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Rechtsprechung
   BAG, 17.06.2003 - 3 ABR 43/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1221
BAG, 17.06.2003 - 3 ABR 43/02 (https://dejure.org/2003,1221)
BAG, Entscheidung vom 17.06.2003 - 3 ABR 43/02 (https://dejure.org/2003,1221)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 2003 - 3 ABR 43/02 (https://dejure.org/2003,1221)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung

  • Judicialis

    BetrAVG § 1 Ablösung; ; BGB § 151; ; TVG § 4 Abs. 3; ; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 256

  • IWW

    BetrAVG § 1 Ablösung BGB § 151 TVG § 4 Abs. 3 ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 ZPO § 256
    EBetrAVG, BGB, TVG, ArbGG, ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablösung von betriebliche Versorgungsrechte durch Betriebsvereinbarungen; Beschlussverfahren über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz; Schutz der betriebliche Ordnung gegen Verschlechterungen durch das Günstigkeitsprinzip; Wahrung der Gebote des ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren - Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung; Beschlußverfahren beim Streit um die Wirksamkeit einer ablösenden Betriebsvereinbarung; Ablösbarkeit einer Gesamtzusage durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 106, 301
  • ZIP 1987, 251
  • NZA 2004, 1110
  • BB 2004, 612
  • DB 2004, 714
 
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (6)

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in …

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 ABR 43/02
    Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42) zwischen einem durch Gesamtzusage begründeten Versorgungswerk, das durch Widerruf für neu in den Betrieb eintretende Mitarbeiter geschlossen worden war, und einer geänderten Vorsorgungsordnung, die wieder für alle Mitarbeiter geöffnet ist, kann nicht ohne weiteres in der Weise vorgenommen werden, daß dem Aufwand für das geschlossene Versorgungswerk mit der naturgemäß sinkenden Zahl von Versorgungsberechtigten der Aufwand gegenübergestellt wird, der auf unbestimmte Zeit für das wieder geöffnete Versorgungswerk aufzubringen ist.

    Damit bleiben günstigere arbeitsvertragliche Regelungen auch dann, wenn sie auf eine Gesamtzusage zurückgehen, grundsätzlich gegenüber nachträglichen verschlechternden Betriebsvereinbarungen wirksam (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 55 f., 60 ff. mwN; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 192 f.).

    Kommt auf Grund einer der genannten Alternativen eine verschlechternde Ablösung durch Betriebsvereinbarung an sich in Betracht, ist auf einer zweiten Stufe weiter zu prüfen, ob die Neuregelung bei der Ablösung der durch die Gesamtzusage geschaffenen Ordnung die Gebote des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 69; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 196).

    Diese Wertungen stehen jedoch seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 16. September 1986 (- GS 1/82 - BAGE 53, 42) aus den genannten Gründen im Widerspruch zur seither ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

    Die Antragstellerinnen müssen sich vielmehr auf der Grundlage der Wertungen des Großen Senats in seinem Beschluß vom 16. September 1986 (- GS 1/82 - BAGE 53, 42) im Rahmen des kollektiven Günstigkeitsvergleichs so behandeln lassen, als hätten sie zum Ablösungsstichtag die weitergeltende Versorgungsordnung D durch die VO 1997 und die BV-Besitzstand abgelöst.

  • BAG, 23.10.2001 - 3 AZR 74/01

    Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch eine Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 ABR 43/02
    Damit bleiben günstigere arbeitsvertragliche Regelungen auch dann, wenn sie auf eine Gesamtzusage zurückgehen, grundsätzlich gegenüber nachträglichen verschlechternden Betriebsvereinbarungen wirksam (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 55 f., 60 ff. mwN; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 192 f.).

    Kommt auf Grund einer der genannten Alternativen eine verschlechternde Ablösung durch Betriebsvereinbarung an sich in Betracht, ist auf einer zweiten Stufe weiter zu prüfen, ob die Neuregelung bei der Ablösung der durch die Gesamtzusage geschaffenen Ordnung die Gebote des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 69; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 196).

    Der Senat muß sich mit ihr und den zwischenzeitlich deutlich gewordenen Anwendungsproblemen des kollektiven Günstigkeitsvergleichs (vgl. etwa 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 194 f.; 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zVv., zu B II 1 b der Gründe) nicht im einzelnen auseinandersetzen.

  • BAG, 15.12.1998 - 1 ABR 9/98

    Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 ABR 43/02
    Die Antragstellerinnen haben für ihren Antrag auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO, einer Vorschrift, die auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren anzuwenden ist (BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288, 293;… Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 81 Rn. 31).
  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02

    Verschlechternde Neuregelung eines betrieblichen Versorgungswerks

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 ABR 43/02
    Der Senat muß sich mit ihr und den zwischenzeitlich deutlich gewordenen Anwendungsproblemen des kollektiven Günstigkeitsvergleichs (vgl. etwa 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 194 f.; 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zVv., zu B II 1 b der Gründe) nicht im einzelnen auseinandersetzen.
  • BAG, 16.07.1985 - 1 ABR 9/83

    Entnahme von Beträgen aus dem Tronc durch Spielbank - Verletzung des …

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 ABR 43/02
    Mit dieser Regelung sollte in Abgrenzung zur Vorgängerbestimmung im Arbeitsgerichtsgesetz 1953 eine umfassende Zuständigkeit geschaffen werden: Immer wenn die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit stehen, sollen darüber die Arbeitsgerichte im Beschlußverfahren als der dafür geschaffenen und besonders geeigneten Verfahrensart entscheiden (BAG 16. Juli 1985 - 1 ABR 9/83 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 17 mit Anm. Löwisch/Bernards = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 9, zu B I der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.04.2002 - 20 TaBV 1/00

    Betriebliche Altersversorgung - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung - …

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 ABR 43/02
    Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2002 - 20 TaBV 1/00 - aufgehoben.
  • BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 4/19

    Betriebsvereinbarung - Inkrafttreten in Abhängigkeit von einem Belegschaftsquorum

    So kann ihre Wirksamkeit etwa an die Bedingung des Inkrafttretens eines Firmentarifvertrags geknüpft sein (vgl. BAG 15. Januar 2002 - 1 AZR 165/01 - zu B III 1 der Gründe) oder - im Bereich der betrieblichen Altersversorgung - von einer im Beschlussverfahren herbeizuführenden gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Ablösung einer Versorgungsordnung abhängig gemacht werden (BAG 17. Juni 2003 - 3 ABR 43/02 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 106, 301).
  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 35/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer …

    Dieses Prinzip bewirkt, dass günstigere arbeitsvertragliche Regelungen auch dann, wenn sie auf eine Gesamtzusage zurückgehen, grundsätzlich gegenüber nachträglichen verschlechternden Betriebsvereinbarungen wirksam bleiben (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 ABR 43/02 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 106, 301).
  • BAG, 25.10.2023 - 7 AZR 338/22

    Betriebsrat - Kosten - Rückforderung vom Betriebsratsmitglied

    Immer dann, wenn durch die Betriebsverfassung geregelte Rechte und Pflichten der Betriebsparteien im Streit sind, ist darüber im Beschlussverfahren als der dafür geschaffenen besonders geeigneten Verfahrensart zu entscheiden (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 ABR 43/02 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 106, 301; 26. Mai 1992 - 10 ABR 63/91 - zu B 3 der Gründe, BAGE 70, 281).
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