Rechtsprechung
| BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Urlaubsgratifikation - Rückzahlungsklausel - Kündigung
Verfahrensgang
- LAG Düsseldorf, 24.01.1963 - 2 Sa 409/62
- BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63
Papierfundstellen
- BAGE 15, 23
- NJW 1964, 171
- DB 1963, 1399
- DB 1963, 1683
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- BAG, 24.01.1963 - 5 AZR 100/62
Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsklauseln bezüglich Ausbildungskosten
Auszug aus BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63
3. Eine davon verschiedene Frage ist aber die, ob im vorliegenden Fall der - wie dargelegt - vertragsfreie Raum von den Parteien nicht deshalb überschritten ist, weil die getroffene Absprache eine sog. u n z u l ä s s i g e K ü n d i g u n g s e r s c h w e r u n g darstellt, a) Der Standpunkt des erkennenden Senates sowie der des Ersten Senates des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der unzulässigen Kündigungserschwerungen ergibt sich zusammengefaßt aus dem Urteil vom 24. Januar 1 9 6 3 - 5 AZR 100/62 - AP Nr. 2 9 zu Art" 12 GG. - BAG, 31.05.1960 - 5 AZR 505/58
Freiwillig gewährte Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung - …
Auszug aus BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63
Dort ist unter Bezugnahme auf die Fälle von RUckzahlungsklauseln bei der freiwilligen Gewährung von Gratifikationen aller Art (einschließlich Abschluß- und Treueprämien) (vgl. BAG 9, 250 ff" = AP Nr. 15 zu § 6 ll BGB Gratifikation; BAG AP Nr. 20 - 25 zu § oll BGB Gratifikation) sowie bei der freiwilligen Gewährung von Ausbildungsbeihilfen (vgl. BAG AP Nr" 25, 26, 29 zu Art. 12 GG) zusammengefaßt ausgeführt, daß trotz der an sich gegebenen Vertragsfreiheit der Parteien nach den sich aus Art" 12 Abs" 1 GG ergebenden Wirkungen, im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und auch aus dem Ge- 12 sichtspunkt der Gesetzesumgehung solche Rückzahlungsklauseln dann und insoweit unverbindlich sind, als sie für eine unangemessen lange Zeit vereinbart sind". - BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 452/61
Weihnachtsgratifikation - Rückzahlungsklausel
Auszug aus BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63
Insoweit gelten - vorbehaltlich der besonde ren Umstände des Einzelfalles - sinngemäß die Grundsätze, die der Senat in seinen Urteilen vom 10. Mai 1962 - 5 AZR 452/61 und 5 AZR 553/61 - AP Nr. 22 und Nr. 23 zu § 611 BGB Gratifikation - so wie in den Urteilen vom 13° Juli 1962 - 5 AZR 498/61 - und vom 12. Dezember 1962 - 5 AZR 324/62 - AP Nr. 24, Nr. 25 zu § 611 BGB Gratifikation - für Rückzahlungsklauseln bei freiwillig gewährten Weihnachtsgratifikationen und Abschluß- bzw. Treue prämien aufgestellt hat.
- BAG, 09.02.1956 - 1 AZR 329/55
Klausel eines Tarifvertrages - Ausscheiden auf eigenen Wunsch - Jahresurlaub - …
Auszug aus BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63
Soweit dagegen über die unabdingbaren Mindestvorschriften des UrlaubsG NRW oder eines Tarifvertrages hinaus vom Arbeitgeber zusätzliche Leistungen aus Anlaß des Urlaubes eines Arbeitnehmers diesem 4 gewährt werden, besteht durchaus ein vertragsfreier Raum, mit dein sich § 5 Abs" 3 UrlaubsG NRW nicht befaßt" Das hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits mehrfach für ähnlich gelagerte Fälle zum Ausdruck gebracht (vgl" BAG AP Nr. 1 zu § 6 UrlaubsG Niedersachsen mit Anm. von Maus; vgl" auch BAG 2, 322 [325] = AP Nr. 1 zu § 394 BGB; BAG AP Nr. 3 zu § 394 BGB). - BAG, 12.12.1962 - 5 AZR 324/62
Wirksamkeit und Reichweite eines dog. Rückzahlungsklausel
Auszug aus BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63
Insoweit gelten - vorbehaltlich der besonde ren Umstände des Einzelfalles - sinngemäß die Grundsätze, die der Senat in seinen Urteilen vom 10. Mai 1962 - 5 AZR 452/61 und 5 AZR 553/61 - AP Nr. 22 und Nr. 23 zu § 611 BGB Gratifikation - so wie in den Urteilen vom 13° Juli 1962 - 5 AZR 498/61 - und vom 12. Dezember 1962 - 5 AZR 324/62 - AP Nr. 24, Nr. 25 zu § 611 BGB Gratifikation - für Rückzahlungsklauseln bei freiwillig gewährten Weihnachtsgratifikationen und Abschluß- bzw. Treue prämien aufgestellt hat. - BAG, 13.07.1962 - 5 AZR 498/61
Kündigungsfrist - Weihnachtsgratifikation - Treueprämie - Rückzahlungsklausel
Auszug aus BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63
Insoweit gelten - vorbehaltlich der besonde ren Umstände des Einzelfalles - sinngemäß die Grundsätze, die der Senat in seinen Urteilen vom 10. Mai 1962 - 5 AZR 452/61 und 5 AZR 553/61 - AP Nr. 22 und Nr. 23 zu § 611 BGB Gratifikation - so wie in den Urteilen vom 13° Juli 1962 - 5 AZR 498/61 - und vom 12. Dezember 1962 - 5 AZR 324/62 - AP Nr. 24, Nr. 25 zu § 611 BGB Gratifikation - für Rückzahlungsklauseln bei freiwillig gewährten Weihnachtsgratifikationen und Abschluß- bzw. Treue prämien aufgestellt hat. - BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 456/62
Treuevergütung - Abschlußvergütung - Rückzahlungsklausel
Auszug aus BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63
2 I 2 4= Bei einer Teilnichtigkeit einer Rückzahlungs klaasei in dem zu Leitsatz 3 erörterten Rail spricht eine Vermutung dafür, daß der Arbeitgeber im Palle der Kenntnis der Teilnichtig keit die Urlaubsgratifikation weder unterlas sen noch gekürzt, sondern unter einem solchen Rückzahlungsvorbehalt gewährt hätte, wie er gültig vereinbart werden kann= Mit diesem In halt muß der Arbeitgeber die Rückzahlungsklau sel gegen sich gelten lassen (im Anschluß an BAG AP N r 0 25 zu § 611 BGB Gratifikation und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senates vcm 5o Oktober 1963 - 5 AZR 456/62 -)" . - BAG, 03.10.1958 - 1 AZR 183/58
Tarifvertrag - Beschäftigungsdauer - Anspruch auf Jahresurlaub - Vorschuß - …
Auszug aus BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63
Soweit dagegen über die unabdingbaren Mindestvorschriften des UrlaubsG NRW oder eines Tarifvertrages hinaus vom Arbeitgeber zusätzliche Leistungen aus Anlaß des Urlaubes eines Arbeitnehmers diesem 4 gewährt werden, besteht durchaus ein vertragsfreier Raum, mit dein sich § 5 Abs" 3 UrlaubsG NRW nicht befaßt" Das hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits mehrfach für ähnlich gelagerte Fälle zum Ausdruck gebracht (vgl" BAG AP Nr. 1 zu § 6 UrlaubsG Niedersachsen mit Anm. von Maus; vgl" auch BAG 2, 322 [325] = AP Nr. 1 zu § 394 BGB; BAG AP Nr. 3 zu § 394 BGB).
- BAG, 11.06.1964 - 5 AZR 472/63
Weihnachtsgratifikation
Nach der Rechtsprechung des Senats (statt aller: BAG 13, 129 ff. [136] = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation; AP Nr. 23 zu § 611 EGB Gratifikation; BAG 13, 204 [209, 210] = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 3" Oktober 1963 - 5 AZR 456/62 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 3 .Oktober 1963 - 5 AZR 131/63 - [demnächst] AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation; Urteil vom 6 .Der Senat hat in dem Urteil vom 3 Oktober 1963 - 5 AZR 131/63 - (demnächst) AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation - ausdrücklich und eingehend zum Ausdruck gebracht, daß das einfallsreiche - konjunkturbedingte - Ringen der Arbeitgeber um die Erzielung möglichst großer Betriebsbindungen der Arbeitnehmer und das - ebenso einfallsreiche und konjunkturbedingte - Ringen der Arbeitnehmer um möglichst geringe Kündigungserschwerungen aus Gründen der R e c h t s s i c h e r h e i t nur noch schwer mit den Mitteln der F a l l j u s t i z , sondern überwiegend mit einer genera lisierenden Betrachtung zu meistern ist.
In dem Urteil vom 3" Oktober 1963 - 5 AZR 131/63 - (demnächst) AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation - hat der Senat zudem - wenn auch nur mit kurzer Begründung - den Sockelbetrag ebenfalls ausdrücklich abgelehnt.
- BAG, 31.03.1966 - 5 AZR 516/65
Gratifikationszahlung - Rückzahlungsklausel
Verwiesen wird auf die Urteile BAG 13, 129 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation, AP Nr. 23 aaO, BAG 13, 204 = AP Nr. 24 aaO, AP Nr. 25 aaO, BAG 15, 17 = AP Nr. 27- aaO, BAG 15, 153 = AP Nr. 28 aaO und BAG 16, 108 =- AP Nr. 36 aaO sowie BAG 15, 23 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation. - BAG, 06.12.1963 - 5 AZR 169/63
Gratifikation - Abschlußprämie - Rückzahlungsklausel
22 - 25 zu § 611 BGB.Gratifikation und auf die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des Senates vom 3" Oktober 1363 - 5 AZR 456/62 und 5 AZR 131/63 - verwiesen (vgl. auch A " 9 ; 25c ff. = AP Kr. 15 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP tu 25, 26, 29 zu Art. 12 GG) .
- BAG, 17.10.1968 - 5 AZR 281/67
Gratifikation - Betriebsbindung
112 unterliegen, solche mit längeren Kündigungsfristen einer Bindungswirkung von sechs Monaten« Das kann nicht rechtens sein" Dem Arbeitgeber muß es in solchen Fällen überlassen bleiben, einen Bindungseffekt entweder durch eine zeitlich andere Lage der GratifikationsZahlung oder durch höhere Zahlungen (Monatsgehalt) zu erreichen« 5) Sind demnach die Rückzahlungsklauseln in der Betriebsvereinbarung vom 5" Oktober 1965 unwirksam, so spricht eine Vermutung dafür, daß die Beklagte auch in Kenntnis dieser Unwirksamkeit die Urlaubsgratifikation weder unter lassen noch gekürzt, sondern gleichwohl mit einer Rück zahlungski ausel im zulässigen Rahmen gewährt hätte (BAG 13, 129 = AP Nr« 22 zu § 611 BGB Gratifikation;… BAG 13, 204 = AP Nr« 24 aaO;… BAG AP Nr« 25, 61 aaO; BAG 15, 23 = AP Nr« 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation)" Hierzu vertritt die Beklagte in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil die Auffassung, die Betriebsvereinbarung sei dahin auszulegen oder doch umzudeuten, daß die Beklagte eine einheitliche Gratifikation in Höhe von 120 % eines Monatsgehalts gewährt hätte mit der Folge einer Bindungswirkung über den 30" September hinaus« Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden" In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidungen vom 7« September 1967, 16« November 1967 und 22« Februar 1968 (demnächst AP Nr" 61, 63 und 64 zu § 611 BGB Gratifikation) ist hierzu folgendes zu sagen: Zwar dienen Ur laubs- und Weihnachtsgratifikation in gleicher Weise u"a" dem Zweck, dem Arbeitnehmer eine besondere Vergütung zu gewähren, weil aus Anlaß des Urlaubs wie anläßlich des Weihnachtsfestes e i n .zusätzlicher Geldbedarf auftritt (BAG 15, 25 = AP Nr« 1 zu § 611 .BGB Urlaub und Gratifikation Ziff" 5 b)" Die Rückzählungspflicht ist bei der Beklagten laut der Betriebsvereinbarung vom 5° Oktober 1965 auch in gleicher Weise sowohl für die Urlaubs- wie für die Weihnachtsgratifikation geregelt" Gleichwohl vermag der Senat die beiden Zahlungen nicht so anzusehen, als ob eine einheitliche Zahlung von 120 % eines Monatsgehalts erfolgt wäre oder die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine derartige Regelung getroffen hätte, falls ihr die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung bekannt gewesen wäre (§ 140 BGB). - BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 456/62
Treuevergütung - Abschlußvergütung - Rückzahlungsklausel
1963 ~ 5 AZR 131/63 -). - BAG, 09.03.1967 - 5 AZR 292/66
Urlaubsgeld - Betriebsvereinbarung
Es bedarf da her weder einer Entscheidung der Frage, ob die hier maßgebliche Bestimmung der Betriebsvereinbarung gegen § 59 BetrVG verstößt, noch ob sie nach Übernahme der R Weirke durch die Beklagte fortgegolten hat, noch schließlich ob sie von der Beklagten Ende 1964-, Anfang 1965 gekündigt wurde , Denn der Wortlaut des § 5 Ziff« 1 der Betriebsvereinbarung nimmt die Zahlung eines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes nicht in Bezug« Zwar kann davon ausgegangen werden, daß die Verweisung auf die tariflichen Bestimmungen sich nicht nur auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung am 1« April 1955 geltenden Tarifnormen bezieht und daß entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur die Gewährung der Urlaubstage gemeint ist, sondern auch deren Bezahlung« Schon vor Erlaß des Urlaubsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27= November 1956 (vgl= § § 1, 7 Abs« 1) und des Bun desurlaubsgesetzes (vgl= §§ 1, 11 BUrlG) entsprach es allgemeiner Auffassung, daß unter Urlaub die Gewährung von Freizeit und die Fortzahlung der Vergütung zum Zwecke der Erholung zu verstehen ist, vorbehaltlich des Berechnungsmodus für diese Vergütung« Beide Faktoren bilden eine untrennbare Einheit, von dem Fall der Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einmal abgesehen (vgl« BAG 3, 23, 60, 52; 8, 219 = AP Nr« 6, 10, 11, 5A zu § 611 BGB Urlaubsrecht; ArbG Lörrach AP Nr« 31 zu § 611 3GB'Urlaubsrecht)« Der Arbeitnehmer sollte nach den allgemeinen Grundsätzen des Urlaubsrechts im Urlaub etwa das Entgelt erhalten, das er verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte« Er sollte sich nicht schlechter stehen, als wenn er ohne Urlaub im Arbeitsverhältnis gearbeitet hätte (vgl« BAG 8, 219 = AP Nr« 54- zu § 611 BGB Urlaubsrecht, mit weiteren Nachweisen)« Daraus folgt aber zugleich, daß unter "Urlaubsgewährung" im Sinne des § 5 Ziff« 1 der Betriebsvereinbarung von 1955 in finanzieller Hinsicht lediglich die Aufrechterhaltung des bisherigen Entlohnungsstatus bzw« die Fortzahlung der Bezüge (Urlaubsentgelt) zu verstehen ist« Das ergibt sich auch noch nach heutigem Rechtszustand deutlich aus den §§ 1 und 11 BUrlG und hat erst recht im Jahre 1955 gegolten« Die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes, das im Bereich der Metallindustrie erstmals der HIV vom k 0 M ä r z :1965 gebracht hat, stellt demgegenüber eine mit dem Wesen des Urlaubs nicht zwangsläufig verknüpfte zusätzliche Leistung des Arbeitgebers dar, die Gratifikationscharakter hat (BAG 15, 23 = AP Nro 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation; Dersch-Neunann, BUrlG, 3 Auf 1 " , § 1, Anm. 59, § 11, Aniru kl ff)0 Sie wird nicht für den Urlaub sondern aus Anlaß des Urlaubs gewährte Das Urlaubsgeld deckt nicht den Freizeitanspruch in finanzieller Hinsicht ab, sondern stellt eine besondere Zuwendung dar, hinter der kein Freizeitanspruch steht" Schon nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung von 1955 ist daher die Beklagte zur Zahlung eines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes an den Kläger nicht verpflichtet" Es. kommt noch hinzu, daß die globale Verweisung auf die jeweils gültigen Tarifnormen sich nur auf solche Regelungen erstrecken kann, mit denen die Partner der Betriebsvereinbarung s"Zt" billiger- und gerechterweise rechnen konnten (vgl" BAG AP Nr" 78 zu § 2k2 BGB Ruhegehalt)" Das war aber im Jahre 1955 hinsichtlich der Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes nicht der Fall". - BAG, 07.12.1983 - 5 AZR 74/82 Überträgt man diese Grundsätze auf die vorliegende Urlaubs sondervergütung, so ergibt sich, daß mit ihrer Zahlung eine Bindung des Beklagten nur bis zum 30. September 1980 erfolgen konnte (BAG Urteil vom 17. Oktober 1968 - 5 AZR 281/67 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe; BAG 15, 23, 26 ff. = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation).
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