der Schiedsstelle einer materiellen Überprüfung nicht standhält (dort Rn. 15).

    In dem vom BSG entschiedenen Fall B 8 SO 6/19 R hatte die Schiedsstelle auch inhaltlich eine Begründung gegeben, die das BSG jedoch nicht für zutreffend angesehen hat.

    Nach der Rechtsprechung des BSG in dem Urteil vom 28. Januar 2021, Az. B 8 SO 6/19 R, müssen Ausgangspunkt eines Vergleichs die Kosten von auf gleicher wirtschaftlicher Basis tätigen Einrichtungen sein.

  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
    Streitgegenstand des Klageverfahrens ist die Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle, gegen die sich der Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 11; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R) erstinstanzlich gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an das Sächsische LSG gewandt hat.

    Die Entscheidung der Schiedsstelle stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar, deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 12; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 12; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 14).

    Dabei war es nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden, wenn eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des für die soziale Pflegeversicherung zuständigen 3. Senats zum sogenannten "externen Vergleichs" orientiert hat (vgl. Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität obliegt ihr nur eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 19; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R - juris Rn. 18).

  • LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23

    Ausfall der Schiedsstelle; Begründungsfrist; besondere Wohnform;

    Streitgegenstand des Klageverfahrens ist die Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle, gegen die sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 11; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R) erstinstanzlich gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an das Sächsische Landessozialgericht gewandt hat.

    Die Entscheidung der Schiedsstelle stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar, deren Entscheidungsspielraum sich am Verhandlungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 123 ff SGB IX regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 12; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 12; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 14).

    Gerichtlich zu prüfen ist demnach jedenfalls, ob der Sachverhalt ermittelt ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 12; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 12).

  • BSG, 19.04.2023 - B 3 P 2/22 R

    Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen -

    Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 131 Abs. 3 SGG kann sich in den vorliegenden Konstellationen eine Beschwer durch die Entscheidung des LSG daraus ergeben, dass die vom LSG in dem rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung zugrunde gelegte, der Schiedsstelle vorgegebene Rechtsauffassung nicht mit derjenigen übereinstimmt, die von der Klägerin vertreten wird (vgl etwa BSG vom 13.5.2015 - B 6 KA 20/14 R - BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr. 4, RdNr 17 f; BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R - BSGE 131, 240 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 4, RdNr 10; Keller in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, Vor § 143 RdNr 6) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2022 - L 5 P 60/19

    Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung; Anspruch

    Zu beachten sei auch, dass nach der Entscheidung des BSG vom 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R - ein Vergleich der Kosten von Mieteinrichtungen mit fiktiven Anschaffungs- und Herstellungskosten mit solchen von Einrichtungen im Eigentümermodell unzulässig sei.

    Das von der Klägerseite angeführte Urteil des BSG vom 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R - spricht nicht hiergegen.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.02.2024 - L 8 SO 59/23

    Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)

    Im Verhältnis zum Bg. kann die Bf. in der Hauptsache zulässig mit einer Anfechtungsklage die - hier derzeit noch ausstehende - Entscheidung der Schiedsstelle angreifen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R -, juris, RdNr. 11 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 3/13 R -, juris, RdNr. 12).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 aF

    Gegenstand des Klageverfahrens ist der Schiedsspruch vom 18.12.2017, gegen den sich der Kläger zutreffend mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG) wendet (vgl. hierzu nur BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSG, Urteil vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R -, juris Rn. 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht