Rechtsprechung
| BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R |
Volltextveröffentlichungen (12)
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Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitz in Deutschland - Bezug einer deutschen Rente - Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung bei einem schweizerischen Krankenversicherungsunternehmen
- openjur.de
Krankenversicherung der Rentner; Wohnsitz in Deutschland; Bezug einer deutschen Rente; Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung bei einem schweizerischen Krankenversicherungsunternehmen
- rechtsinformationen.bund.de
Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitz in Deutschland - Bezug einer deutschen Rente - Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung bei einem schweizerischen Krankenversicherungsunternehmen - Verfassungsmäßigkeit
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 249a SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 1 S 1 SGB 6 vom 18.12.1989, § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 vom 18.12.1989, § 45 Abs 1 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG
Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitz in Deutschland - Bezug einer deutschen Rente - Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung bei einem schweizerischen Krankenversicherungsunternehmen - Verfassungsmäßigkeit - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner bei einem schweizerischen Krankenversicherungsunternehmen
- ra.de
- Deutsche Rentenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner bei einem schweizerischen Krankenversicherungsunternehmen
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bundessozialgericht (Terminbericht)
Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Verfahrensgang
- SG Konstanz, 30.08.2007 - S 4 R 3423/06
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 R 5221/07
- BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R
Papierfundstellen
- DB 2014, 18
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (17)
- BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
Krankenversicherung der Rentner
Auszug aus BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R
Rn. 28 Zwar ist die rentenversicherungsrechtliche Position eines Versicherten, nach welcher der Rentenversicherungsträger sich durch Beiträge oder Zuschüsse an den Aufwendungen von Rentnern für ihre Krankenversicherung beteiligt, grundsätzlich von der Eigentumsgarantie mit umfasst (so BVerfGE 69, 272 LS 2 und 304 ff = SozR 2200 § 165 Nr. 81).Die konkrete Reichweite dieses Schutzes ergibt sich indessen erst aus der Bestimmung von "Inhalt und Schranken" des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S 2 GG durch die konkreten gesetzlichen Regelungen (so BVerfGE 69, 272, 305 = SozR aaO;… BVerfGE 116, 96, 124 f = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 85 mwN).
- EuGH, 06.07.2000 - C-73/99
Movrin - "Soziale Sicherheit - EG-Vertrag - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des …
Auszug aus BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R
§ 106 Abs. 1 S 1 SGB VI sei - im Anschluss an eine in der Kommentarliteratur vertretene Ansicht und an die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung - europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass auch eine Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen ausreiche, das der Aufsicht eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Vertragsstaates unterliege. Daher genüge es, wenn ein deutscher Rentenbezieher bei einem schweizerischen Versicherungsunternehmen krankenversichert sei, das der staatlichen Aufsicht der Schweiz unterliege. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH (EuGHE 2000, I-5625 = SozR 3-6050 Art. 10 Nr. 6 - Movrin) dürfe einem Rentner der Krankenversicherungszuschuss nicht allein mit Blick auf dessen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat und die dort bestehende Versicherungspflicht entzogen werden.Rn. 18 (1) Zwar darf ein Anspruchsausschluss für Zuschüsse zu ausländischen Krankenversicherungen nach Art. 10 EWGV 1408/71 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat der EG bzw EU als demjenigen wohnt, in dem der leistungsverpflichtete Träger seinen Sitz hat, und dort (pflicht-)krankenversichert ist (so EuGHE 2000, I-5625 = SozR 3-6050 Art. 10 Nr. 6 - Movrin). Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor.
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R
Auch die nationalen Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können, sind zur Vorlage an den EuGH nicht verpflichtet, wenn an der Richtigkeit der gewonnenen Auslegung keine vernünftigen Zweifel (mehr) bestehen (stRspr, vgl zB EuGHE 1982, 3415 LS 1 = NJW 1983, 1257).
- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R
Dem Gesetzgeber steht hierbei ein erheblicher (hier: sozialpolitischer) Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet (vgl zB BVerfGE 53, 257, 293; 75, 78, 97 f; 76, 220, 238; 92, 262, 273; 110, 1, 28). Der Ausschluss eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 106 SGB VI für einen in der Schweiz bestehenden Krankenversicherungsschutz stellt vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentums dar, zumal nach den Neuregelungen zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 (BGBl I 378) Rechtsänderungen eingetreten sind, insbesondere durch seine Regelungen zur Schaffung eines (kostengünstigen) Basistarifs in der privaten Krankenversicherung. - BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95
Erweiterter Verfall
Auszug aus BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R
Dem Gesetzgeber steht hierbei ein erheblicher (hier: sozialpolitischer) Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet (vgl zB BVerfGE 53, 257, 293; 75, 78, 97 f; 76, 220, 238; 92, 262, 273; 110, 1, 28). Der Ausschluss eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 106 SGB VI für einen in der Schweiz bestehenden Krankenversicherungsschutz stellt vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentums dar, zumal nach den Neuregelungen zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 (BGBl I 378) Rechtsänderungen eingetreten sind, insbesondere durch seine Regelungen zur Schaffung eines (kostengünstigen) Basistarifs in der privaten Krankenversicherung. - BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
Fremdrentengesetz
Auszug aus BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R
Die konkrete Reichweite dieses Schutzes ergibt sich indessen erst aus der Bestimmung von "Inhalt und Schranken" des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S 2 GG durch die konkreten gesetzlichen Regelungen (…so BVerfGE 69, 272, 305 = SozR aaO; BVerfGE 116, 96, 124 f = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 85 mwN). - BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86
Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG …
Auszug aus BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R
Dem Gesetzgeber steht hierbei ein erheblicher (hier: sozialpolitischer) Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet (vgl zB BVerfGE 53, 257, 293; 75, 78, 97 f; 76, 220, 238; 92, 262, 273; 110, 1, 28). Der Ausschluss eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 106 SGB VI für einen in der Schweiz bestehenden Krankenversicherungsschutz stellt vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentums dar, zumal nach den Neuregelungen zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 (BGBl I 378) Rechtsänderungen eingetreten sind, insbesondere durch seine Regelungen zur Schaffung eines (kostengünstigen) Basistarifs in der privaten Krankenversicherung. - BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84
Haushaltsbegleitgesetz 1984
Auszug aus BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R
Dem Gesetzgeber steht hierbei ein erheblicher (hier: sozialpolitischer) Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet (vgl zB BVerfGE 53, 257, 293; 75, 78, 97 f; 76, 220, 238; 92, 262, 273; 110, 1, 28). Der Ausschluss eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 106 SGB VI für einen in der Schweiz bestehenden Krankenversicherungsschutz stellt vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentums dar, zumal nach den Neuregelungen zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 (BGBl I 378) Rechtsänderungen eingetreten sind, insbesondere durch seine Regelungen zur Schaffung eines (kostengünstigen) Basistarifs in der privaten Krankenversicherung. - BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses verspätet angemeldeter Forderungen vom …
Auszug aus BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R
Dem Gesetzgeber steht hierbei ein erheblicher (hier: sozialpolitischer) Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet (vgl zB BVerfGE 53, 257, 293; 75, 78, 97 f; 76, 220, 238; 92, 262, 273; 110, 1, 28). Der Ausschluss eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 106 SGB VI für einen in der Schweiz bestehenden Krankenversicherungsschutz stellt vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentums dar, zumal nach den Neuregelungen zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 (BGBl I 378) Rechtsänderungen eingetreten sind, insbesondere durch seine Regelungen zur Schaffung eines (kostengünstigen) Basistarifs in der privaten Krankenversicherung. - BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R
Krankenversicherung - in der Bundesrepublik Deutschland lebender Rentner - kein …
Auszug aus BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R
Das ist etwa dann der Fall, wenn die Auslegung entscheidungserheblicher Normen durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt ist (EuGH, ebenda;… BSGE 70, 206, 215 = SozR 3-4100 § 4 Nr. 3 S 21 mwN;… BSG SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 8 S 48; zuletzt BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 8/10 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). - BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 25/90
Vorlagepflicht - Wettbewerbsregeln - Arbeitsvermittlung - Grenzen - …
- BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 9/95
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen …
- EuGH, 12.11.2009 - C-351/08
Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft …
- BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 5/07 R
Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Auslegung der Vorschriften des …
- EuGH, 16.01.1997 - C-134/95
USSL nº 47 di Biella / INAIL
- EuGH, 27.05.1993 - C-310/91
Schmid / Belgischer Staat
- EuGH, 23.11.1976 - 40/76
Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit
- BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R
Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das …
Allein der frühere Grenzübertritt des Klägers bei seiner Flucht ins Bundesgebiet führt daher nicht dazu, dass hier ein Fall vorläge, dessen entscheidungserhebliche Merkmale über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (aA Wunder, SGb 2014, 313, 317). Dies ist aber für die Anwendung der Arbeitnehmerfreizügigkeit erforderlich (vgl BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 R 13/11 R - SozR 4-2600 § 106 Nr. 3 RdNr 18;… stRspr EuGH, zB Urteil vom 16.1.1997 - C-134/95 - SozR 3-6030 Art. 48 Nr. 12 S 39 mwN). - LSG Baden-Württemberg, 08.04.2014 - L 9 R 3867/11 Dem Gesetzgeber steht hierbei ein erheblicher Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet (BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 R 13/11 R, SozR 4-2600 § 106 Nr. 3 und in Juris m.w.N. unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts).
Im Übrigen hat das BSG selbst dann keinen Verstoß gegen Art. 14 GG gesehen, wenn ein deutscher Rentenbezieher keinen Zuschuss zur Krankenversicherung erhält, obwohl er Aufwendungen für eine Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen hat, dieses aber nicht der deutschen Aufsicht unterliegt (BSG, Urteil vom 30.04.2013, a.a.O.).
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2013 - L 16 R 1253/11
Zuschuss zur Krankenversicherung in der Schweiz - obligatorische …
Rn. 17 Sie bezweifelt bereits die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten und trägt im Übrigen unter Bezugnahme auf Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 14. April 2011 - L 10 R 5221/07 - juris; Revision anhängig zum Az.:B 12 R 13/11 R) und des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 9. Juni 201 - L 4 R 583/06 - juris) vor, ihr Anspruch auf einen Beitragszuschuss seit dem 1. Juni 2009 sei nicht ausgeschlossen, da die OKP keine gleichzeitige Pflichtversicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung darstelle.
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2020 - L 9 R 4190/18
Kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 106 Abs 1 S 1 SGB 6 und auf eine …
Dem stehe die Rechtsprechung des BSG in Urteilen vom 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R - und vom 27.05.2014 - B 5 R 6/14 RE - entgegen. - LSG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2024 - L 8 R 16/24 Auch insoweit steht dem Gesetzgeber hierbei ein erheblicher (hier: sozialpolitischer) Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu (vgl. BSG Urt. v. 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R - juris Rn. 28).
- BSG, 29.01.2015 - B 5 RE 27/14 B
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2014 - L 4 P 2736/13 Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers kann sich nicht aus dem Verbrauch von Leistungen ergeben, da ein solches hinsichtlich künftiger Leistungen grundsätzlich ausscheidet (z.B. BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 R 13/11 R -, in juris).
- LSG Baden-Württemberg, 12.02.2014 - L 4 R 1514/13 Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägerin kann sich nicht aus dem Verbrauch von Leistungen ergeben, da ein solches hinsichtlich künftiger Leistungen grundsätzlich ausscheidet (z.B. BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 R 13/11 R -, in juris).
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