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Rechtsprechung
   BAG, 22.11.1965 - 3 AZR 130/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,618
BAG, 22.11.1965 - 3 AZR 130/65 (https://dejure.org/1965,618)
BAG, Entscheidung vom 22.11.1965 - 3 AZR 130/65 (https://dejure.org/1965,618)
BAG, Entscheidung vom 22. November 1965 - 3 AZR 130/65 (https://dejure.org/1965,618)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kraftdroschkenunternehmer - Taxiunternehmen - Wettbewerbsabrede - Meidung einer Vertragsstrafe - Abwerbung - Vertragsstrafenabrede

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 17, 338
  • NJW 1966, 689
  • MDR 1966, 446
  • BB 1966, 207
  • DB 1966, 269
  • DB 1966, 296
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 13.09.1969 - 3 AZR 138/68

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Es hat dabei jedoch angenommen, die Regelungen in §§ 74 ff. HGB und § 133 f. GewO für Wettbewerbsverbote mit kaufmännischen und gewerblichen Angestellten gäben die Wertmaßstäbe dafür ab, wie die Sittenwidrigkeit von Wettbewerbsverboten mit sonstigen Arbeitnehmern nach § 138 BGB zu beurteilen sei (BAGE 17, 338 [340] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Abwerbung [zu II 2 a]; AP Nr. 22 zu § 74 HGB [III 1 a]; AP Nr. 21 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel [2 b].

    Diese Rechtsprechung betraf z.B. gewerbliche Arbeiter (BAGE 10, 316 = AP Nr. 1 zu § 133 g GewO ; Urteil vom 9. September 1968 - 3 AZR 188/67 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel; LAG Düsseldorf, AP Nr. 1 zu § 133 f. GewO ); Taxifahrer (BAGE 17, 338 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Abwerbung).

  • BAG, 02.02.1968 - 3 AZR 462/66

    Wettbewerbsverbot

    stellten, sind bereits in § 74 a Abs" 1 HGB erfaßt" Sie sind hier in der Weise geregelt, daß das Überschreiten der gesetzlichen Grenzen nicht die Nichtigkeit des Verbots im ganzen, sondern lediglich die Zurückführung auf das erlaubte Maß zur Folge hat; denn gemäß § 74 a Abs" 1 HGB ist das Verbot nur insov/e it unverbindlich, als es über die gesetzlichen Grenzen hinausgeht, innerhalb dieser Grenzen somit aber gültig« Las ändert allerdings nichts daran, daß die in § 74 a Abs« 1 HGB erfaßten Tatbestände - wie übrigens auch die des § 74 a Abs« 2 HGB - solche sind, die als Konkretisierung des § 138 BGB für den Fall des Wettbewerbsverbots aufgefaßt wer den können« Diese Auslegung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überein, wonach bei Wettbewerbs verboten außerhalb der §§ 74 ff. HGB (und des § 133 f GewO) die Frage einer Nichtigkeit des Verbots im Sinne des § 138 BGB vor allem in der Richtung geprüft worden ist, ob das Verbot den Arbeitnehmer., in seinem beruflichen Fortkommen unbillig beschwert (vgl. BAG 6, 291 /294 ff//=â- AP Nr« 7 ?zu Art. 12 GG jfr« 3 b der Gründe/; BAG AP Nr« 20 zu Art. 12 GG /Nr. 4 a und b der Gründe/; BAG 10, 316 /320 ffJ = AP Nr. 1 zu § 133 g GewO /Nr. 2 am Ende und Nr. 3 der Gründe/; BAG 17, 338 £340/= AP Nr. 1 zu § 611 BGB Abwerbung /Nr" II 2 a der Gründe/; BAG AP Nr" 21 zu § 611 BGB Konkurrenzklauscl /Nr" 2 b der Gründe/, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen), b) Daraus folgt, daß alle diejenigen Umstände, die kraft der ausdrücklichen Sonderregelung des § 74 a Abs. 1 HGB in dessen Rahmen zu prüfen sind, für die Frage der Sittenwidrigkeit des Verbots im Sinne des § 138 BGB regelmäßig ausscheiaen" Es müssen demnach, wenn § 138 BGB eingreifen soll, andere Sachverhalte gegeben sein als diejenigen, an die in § 74 a Abs" 1 HGB gedacht ist.
  • BAG, 09.03.1972 - 5 AZR 246/71

    Vertragsstrafe - Fristgemäße Kündigung - Wirksamkeit

    4, Diese Vereinbarung der Ziff, 3 des Vertrages über den einseitigen zeitweiligen Ausschluß des Kündigungsrechts für den Kläger ist wegen Verstoßes gegen § 622 AbSo 5 BGB nichtig (§ 134 BGB), In § 622 Abs" 5 heißt es, daß für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer einzelvertraglich keine längere Frist vereinbart xverden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgebero Diese Vorschrift entspricht der schon früher testehenden Rechtslage (vgl" BAG 2, 322 [325, 326] = AP Nr, 1 zu § 394 BGB; BAG 17, 338 = AP Nr, 1 zu § 611 BGB Afcwerbung), Nach dem Wortlaut des Vertrages der Parteien vom 17= Mai 1968 liegt zwar eine Vereinbarung verschiedener Kündigungsfristen nicht vor.
  • BAG, 29.06.1978 - 2 AZR 669/76
    Ganz allgemein versteht man unter Abwerbung den Fall, daß ein Dritter es unternimmt, einen durch Arbeitsvertrag gebundenen Arbeitnehmer zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu bestimmen (so Gierke, RdA 1972, 17; vgl. ferner BAG 17, 338 [34-3] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Abwerbung [zu II 3 b der Gründe]).
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