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Rechtsprechung
   BAG, 22.10.1968 - 4 AZR 130/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,1315
BAG, 22.10.1968 - 4 AZR 130/68 (https://dejure.org/1968,1315)
BAG, Entscheidung vom 22.10.1968 - 4 AZR 130/68 (https://dejure.org/1968,1315)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 1968 - 4 AZR 130/68 (https://dejure.org/1968,1315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufungsurteil - Neufestsetzung des Streitwerts - Wert des Streitgegenstandes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 21, 178
  • NJW 1969, 478
  • MDR 1969, 340
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • BAG, 05.04.1962 - 5 AZR 486/61

    Unrichtige Streitwertfestsetzung - Statthaftigkeit einer Streitwertrevision - …

    Auszug aus BAG, 22.10.1968 - 4 AZR 130/68
    V b im Streit waren, und zwar für die Zeit ab 10 Januar 1961 ohne bestimmten Endtermin; eine Neufestsetzung des Streitwerts gemäß § 69 Abs« 2 ArbGG hat das Landesarbeitsgericht nicht vorgenommen" Der Kläger meint, das Revisionsgericht sei in der Frage der Statthaftigkeit seines Rechtsmittels an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert nicht gebunden" Der Wert des Streitgegenstandes habe sich nach dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils durch eine wesentliche Erweiterung des Klagebegehrens geändert" Daß das Landesarbeitsgericht den Wert des veränderten Streitl gegenständes entgegen der Vorschrift des § 69 Abs" 2 ArbGG nicht neu festgesetzt habe, sei offenkundig fehler haft und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu recht fertigen" Die allein vorhandene WertfestSetzung des Arbeitsgerichts sei für den Streitgegenstand des angefochtenen Urteils offensichtlich unrichtig" Es sei daher von dem richtigen Streitwert des Feststellungsantrages auszugehen, der auf den vierfachen Jahreswert der streitigen Gehaltsdifferenz im Entscheidungsmonat anzusetzen sei und 6."000,- DM weit übersteige" Dem kann nicht gefolgt werden" Das Arbeitsgerichtsgesetz knüpft die Statthaftigkeit der sogenannten Streitwertrevision nicht an die Voraussetzung, daß der Wert des Streitgegenstandes 6"000,- DM über steigt, sondern macht sie davon abhängig, daß der Streit wert vom Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht auf mehr als 6"000,- DM festgesetzt worden.ist" Diese Regelung dient dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit" Die Farteien sollen durch die im Urteil vorzunehmende Wertfestsetzung sofort und endgültig Gewißheit darüber er langen, ob danach gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben ist" Deshalb hat das Rechtsmitteigericht die von der unteren Instanz vorgenommene WertfestSetzung grundsätzlich nicht nachzuprüfen und ist an sie bei der - 116 Prüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch dann gebunden, wenn sie.nach seiner Auffassung unrichtig ist (so die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG- 1, 8 /~9 f SJ - AP Nr«, 2 zu § 72 ArbGG)«, Hiervon macht die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur für den Pall eine Ausnahme, daß die von der unteren Instanz vorgenommene WertfestSetzung offensichtlich, d 0h" auf den ersten Blick erkennbar, unrichtig ist (BAG 13, 62 = AP Hro 1$ zu § 72 ArbGG Streit wertrevision, BAG 17" 14-6 = AP Nr" 16 aaO;… AP Nr, 18 aaO; 3 AZR 143/67 vom 17" Kai 1968)o Das könne, so wird in diesen Entscheidungen ausgeführt, nur dann angenommen werden, wenn die WertfestSetzung in Jeder Beziehung un verständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen sei, wobei es auf die Betrachtung aus der Sicht der mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragten Prozeßbevollmächtigten und des mit der Prüfung des Rechtsmittels befaßten Rechtsmittelgerichts an komme;' die Statthaftigkeit der Revision hänge in einem solchen Palle davon ab, ob der richtige Streitwert offensichtlich (auf den ersten Blick erkennbar) mehr als 6 «,000,- DM betrage., Soweit in einzelnen dieser Entscheidungen gesagt wird, die WertfestSetzung der unteren Instanz müsse offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar unrichtig sein bzw«, der richtige Streit wert müsse offensichtlich und auf den ersten Blick er kennbar mehr als 6 "000,- DM betragen, handelt es sich in Wahrheit nicht um zwei gesondert zu prüfende Voraussetzungen«, Die Formulierung ist der 'Entscheidung des Großen Senats (BAG 3, 46 /"49j7 = AP Nr, 16 zu § 69 ArbGG) entlehnt, in der eine "offensichtlich gesetzwidrige" Zulassung der Revision nach § 69 Abs«, 3 Satz 2 ArbGG als unwirksam angesehen und der Begriff "offen sichtlich" mit den Worten "auf den ersten Blick erkennbar" ei"läutert wird«,.

    Daß der Wert des Streitgegenstandes auf den ersten Blick erkennbar nur auf einen bestimmten Betrag lauten kann, wird insbesondere dann angenommen werden können, wenn das Urteil über einen bezifferten Zahlungsantrag entschieden hat (vgl" BAG 12, 8 /T"$J = AP Nr" 12 zu § 72 ArbGG. St reitwert revision; BAG 13, 62 /66/ = AP Hr" 13 aa0)o Eoi einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, für die das Arbeitsgericht den Streitwert auf 60OOI,- DM festgesetzt hatte, ist die Revision vom Bundesarbeitsgericht (…BAG 17, 14-6 = AP Nr" 16 aaO) als nicht statthaft angesehen worden, weil der nach § 12 Abs-, 7 ArbGG höchstens anzusetzende Vierteljahr esverdienst nach den Angaben der Parteien keinesfalls 60OOO,- DM überstiegen habe" Ein diesen Sachverhalten vergleichbarer Fall liegt hier Jedoch nicht vor" Die Revision meint, der Streitwert für den vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Feststellungsantrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den fünffachen Jahresbetrag der im Entscheidungsmonat streitigen Gehaltsdifferenz, vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert, anzusetzen" Aus den Tarifvorschriften , lasse sich feststellen, daß bei Erlaß des Berufungsurteils im Februar 1968 nach der VergGr" V b BAT eine Grundvergütung von Io105,-- DM und ein Ortszuschlag von 305,- DM in Betracht komme, während nach der VergGr" VII BAT im selben Monat eine Grundvergütung von 801, - DM und ein Ortszuschlag von 33,- DM vorgesehen sei« Da der vierfache Jahreswort der danach sich ergebenden Monats differenz von 357,- DM sich auf 16"165,- DM belaufe, sei nach dem richtigerweise mit diesem Betrag anzusctzenden Streitwert die Revision statthaft" Es trifft zu, daß das Bundesarbeitsgericht bei der Fe st setziing des Kostenstreitwerts nach der von der Revision.dargestellten Berechnungsweise zu verfahren pflegt" Daraus ergibt sich indessen noch nicht, daß der so ermittelte Betrag der auf den ersten Blick erkennbare richtige Streitwert ist" Diese V/ertberechnung beruht 116 nämlich, auf einer Schätzung".

  • BAG, 17.05.1968 - 3 AZR 143/67

    Unrichtige Streitwertfestsetzung - Statthaftigkeit einer Streitwertrevision - …

    Auszug aus BAG, 22.10.1968 - 4 AZR 130/68
    V b im Streit waren, und zwar für die Zeit ab 10 Januar 1961 ohne bestimmten Endtermin; eine Neufestsetzung des Streitwerts gemäß § 69 Abs« 2 ArbGG hat das Landesarbeitsgericht nicht vorgenommen" Der Kläger meint, das Revisionsgericht sei in der Frage der Statthaftigkeit seines Rechtsmittels an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert nicht gebunden" Der Wert des Streitgegenstandes habe sich nach dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils durch eine wesentliche Erweiterung des Klagebegehrens geändert" Daß das Landesarbeitsgericht den Wert des veränderten Streitl gegenständes entgegen der Vorschrift des § 69 Abs" 2 ArbGG nicht neu festgesetzt habe, sei offenkundig fehler haft und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu recht fertigen" Die allein vorhandene WertfestSetzung des Arbeitsgerichts sei für den Streitgegenstand des angefochtenen Urteils offensichtlich unrichtig" Es sei daher von dem richtigen Streitwert des Feststellungsantrages auszugehen, der auf den vierfachen Jahreswert der streitigen Gehaltsdifferenz im Entscheidungsmonat anzusetzen sei und 6."000,- DM weit übersteige" Dem kann nicht gefolgt werden" Das Arbeitsgerichtsgesetz knüpft die Statthaftigkeit der sogenannten Streitwertrevision nicht an die Voraussetzung, daß der Wert des Streitgegenstandes 6"000,- DM über steigt, sondern macht sie davon abhängig, daß der Streit wert vom Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht auf mehr als 6"000,- DM festgesetzt worden.ist" Diese Regelung dient dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit" Die Farteien sollen durch die im Urteil vorzunehmende Wertfestsetzung sofort und endgültig Gewißheit darüber er langen, ob danach gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben ist" Deshalb hat das Rechtsmitteigericht die von der unteren Instanz vorgenommene WertfestSetzung grundsätzlich nicht nachzuprüfen und ist an sie bei der - 116 Prüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch dann gebunden, wenn sie.nach seiner Auffassung unrichtig ist (so die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG- 1, 8 /~9 f SJ - AP Nr«, 2 zu § 72 ArbGG)«, Hiervon macht die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur für den Pall eine Ausnahme, daß die von der unteren Instanz vorgenommene WertfestSetzung offensichtlich, d 0h" auf den ersten Blick erkennbar, unrichtig ist (…BAG 13, 62 = AP Hro 1$ zu § 72 ArbGG Streit wertrevision, BAG 17" 14-6 = AP Nr" 16 aaO;… AP Nr, 18 aaO; 3 AZR 143/67 vom 17" Kai 1968)o Das könne, so wird in diesen Entscheidungen ausgeführt, nur dann angenommen werden, wenn die WertfestSetzung in Jeder Beziehung un verständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen sei, wobei es auf die Betrachtung aus der Sicht der mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragten Prozeßbevollmächtigten und des mit der Prüfung des Rechtsmittels befaßten Rechtsmittelgerichts an komme;' die Statthaftigkeit der Revision hänge in einem solchen Palle davon ab, ob der richtige Streitwert offensichtlich (auf den ersten Blick erkennbar) mehr als 6 «,000,- DM betrage., Soweit in einzelnen dieser Entscheidungen gesagt wird, die WertfestSetzung der unteren Instanz müsse offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar unrichtig sein bzw«, der richtige Streit wert müsse offensichtlich und auf den ersten Blick er kennbar mehr als 6 "000,- DM betragen, handelt es sich in Wahrheit nicht um zwei gesondert zu prüfende Voraussetzungen«, Die Formulierung ist der 'Entscheidung des Großen Senats (BAG 3, 46 /"49j7 = AP Nr, 16 zu § 69 ArbGG) entlehnt, in der eine "offensichtlich gesetzwidrige" Zulassung der Revision nach § 69 Abs«, 3 Satz 2 ArbGG als unwirksam angesehen und der Begriff "offen sichtlich" mit den Worten "auf den ersten Blick erkennbar" ei"läutert wird«,.
  • BAG, 11.12.1964 - 1 AZR 39/64

    Beweislast - Ausbildungsmängel - Gehilfenprüfung

    Auszug aus BAG, 22.10.1968 - 4 AZR 130/68
    Daß der Wert des Streitgegenstandes auf den ersten Blick erkennbar nur auf einen bestimmten Betrag lauten kann, wird insbesondere dann angenommen werden können, wenn das Urteil über einen bezifferten Zahlungsantrag entschieden hat (vgl" BAG 12, 8 /T"$J = AP Nr" 12 zu § 72 ArbGG. St reitwert revision; BAG 13, 62 /66/ = AP Hr" 13 aa0)o Eoi einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, für die das Arbeitsgericht den Streitwert auf 60OOI,- DM festgesetzt hatte, ist die Revision vom Bundesarbeitsgericht (BAG 17, 14-6 = AP Nr" 16 aaO) als nicht statthaft angesehen worden, weil der nach § 12 Abs-, 7 ArbGG höchstens anzusetzende Vierteljahr esverdienst nach den Angaben der Parteien keinesfalls 60OOO,- DM überstiegen habe" Ein diesen Sachverhalten vergleichbarer Fall liegt hier Jedoch nicht vor" Die Revision meint, der Streitwert für den vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Feststellungsantrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den fünffachen Jahresbetrag der im Entscheidungsmonat streitigen Gehaltsdifferenz, vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert, anzusetzen" Aus den Tarifvorschriften , lasse sich feststellen, daß bei Erlaß des Berufungsurteils im Februar 1968 nach der VergGr" V b BAT eine Grundvergütung von Io105,-- DM und ein Ortszuschlag von 305,- DM in Betracht komme, während nach der VergGr" VII BAT im selben Monat eine Grundvergütung von 801, - DM und ein Ortszuschlag von 33,- DM vorgesehen sei« Da der vierfache Jahreswort der danach sich ergebenden Monats differenz von 357,- DM sich auf 16"165,- DM belaufe, sei nach dem richtigerweise mit diesem Betrag anzusctzenden Streitwert die Revision statthaft" Es trifft zu, daß das Bundesarbeitsgericht bei der Fe st setziing des Kostenstreitwerts nach der von der Revision.dargestellten Berechnungsweise zu verfahren pflegt" Daraus ergibt sich indessen noch nicht, daß der so ermittelte Betrag der auf den ersten Blick erkennbare richtige Streitwert ist" Diese V/ertberechnung beruht 116 nämlich, auf einer Schätzung".
  • BAG, 06.06.1956 - GS 2/56
    Auszug aus BAG, 22.10.1968 - 4 AZR 130/68
    V b im Streit waren, und zwar für die Zeit ab 10 Januar 1961 ohne bestimmten Endtermin; eine Neufestsetzung des Streitwerts gemäß § 69 Abs« 2 ArbGG hat das Landesarbeitsgericht nicht vorgenommen" Der Kläger meint, das Revisionsgericht sei in der Frage der Statthaftigkeit seines Rechtsmittels an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert nicht gebunden" Der Wert des Streitgegenstandes habe sich nach dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils durch eine wesentliche Erweiterung des Klagebegehrens geändert" Daß das Landesarbeitsgericht den Wert des veränderten Streitl gegenständes entgegen der Vorschrift des § 69 Abs" 2 ArbGG nicht neu festgesetzt habe, sei offenkundig fehler haft und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu recht fertigen" Die allein vorhandene WertfestSetzung des Arbeitsgerichts sei für den Streitgegenstand des angefochtenen Urteils offensichtlich unrichtig" Es sei daher von dem richtigen Streitwert des Feststellungsantrages auszugehen, der auf den vierfachen Jahreswert der streitigen Gehaltsdifferenz im Entscheidungsmonat anzusetzen sei und 6."000,- DM weit übersteige" Dem kann nicht gefolgt werden" Das Arbeitsgerichtsgesetz knüpft die Statthaftigkeit der sogenannten Streitwertrevision nicht an die Voraussetzung, daß der Wert des Streitgegenstandes 6"000,- DM über steigt, sondern macht sie davon abhängig, daß der Streit wert vom Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht auf mehr als 6"000,- DM festgesetzt worden.ist" Diese Regelung dient dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit" Die Farteien sollen durch die im Urteil vorzunehmende Wertfestsetzung sofort und endgültig Gewißheit darüber er langen, ob danach gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben ist" Deshalb hat das Rechtsmitteigericht die von der unteren Instanz vorgenommene WertfestSetzung grundsätzlich nicht nachzuprüfen und ist an sie bei der - 116 Prüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch dann gebunden, wenn sie.nach seiner Auffassung unrichtig ist (so die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG- 1, 8 /~9 f SJ - AP Nr«, 2 zu § 72 ArbGG)«, Hiervon macht die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur für den Pall eine Ausnahme, daß die von der unteren Instanz vorgenommene WertfestSetzung offensichtlich, d 0h" auf den ersten Blick erkennbar, unrichtig ist (…BAG 13, 62 = AP Hro 1$ zu § 72 ArbGG Streit wertrevision, BAG 17" 14-6 = AP Nr" 16 aaO;… AP Nr, 18 aaO; 3 AZR 143/67 vom 17" Kai 1968)o Das könne, so wird in diesen Entscheidungen ausgeführt, nur dann angenommen werden, wenn die WertfestSetzung in Jeder Beziehung un verständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen sei, wobei es auf die Betrachtung aus der Sicht der mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragten Prozeßbevollmächtigten und des mit der Prüfung des Rechtsmittels befaßten Rechtsmittelgerichts an komme;' die Statthaftigkeit der Revision hänge in einem solchen Palle davon ab, ob der richtige Streitwert offensichtlich (auf den ersten Blick erkennbar) mehr als 6 «,000,- DM betrage., Soweit in einzelnen dieser Entscheidungen gesagt wird, die WertfestSetzung der unteren Instanz müsse offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar unrichtig sein bzw«, der richtige Streit wert müsse offensichtlich und auf den ersten Blick er kennbar mehr als 6 "000,- DM betragen, handelt es sich in Wahrheit nicht um zwei gesondert zu prüfende Voraussetzungen«, Die Formulierung ist der 'Entscheidung des Großen Senats (BAG 3, 46 /"49j7 = AP Nr, 16 zu § 69 ArbGG) entlehnt, in der eine "offensichtlich gesetzwidrige" Zulassung der Revision nach § 69 Abs«, 3 Satz 2 ArbGG als unwirksam angesehen und der Begriff "offen sichtlich" mit den Worten "auf den ersten Blick erkennbar" ei"läutert wird«,.
  • BAG, 03.11.1961 - 2 AZR 135/60

    Bindung des Revisionsgerichts - Streitwertfestsetzung der Vordergerichte - …

    Auszug aus BAG, 22.10.1968 - 4 AZR 130/68
    Daß der Wert des Streitgegenstandes auf den ersten Blick erkennbar nur auf einen bestimmten Betrag lauten kann, wird insbesondere dann angenommen werden können, wenn das Urteil über einen bezifferten Zahlungsantrag entschieden hat (vgl" BAG 12, 8 /T"$J = AP Nr" 12 zu § 72 ArbGG. St reitwert revision; BAG 13, 62 /66/ = AP Hr" 13 aa0)o Eoi einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, für die das Arbeitsgericht den Streitwert auf 60OOI,- DM festgesetzt hatte, ist die Revision vom Bundesarbeitsgericht (…BAG 17, 14-6 = AP Nr" 16 aaO) als nicht statthaft angesehen worden, weil der nach § 12 Abs-, 7 ArbGG höchstens anzusetzende Vierteljahr esverdienst nach den Angaben der Parteien keinesfalls 60OOO,- DM überstiegen habe" Ein diesen Sachverhalten vergleichbarer Fall liegt hier Jedoch nicht vor" Die Revision meint, der Streitwert für den vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Feststellungsantrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den fünffachen Jahresbetrag der im Entscheidungsmonat streitigen Gehaltsdifferenz, vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert, anzusetzen" Aus den Tarifvorschriften , lasse sich feststellen, daß bei Erlaß des Berufungsurteils im Februar 1968 nach der VergGr" V b BAT eine Grundvergütung von Io105,-- DM und ein Ortszuschlag von 305,- DM in Betracht komme, während nach der VergGr" VII BAT im selben Monat eine Grundvergütung von 801, - DM und ein Ortszuschlag von 33,- DM vorgesehen sei« Da der vierfache Jahreswort der danach sich ergebenden Monats differenz von 357,- DM sich auf 16"165,- DM belaufe, sei nach dem richtigerweise mit diesem Betrag anzusctzenden Streitwert die Revision statthaft" Es trifft zu, daß das Bundesarbeitsgericht bei der Fe st setziing des Kostenstreitwerts nach der von der Revision.dargestellten Berechnungsweise zu verfahren pflegt" Daraus ergibt sich indessen noch nicht, daß der so ermittelte Betrag der auf den ersten Blick erkennbare richtige Streitwert ist" Diese V/ertberechnung beruht 116 nämlich, auf einer Schätzung".
  • BAG, 20.03.1957 - 4 AZR 217/55
    Auszug aus BAG, 22.10.1968 - 4 AZR 130/68
    Es mag unterstellt werden, daß das Bundesarbeitsgericht in seinen von der Revision angeführten Ausführungen eine Tätigkeit in einem Museum im Sinne der Tarifnorm bei einem in einem Aquarium beschäftigten 1'i6 Ältestellten nur dann annehmen will, wenn das Aquarium organisatorisch von dem Museum völlig abhängig ist" Damit v;äre aber nur die organisatorische Seite angesprochen und noch nichts darüber gesagt, ob mit dem Landesarbeitsgericht auch eine finanzielle Abhängigkeit des organisatorisch in das Museum eingebauten Aquariums zu fordern sei" Es würde also an zwei einander gegenseitig ausschließenden Rechtssätzen fehlen, die eine Divergenz begründen könnten" überdies setzt eine Divergenz im Sinne des § 72 Abs" 3 ArbGG voraus, daß jede -der beiden Entscheidungen auf dem Rechtssatz beruht, der von der in der anderen Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung abweicht (BAG 4, 34-9 = AP Nr" 5'1 zu § 72 ArbGG; AP Nr" 1 und 24- zu § 72 ArbGG Divergenzrevision)" Die von der Revision angezogene Entscheidung beruht jedoch nicht auf der dort vertretenen Auffassung, daß eine Tätigkeit in einem Aquarium nur als Tätigkeit in einem Museum anzusehen sei, wenn das Aquarium (organisatorisch) vom Museum völlig abhängig sei" Sondern das Bundesarbeitsgericht hat das erste Berufungsurteil unter anderem deshalb aufgehoben, weil das Landesarbeitsgericht überhaupt nicht untersucht hatte, ob der Kläger in einem Museum oder in einer \irissenschaftlichen Anstalt beschäftigt ist" Dieser Fehler war ein tragender Grund für die äufhebende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, das insoweit nur auf zwei weitere in der Tarifnorm enthaltene Alternativen hinweist, die das Landesarbeitsgericht gänzlich außer acht gelassen habe und die es noch zu prüfen habe" Hierfür hat das Bundesarbeitsgericht in seinen weiteren Ausführungen lediglich Hinweise gegeben".
  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 311/74

    Arbeitsverhältnis: Druckkündigung, Verfristung, Umdeutung

    Dementsprechend ist die Revision, da der Streitwert auf mehr als 6.000,-- DM festgesetzt worden ist, nur dann als unstatthaft anzusehen, wenn auf den ersten Blick aus dem Urteil selbst erkennbar ist, daß der richtige Streitwert 6.000,-- DM nicht übersteigt (BAGE 21, 178 = AP Nr. 21 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision sowie vom 24.05.1975 - 3 AZR 182/74 - AP Nr. 25 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision mit weiteren Hinweisen).
  • BAG, 19.07.1973 - 2 AZR 190/73

    Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" (§ 12 Abs. 7 ArbGG ) - Errechnung - …

    An diese vom LAG nicht geänderte Streitwertfestsetzung ist der Senat nach der ständigen Rechtsprechung des BAG gebunden, weil die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz nicht offenkundig und auf den ersten Blick falsch ist (vgl. nur BAGE 21, 178).

    Der von der Revision vertretene Standpunkt, es müsse stets auf das Arbeitsentgelt abgestellt werden, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erzielt haben würde, ist mit dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. dazu BAGE 21, 178) nicht zu vereinbaren.

  • BAG, 11.06.1986 - 5 AZR 512/83

    Streitwert: Rechtsmittelstreitwert - Festsetzung durch das Arbeitsgericht - …

    All dies gilt entsprechend für die Frage, ob wegen einer offensichtlich unrichtigen Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ein Rechtsmittel nicht statthaft ist (vgl. BAG 21, 178 = AP Nr. 21 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; BAG Beschluß vom 24. Mai 1974 - 3 AZR 182/74 - AP Nr. 25 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; BAG Beschluß vom 20. Mai 1977 - 3 AZR 842/76 - AP Nr. 30 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; BAG Beschluß vom 13. Februar 1984 - 7 AZB 22/83 -, zu II 2 a der Gründe m. w. N., nicht veröffentlicht; BAG Beschluß vom 22. Mai 1984 - 2 AZB 25/82 - AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1979, zu B II 2 b der Gründe).
  • BAG, 22.05.1984 - 2 AZB 25/82

    Vorliegen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit

    Erweist sich die Wertfestsetzung als offensichtlich unrichtig, so ist aus dem für die Bestimmung der Grenzen der Bindungswirkung entscheidenden Gesichtspunkt der Rechtsmittelklarheit für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels weiter erforderlich, daß der richtige Streitwert auch offensichtlich die maßgebliche Wertgrenze übersteigt (st. Rspr. d. BAG; vgl. BAG 21, 178 = AP Nr. 21 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision, zu I der Gründe, sowie Beschluß vom 24. Mai 1974 - 3 AZR 182/74 - AP Nr. 25 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision, zu b der Gründe, jeweils m.w.N.; Beschluß vom 13. Februar 1984 - 7 AZB 22/83 -, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 13.02.1984 - 7 AZB 22/83
    Es bedarf darüber dann keiner gesonderter Erwägungen mehr, während umgekehrt aus der offen sichtlichen Unrichtigkeit einer Wertfestsetzung noch nicht ohne weiteres folgt, ob ein die Rechtsmittelgrenze übersteigender an derer Streitwert gegeben ist (vgl. BAG Urteil vom 22. Oktober 1968 - 4 AZR 130/68 - AP Nr. 21 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwert revision, unter I der Gründe? vgl. ferner BAG 12, 8? 13, 62; 17, 146; 21, 22 und 31, 338 r AP Nr. 12, 13, 16, 20 und 31 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision sowie BAG Entscheidungen vom 20. Oktober I960 - 5 AZR 33/59 -, 15. Oktober 1965 - 3 AZR 12/65 -, 24. Mai 1974 - 3 AZR 182/74 -, 31. Oktober 1975 - 5 AZR 503/74 -, 12. August 1976 - 3 AZR 481/76 - und 20. Mai 1977 - 3 AZR 842/76 - AP Nr. 6, 18, 25, 26, 28 und 30 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
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