Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BAG, 13.10.1960 - 5 AZR 104/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,975
BAG, 13.10.1960 - 5 AZR 104/59 (https://dejure.org/1960,975)
BAG, Entscheidung vom 13.10.1960 - 5 AZR 104/59 (https://dejure.org/1960,975)
BAG, Entscheidung vom 13. Oktober 1960 - 5 AZR 104/59 (https://dejure.org/1960,975)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,975) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Handlungsgehilfe - Karenzentschädigung - Wettbewerbsverbot - Gehaltsgrenzen - Hochbesoldeter

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Verbindlichkeit eines ohne Karenzentschädigung vereinbarten Wettbwerbsverbotes

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 10, 76
  • NJW 1961, 427
  • MDR 1961, 179
  • BB 1961, 47
  • DB 1961, 103
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BAG, 12.12.1956 - 2 AZR 11/56

    Anwendungsbereich des § 59 HGB

    Auszug aus BAG, 13.10.1960 - 5 AZR 104/59
    a) Rechtsfehlerfrei ist zunächst die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei Handlungsgehilfe bei der Beklagten gewesen" Nach § 59 Satz 1 Halbsatz 1 HGB ist Handlungsgehilfe derjenige, der in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist" Die Beklagte als GmbH gilt nach § 13 Abs" 3 Gmbli-Gesetz als "Handelsgesellschaft" im Sinne des Handelsgesetzbuches mit der Folge, daß sie nach § 6 HGB ohne Rücksicht auf den Gegenstand ihres Unternehmens als Kaufmann, d"ho nach § 1 Abs" 1 HGB so behandelt wird, wie wenn sie ein Handelsgewerbe im Sinne der § § 1 - 3 HGB betreiben würde (vgl" BAG 3, 321 /5235 324/ = AP Nr" 4 zu § 59 HGB mit zustimmender Anmerkung von Hefermehl und weiteren Nach- 10.

    weisen) Demnach ist auch derjenige, der in einer Handelsgesellschaft kaufmännische Dienste gegen Entgelt leistet, Handlungsgehilfe (vgl- BAG 3, 321 /.325 7 = AP Nr. 4 zu § 59 HOB mit Anm voi>Hefermehl) " Zu der Art der vom Kläger für die Beklagte geleisteten Dienste hat das Landesarbeitsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger in dem Virtschaftsprüfungsunternehmen der Beklagten die Steuerung Rechtsfragen der Kunden der Beklagten bearbeitet hat, Daß eine solche Tätigkeit eine kaufmännische Tätigkeit im Sinne des § 59 Satz 1 Halbsatz 1 HGB ist, hat das Bundesarbeitsgericht in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung BAG 3, 321 k.325, 326/ für einen gleichliegenden Pall ausgesprochen, worauf hiermit verwiesen werden kann.

  • BAG, 28.01.1966 - 3 AZR 374/65

    Steuerberatungsgesellschaft - GmbH - Handelsgesellschaft - Vorschriften für …

    HGB sowohl b e i d e r V e r e in b a ru n g d e s V e r b o ts (im Anschluß ; an BAG 10, 76) a l s auch im Z e i t p u n k t s e i n e s I n k r a f t t r e t e n s und b ei d e r Geltendmachung von Ansprüchen aus dem V erbot e r f ü l l t s i n d .

    der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene Steuerberatungsgesellschaft Prinzipal, ihre auf dem Gebiete der Steuorberatung tätigen Gehilfen sind Handlungsgehilfen im Sinne des Handelsgesetzbuches, Insofern hat das Steuerberatungsgesetz nichts Neues gebracht , so daß der Senat an der dahingehenden bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festhalten kann, auch wenn sie aus der Zeit vor der Geltung des Steucrberatungsgesetzes stammt (vgl0 BAG 3, 321 = . AP Nr° 4 zu « § 59 HGB; BAG 10, 76 a AP Nr0 17 zu § 74 HGB).

    die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: BAG 3, 321 /~'323 f f - AP Nr« 4 zu § 59 HGB; BAG 10, 76 / ~ 8 1 y = AP Nr, 17 zu § 74 HGB),.

    Deshalb müssen für die Gültigkeit eines solchen .Wettbewerbsverbots nicht nur bei seiner Vereinbarung die gesetz liehen Voraussetzungen erfüllt sein (vgl, insoweit BAG 10, 76 "84 ff" / ~ AP Nr, 17 zu § 74 HGB), Es kommt vielmehr 12 -.

  • BAG, 13.09.1969 - 3 AZR 138/68

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Bürogehilfen eines Steuerberaters (BAGE 18, 291 ff. = AP Nr. 13, 62 ff. = AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG Streitwertrevision), Buchhalter eines Helfers in Steuersachen (BAG, AP Nr. 20 zu Art. 12 GG ), Helferin Steuersachen (BAGE 6, 291 = AP Nr. 7 zu Art. 12 GG ; vgl. auch BAGE 10, 76 = AP Nr. 17 zu § 74 HGB ), Chemiker (BAG, AP Nr. 1 zu § 611 Konkurrenzklausel), Anwaltsassessor (Landgericht Schweinfurt, DRZ 1950, 520 mit Anm. von Weil), Apotheker (BGH, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel = NJW 1964, 2203 Nr. 1), Wirtschaftsprüfer (BGH, LM Nr. 5 zu § 138 [Cf] BGB = NJW 1968, 1717 Nr. 2 = MdR 1968, 996 Nr. 3 = BB 1968, 808), Schlagersänger (LAG Baden-Württemberg, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel), Schaufensterdekorateure (LAG Düsseldorf, AP Nr. 15 zu § 59 HGB ), eine minderjährige Buchhalterin eines Steuerberaters (LAG Berlin, AP Nr. 1 zu § 113 BGB ), eine minderjährige Friseuse (AP Nr. 23 zu § 138 BGB ).
  • BAG, 01.02.1971 - 3 AZR 31/70

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Verdienstgrenze

    Aus dem Urteil des Fünften Senats in BAG 10, 76 (= AP Kr. 17 zu § 74 HGB) kann.der Kläger nichts anderes herleiten, In jenem Fall handelte es sich da rum, ob ein entschädigungsloses und deshalb nach § 7 AbSo 2 HGB unverbindliches Wettbewerbsverbot dadurch verbindlich wird, daß die Bezüge des Angestellten nachträglich die Hochbesoldetengrenze überschreiten; die damalige Vereinbarung enthielt keine Gleitklausel, Das Bundesarbeitsgericht hat damals die Streitfrage verneint und ausgesprochen, ein mit einem Handlungsge hilfen ohne Karenzentschädigung vereinbartes Wettbewerb sverbot bleibe auch dann unverbindlich, wenn nach Abschluß des Wettbewerbsverbots die Bezüge des Hand lungsgehilfen die Gehaltsgrenzen überschreiten, unter denen nach § 75 b HGB ein Handlungsgehilfe als sogenannter? Hochbesoldeter gilt.

    Die Entscheidung beruht auf der Erwägung, daß für die Beurteilung der Gehalts grenze nach § 75 b Satz 2 HGB der Zeitpunkt maßgeblich ist, an dem das-Wettbewerbsverbot vereinbart wurde (…BAG 10, 85 = AP aaO zu c der Gründe), Das ist im Fall des Klägers der 1, Juni I960, Mit diesem Grundsatz wird dem Zweck des Gesetzes voll Rechnung getragen, den Angestellten vor übereilten ihm nachteiligen Regelungen' zu schützen« Das Gesetz geht davon aus, daß ein Hochbe soldeter selbst übersehen kann, welche Bindung er durch ein Wettbewerbsverbot übernimmt« Wenn er ein entschädigimgsloses Wettbewerbsverbot unterschreibt, muß er deshalb - die Gültigkeit des § 75 b Satz 2 HGB unterstellt - die Konsequenzen tragen« Folglich mußte sich der Kläger, da er spätestens durch den Vertrag von I960 Hochbesoldeter wurde, nach der damaligen Rechtslage an das Wettbewerbsverbot gebunden halten, das er in eben diesem Vertrag unterschrieben hat, und zwar auch dann, wenn er nach seinem Vertrag keine Karenzentschädigung beanspruchen konnte« 3o Nach der Gleitklausel des Vertrages soll dem Kläger eine Karenzentschädigung nur zustehen, "soweit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in Anlehnung an die herrschende Rechtsprechung und in Ansehung des zuletzt bezogenen Gehaltes "«=«« die Zahlung eines Ausgleichs für die Wirksamkeit dieser Konkurrenzklausel erforderlich ist"« Dies war, wie dargelegt, nach § 75 b Satz 2 HGB nicht der Fall« Aus dem zu 2« erwähnten Urteil BAG 10, 76 ergeben sich gegen die Gültigkeit einer solchen Gleitklausel dann keine Bedenken, wenn der Angestellte, wie der Kläger, schon bei Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes in seinen Bezügen über der Hochbesoldetengrenze lag« Der "Warnfunktion" des Gesetzes ist in diesem Fall genügt« Die Beklagte hätte mit dem Kläger ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot vereinbaren können« Die Gleitklausel hat nur die Bedeutung, daß sie dem Kläger eine Karenzentschfuiigung für den Fall sichert, daß seine Bezüge unter die jeweils maßgebliche Grenze absinken, und daß sich gleichzeitig die Beklagte davor schützt, daß das Wettbexerbsverbot die Verbindlichkeit einbüßt, sobald der Kläger die Hochbesoldeteneigenschaft verliert« Gegen eine solche Vertragsgestaltung ist nichts einzuwenden« (Ebenso, auch für den Fall, daß bei späterem Überschreiten der Gehaltsgrenze die Entschädigung entfallen soll: Baumbach-Duden, HGB, 19°Aufl«, 7.

  • BAG, 16.01.1970 - 3 AZR 429/68

    Mitarbeiterverhältnis - Wettbewerbsverbot - Konkurrenzklausel

    Umgekehrt wird nach der bisherigen Rechtsprechung ein Wettbewerbsverbot, das wegen Fehlens der in § 74- Abs" 2 HGB vorgeschriebenen Karenzentschädigung nichtig war, nicht nachträglich dadurch gültig, daß der Handlungsgehilfe im Laufe des Arbeitsverhältnisses zum Hochbesoldeten wird (BAG 10, 76 [84- ff"] = AP Nr" 17 zu § 74- HGB [zu c])0 Es wird auch nirgendwo vertreten, die mit einem normal besoldeten Angestellten entsprechend der Vorschrift des § 74- Abs. 2 HGB vereinbarte Karenzentschädigung entfalle dadurch, daß der Angestellte im Laufe der Zeit zum Hochbesoldeten aufsteigt".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BAG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht