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Rechtsprechung
   BSG, 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37455
BSG, 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S (https://dejure.org/2012,37455)
BSG, Entscheidung vom 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S (https://dejure.org/2012,37455)
BSG, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - B 12 SF 2/12 S (https://dejure.org/2012,37455)
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    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - notwendige Streitgenossenschaft - keine Zuständigkeitsbestimmung bei logischer Notwendigkeit übereinstimmender Entscheidungen - keine Ermittlungen durch nächsthöheres Gericht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 57 Abs 1 S 1 SGG, § 58 Abs 1 Nr 5 SGG, § 74 SGG, § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 62 Abs 1 ZPO
    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - notwendige Streitgenossenschaft - keine Zuständigkeitsbestimmung bei logischer Notwendigkeit übereinstimmender Entscheidungen - keine Ermittlungen durch nächsthöheres Gericht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - notwendige Streitgenossenschaft - keine Zuständigkeitsbestimmung bei logischer Notwendigkeit übereinstimmender Entscheidungen - keine Ermittlungen durch nächsthöheres Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (9)

  • BSG, 15.07.2011 - B 12 SF 1/11 S

    Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs 1 Nr 5 SGG bei einfacher …

    Auszug aus BSG, 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S
    Rn. 4 Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG setzt für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh dass das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch selbst das zuständige Gericht bestimmen kann (vgl BSG Beschluss vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - FamRZ 2011, 1943;… BSG SozR 4-1500 § 58 Nr. 8 RdNr 4 f). Eine Zuständigkeitsbestimmung kommt daher vor allem dann in Betracht, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs. 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (…vgl BSG SozR 4-1500 § 58 Nr. 5 RdNr 6 mwN). Nicht ausreichend für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG ist dagegen die logische Notwendigkeit übereinstimmender Entscheidungen.

    Denn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen oder Gründe der Prozessökonomie rechtfertigen die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG nicht (vgl BSG Beschluss vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - FamRZ 2011, 1943;… BSG SozR 3-1500 § 58 Nr. 1 S 2).

    Denn nur in diesen Fällen würde sich die Rechtskraft einer Entscheidung auf alle Streitgenossen erstrecken (vgl zur Gesamtschuld bereits BSG Beschluss vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - FamRZ 2011, 1943). Bei den übrigen im deutschen Recht existierenden Gläubigermehrheiten, nämlich der Teilgläubigerschaft nach § 420 BGB und der Gesamtgläubigerschaft nach § 428 S 1 BGB, kann hingegen jeder Gläubiger im Außenverhältnis unabhängig vom anderen die ihm zustehende Leistung an sich verlangen (…vgl zum Ganzen etwa Medicus, Schuldrecht I, 17. Aufl 2006, RdNr 780 ff;… Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 10. Aufl 2006, RdNr 760 ff), so dass keine Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung besteht.

  • BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90

    Ausführung eines öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrages kein Verwaltungsakt, …

    Auszug aus BSG, 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S
    Es ist nicht ersichtlich, dass eine notwendige Streitgenossenschaft der Antragstellerinnen im Hinblick auf die von ihnen unter Hinweis auf § 850c Abs. 4 ZPO als Abtretungsgläubigerinnen gestellten Anträge (vgl zur entsprechenden Anwendung des § 850c ZPO, BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 S 9 ff) besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, so dass die Bestimmung der Zuständigkeit eines SG erforderlich wäre.
  • BSG, 02.04.2009 - B 12 SF 8/08 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - Örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts bei …

    Auszug aus BSG, 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S
    Rn. 4 Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG setzt für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh dass das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch selbst das zuständige Gericht bestimmen kann (vgl BSG Beschluss vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - FamRZ 2011, 1943; BSG SozR 4-1500 § 58 Nr. 8 RdNr 4 f). Eine Zuständigkeitsbestimmung kommt daher vor allem dann in Betracht, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs. 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (…vgl BSG SozR 4-1500 § 58 Nr. 5 RdNr 6 mwN). Nicht ausreichend für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG ist dagegen die logische Notwendigkeit übereinstimmender Entscheidungen.
  • BGH, 10.08.1994 - X ARZ 689/94

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH; Aufhebung eines …

    Auszug aus BSG, 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S
    Hingegen rechtfertigen weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzessystematik oder der Grundsatz der Prozessökonomie, dass das nächsthöhere Gericht selbst darüber hinausgehende, weitere Ermittlungen zur Bestimmung der Zuständigkeit anstellt (vgl BGH Beschluss vom 10.8.1994 - X ARZ 689/94 - NJW 1995, 534; BayObLG Beschluss vom 22.12.1987 - AR 3 Z 103/87 - BayObLGZ 1987, 463 mwN, beide zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).
  • BSG, 25.09.1998 - B 1 SF 4/98 S

    Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG

    Auszug aus BSG, 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S
    Denn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen oder Gründe der Prozessökonomie rechtfertigen die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG nicht (vgl BSG Beschluss vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - FamRZ 2011, 1943; BSG SozR 3-1500 § 58 Nr. 1 S 2).
  • BSG, 11.03.2005 - B 13 SF 1/05 S

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S
    Rn. 4 Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG setzt für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh dass das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch selbst das zuständige Gericht bestimmen kann (vgl BSG Beschluss vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - FamRZ 2011, 1943;… BSG SozR 4-1500 § 58 Nr. 8 RdNr 4 f). Eine Zuständigkeitsbestimmung kommt daher vor allem dann in Betracht, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs. 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 58 Nr. 5 RdNr 6 mwN). Nicht ausreichend für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG ist dagegen die logische Notwendigkeit übereinstimmender Entscheidungen.
  • OLG Celle, 16.05.2001 - 4 AR 33/01

    Gerichtsstand für Klagen von BGB-Gesellschaftern gegeneinander bei fehlendem Sitz …

    Auszug aus BSG, 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S
    Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen eine Gesamthandsgemeinschaft in der Form einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft bilden (…vgl hierzu Fikentscher/Heinemann, aaO, RdNr 783;… Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl 2012, § 432 RdNr 4 ff mwN). Ob die Antragstellerinnen Gesellschafterinnen einer BGB-Gesellschaft sind (vgl zur Zuständigkeitsbestimmung bei fehlendem Sitz einer BGB-Gesellschaft nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, OLG Celle Beschluss vom 16.5.2001 - 4 AR 33/01 - OLGR Celle 2001, 198 f), bedarf hier keiner Entscheidung, weil sie nicht als solche auftreten und weil sich weder aus Feststellungen des SG noch aus dem Inhalt der Akten ergibt, dass eine Forderung einer BGB-Gesellschaft geltend gemacht wird und mangels Sitzes der Gesellschaft das örtlich zuständige SG nicht bestimmt werden kann.
  • BSG, 05.11.1959 - 3 RJ 188/55
    Auszug aus BSG, 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S
    Rn. 6 Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nach § 74 SGG iVm § 62 ZPO vor, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann, sich also die Rechtskraft der Entscheidung auf alle Streitgenossen erstreckt, oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund notwendig ist, etwa bei Gesamthandsverhältnissen oder Gestaltungsklagen (vgl bereits BSGE 11, 35, 37 = SozR Nr. 4 zu § 74 SGG). Dies käme in Betracht, wenn die Antragstellerinnen als Rechtsgemeinschaft, dh als Gesamthandsgläubiger oder als Bruchteilsgemeinschaft, im Prozess aufträten.
  • BayObLG, 22.12.1987 - AR 3 Z 103/87

    Begründung der örtlichen Zuständigkeit bei der Anordnung einer …

    Auszug aus BSG, 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S
    Hingegen rechtfertigen weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzessystematik oder der Grundsatz der Prozessökonomie, dass das nächsthöhere Gericht selbst darüber hinausgehende, weitere Ermittlungen zur Bestimmung der Zuständigkeit anstellt (vgl BGH Beschluss vom 10.8.1994 - X ARZ 689/94 - NJW 1995, 534; BayObLG Beschluss vom 22.12.1987 - AR 3 Z 103/87 - BayObLGZ 1987, 463 mwN, beide zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - Vorliegen …

    Im Fall der vorliegend gegebenen subjektiven Antragshäufung gibt es - außerhalb des Bestimmungsverfahrens nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG - keinen einheitlichen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (vgl. § 74 SGG i.V.m. §§ 59 ff. der Zivilprozessordnung ; dazu etwa BSG, Beschluss vom 12. September 2002 - B 7 SF 52/02 S - ; Beschluss vom 24. August 1994 - 4 BS 4/93 - ; Beschluss vom 11. Juli 1978 - 1 S 3/78 - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2010 - L 18 SF 213/10 - ), insbesondere auch nicht unter Sachzusammenhangs- oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - B 12 SF 2/12 S - ;… Beschluss vom 16. Oktober 2008 a.a.O. - ; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 AV 7/93 - ).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2016 - L 4 P 2987/14

    Soziale Pflegeversicherung - Anschubfinanzierung zur Errichtung von …

    Bei den übrigen im deutschen Recht existierenden Gläubigermehrheiten, insbesondere der Gesamtgläubigerschaft nach § 428 Satz 1 BGB, kann hingegen jeder Gläubiger im Außenverhältnis unabhängig vom anderen die ihm zustehende Leistung an sich verlangen (BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - B 12 SF 2/12 S - juris, Rn. 6).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2014 - L 3 R 379/14

    Abtretung - Höhe des pfändbaren Betrages - Zusammentreffen von Abtretung und …

    Rn. 30 Anders als das SG sieht der Senat in den Fällen, in denen nach einer Abtretung von Rentenansprüchen wegen sonstiger Ansprüche gemäß § 53 Abs. 3 SGB I der Abtretungsgläubiger vom Sozialleistungsträger unter Bezugnahme auf § 850c Abs. 4 ZPO die Auszahlung eines höheren Teils der Rente durch die hier allein gebotene allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 - LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. November 2002 - L 4 B 106/02 - SG München, Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2013 - S 4 R 1961/12 - siehe auch BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - B 12 SF 2/12 S - alle in juris) begehrt, keine prozessrechtliche Grundlage für eine isolierte (Vorab-)Entscheidung durch Beschluss in entsprechender Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO.
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