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Rechtsprechung
   BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2119
BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R (https://dejure.org/1998,2119)
BSG, Entscheidung vom 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R (https://dejure.org/1998,2119)
BSG, Entscheidung vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R (https://dejure.org/1998,2119)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Student - Studium Hochschule - Rückforderungsbescheid - Rücknahme - Universität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des § 152 Abs. 2 AFG auf Leistungszeiträume vor dem 1.1.1994

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (40)Zitiert selbst (11)

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92

    Beitragsfreiheit - Student - Abschluß - Ergänzungsstudium

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R
    Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) den Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 103a AFG (BSGE 72, 206 ff = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1) zur Stellungnahme aufgefordert.

    Letztlich verstoße die Rechtsprechung des BSG zu § 103a AFG (BSGE 72, 206 ff = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 und SozR 3-4100 § 103a Nr. 2) gegen Art. 3 Grundgesetz (GG); insoweit nehme er Bezug auf die zu § 118a AFG aF ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

    Mit diesem Vorbringen hat der Kläger seiner Darlegungslast (vgl BSGE 72, 20G, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 und BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S 14) nach § 103a Abs. 2 AFG nicht genügt.

    Nicht ausreichend ist etwa, weil durch die Verwaltung nicht nachprüfbar, wenn der Student pauschal angibt, durch das Studium nicht voll in Anspruch genommen worden zu sein, etwa weil er infolge hoher Begabung nicht ausgelastet sei (vgl BT-Drucks 11/800 S 20; BSGE 72, 206, 210 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Das reicht jedoch nicht aus, um feststellen zu können, ob und inwieweit der Kläger zu den üblichen Arbeitszeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und damit nicht nur zu Zeiten zur Verfügung steht, die seinem Studium (einschließlich der erforderlichen Examensvorbereitungen) angepaßt sind (BSGE 72, 206 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

  • BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94

    Widerlegung der Vermutung beitragsfeier Beschäftigung durch einen Studenten

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R
    Letztlich verstoße die Rechtsprechung des BSG zu § 103a AFG (BSGE 72, 206 ff = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 und SozR 3-4100 § 103a Nr. 2) gegen Art. 3 Grundgesetz (GG); insoweit nehme er Bezug auf die zu § 118a AFG aF ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

    Mit diesem Vorbringen hat der Kläger seiner Darlegungslast (vgl BSGE 72, 20G, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 und BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S 14) nach § 103a Abs. 2 AFG nicht genügt.

    Um solche Anforderungen handelt es sich nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen die Einhaltung einer bestimmten Studiendauer und/oder, für die jeweiligen Semester, die Belegung und den Besuch bestimmter Vorlesungen und Seminare oder einer bestimmten Wochenstundenzahl verbindlich vorschreiben (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S 14f).

    Er hat nicht dargelegt, wie er sein Studium bei ordnungsgemäßer Erfüllung der og Anforderungen, also im Rahmen der zulässigen Erstreckung seines Studiums über die Regelanforderungen hinaus, gestaltet hätte, um daneben einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen zu können (vgl BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S 17; Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 25/97).

    Denn es verbleibt jedem Studenten die Möglichkeit, durch konkrete Umstände darzulegen und nachzuweisen, daß er auch bei einem ordnungsgemäßen Studium noch in der Lage ist, einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen (vgl BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S 15f).

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Rückforderung der erbrachten …

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R
    Wie das BSG bereits entschieden hat (vgl Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen), ist die Vorschrift auch in den Fällen heranzuziehen, in denen sich die Rücknahme auf Leistungszeiträume bezieht, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1994 (Art. 14 Abs. 1 des 1. SKWPG) lagen.

    § 152 Abs. 2 AFG erleichtert mithin durch den Wegfall einer Ermessensbetätigung die Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ausschließlich bei solchen Personen, die sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht auf Vertrauen in die rechtswidrige Begünstigung berufen dürfen (Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97 - mwN).

    Die Rechtsgrundlage für die Rücknahme konnte hier ausgewechselt werden, weil dieselbe Rechtsfolge eintritt und auch die Voraussetzungen dieser Rechtsfolge in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn 2 und 4 SGB X ähnlich geregelt sind und im Hinblick auf § 152 Abs. 2 AFG nF gerade keine Ermessensentscheidung zu ergehen hatte (vgl zum Vorstehende: Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97 - mwN).

  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 56/96

    Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung ab 1.1.1994 …

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R
    Die Rücknahme nach § 152 Abs. 2 AFG nF ist somit unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X stets geboten (vgl hierzu auch BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13 S 92f;… BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7 S 16f und Nr. 8 S 23f).

    Evtl Härten kann die Verwaltung gemäß § 152 Abs. 5 AFG begegnen (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13 S 94).

  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 99/96

    Verfügbarkeit eines immatrikulierten Studenten

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R
    Auszugehen ist zunächst im Rahmen einer bei der Regelung von Massenerscheinungen im Interesse einer effizienten Verwaltung zulässigen Typisierung und Pauschalierung (…vgl BVerfGE 63, 255, 261 ff = SozR 4100 § 111 Nr G), daß durch die Immatrikulation zwischen dem Studenten und der Hochschule ein Rechtsverhältnis entsteht, das die Vermutung begründet, der Student könne während seines Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen (vgl Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 99/96 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    § 103a Abs. 2 AFG enthält - auch - eine Beweiserleichterung zugunsten der Verwaltung, die der praktischen Rechtsanwendung dient (vgl Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 99/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 16/92

    Belastender Bescheid - Ermessensfehler

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R
    Denn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beziehen sich allein auf die Angaben über seine Eigenschaft als Student, die ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 1. Buch Sozialgesetzbuch ) obliegen, nicht jedoch auf den Kausalzusammenhang zwischen diesen Angaben und der rechtswidrigen Bewilligung von Alhi (vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 16 S 41; Kasseler Komm - Steinwedel § 45 SGB X RdNr 38).
  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R
    Es hatte in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässig, daß an den Nachweis der Verfügbarkeit immatrikulierter Studenten iS einer widerlegbaren Vermutung strengere Anforderungen gestellt werden könnten als an andere Arbeitslose (vgl BVerfGE 74, 9 = SozR 4100 § 118a Nr. 1).
  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 51/96

    Verfassungsgerichtliche Unvereinbarkeitserklärung durch § 152 Abs. 1 AFG , …

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R
    Die Rücknahme nach § 152 Abs. 2 AFG nF ist somit unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X stets geboten (…vgl hierzu auch BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13 S 92f; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7 S 16f und Nr. 8 S 23f).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R
    Auszugehen ist zunächst im Rahmen einer bei der Regelung von Massenerscheinungen im Interesse einer effizienten Verwaltung zulässigen Typisierung und Pauschalierung (vgl BVerfGE 63, 255, 261 ff = SozR 4100 § 111 Nr G), daß durch die Immatrikulation zwischen dem Studenten und der Hochschule ein Rechtsverhältnis entsteht, das die Vermutung begründet, der Student könne während seines Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen (vgl Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 99/96 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 15/86

    Student - Arbeitsvermittlung

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R
    Nicht ausreichend ist - wovon der Kläger im Verwaltungsverfahren allerdings ua ausgegangen ist - zur Widerlegung, wenn der Student bereit sein sollte, bei einem entsprechenden Angebot eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen; denn der Arbeitsvermittlung steht derjenige nicht aktuell zur Verfügung, der erst eine Tätigkeit aufgeben und eine bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandene objektive Vermittelbarkeit herbeiführen muß (vgl BSGE 62, 166, 169 = SozR 4100 § 103 Nr. 39 und Nr. 46 S 127).
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 25/97

    Werkstudentenprivileg beim Arbeitslosengeld

  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R

    Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit - …

    Das Interesse der Klägerin daran, dass ein belastender Verwaltungsakt nicht nachträglich auf eine andere ihn tragende Rechtsgrundlage gestützt wird, ist rechtlich nicht per se geschützt (vgl dazu: Senatsurteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R; BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97; Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit eines Schülers bzw. Studenten

    Die objektive Verfügbarkeit im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F. besteht mithin bei den genannten Personen nur dann, wenn ihnen über eine versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III hinaus eine versicherungspflichtige Beschäftigung rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. zu diesen Zusammenhängen BSG, Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 24 a.E.).

    Der Schüler bzw. Student ist so lange als der Arbeitsvermittlung nicht aktuell zur Verfügung stehend anzusehen, bis er die Vermutung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. widerlegt hat (vgl. BSG. Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 26).

    Insoweit kommt es nur auf die verbindlich vorgeschriebenen Ausbildungs- und Anwesenheitszeiten an (…vgl. BSG, Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 -, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 27).

    Vielmehr muss der Schüler bzw. Student die von ihm beabsichtigte Studien- bzw. Ausbildungsgestaltung im Einzelnen aufzeigen, und zwar unter Angabe des jeweiligen Semesters sowie der Anzahl und insbesondere der zeitlichen Lage der vorgesehenen Unterrichtsstunden zuzüglich der zu berücksichtigenden Zeiten für Vor- und Nachbearbeitung, Wegezeiten und ggf. Praktika (…vgl. BSG, Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 -, juris Rn. 24; Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 28 f.).

    Das Aufzeigen einer bloß theoretischen Möglichkeit, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, reicht nicht (BSG, Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 29).

    Abgesehen davon, dass die Klägerin bis heute nicht vorgetragen hat, was sie bei einem entsprechenden Hinweis der Beklagten zu der von ihr geplanten Ausbildungsgestaltung vorgetragen hätte (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 30), hat die Beklagte der Klägerin im Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 im Einzelnen mitgeteilt, von welcher zeitlichen Belastung durch die Ausbildung sie ausgeht und warum ihrer Auffassung nach die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. nicht widerlegt ist.

    Wie bereits ausgeführt, ist der Schüler bzw. Student so lange als der Arbeitsvermittlung nicht aktuell zur Verfügung stehend anzusehen, bis er die Vermutung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. widerlegt hat (vgl. BSG, Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 26).

    Andernfalls würde der Sinn und Zweck des § 120 Abs. 2 SGB III a.F., der eine Beweiserleichterung zugunsten der Verwaltung, die der praktischen Rechtsanwendung dient, enthält (…vgl. BSG, Urt. v. Urt. v. 24.07.1997 - 11 RAr 99/96 -, juris Rn. 17; Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 28), konterkariert.

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R

    Nachschieben von Gründen bei gebundenen Verwaltungsakten, Aufrechterhaltung der …

    Abweichend vom allgemeinen Sozialverwaltungsrecht des SGB X ergeht die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten mithin seit 1. Januar 1994 im Anwendungsbereich des § 152 Abs. 2 AFG (jetzt: § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung) - dh, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X wegen Bösgläubigkeit des Begünstigten nicht vorliegen - nicht als Ermessens-, sondern als gebundene Entscheidung, und zwar auch bei vor 1994 ausgesprochenen Bewilligungen (BSG Urteil vom 18. September 1994 - 11 RAr 9/97 - DBlR 4454a AFG § 152; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R - DBlR 4457a AFG § 152).
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