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Rechtsprechung
   BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1091
BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06 (https://dejure.org/2007,1091)
BAG, Entscheidung vom 31.07.2007 - 3 AZR 373/06 (https://dejure.org/2007,1091)
BAG, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 (https://dejure.org/2007,1091)
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    Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage

  • openjur.de

    Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage"

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  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung eines an sachlichen Gründen gebundenen Wiederrufsrechts durch Ausschluss des Rechtsanspruchs auf eine Betriebsrente in Satzungen und Versorgungsplänen einer Unterstützungskasse; Widerruf einer Versorgungszusage durch eine auf wirtschaftliche Gründe gestützte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrentenrecht; Insolvenzrecht; Verfassungsrecht; Prozessrecht - Protokollierung der Urteilsverkündung; Streichung des Sicherungsfalls "Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers"; Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 123, 307
  • ZIP 2007, 2326
  • MDR 2008, 91
  • NZI 2008, 47
  • WM 2008, 467
  • DB 2007, 2849
 
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Wird zitiert von ... (49)Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Widerruf von Leistungen

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsprechung bestehen nicht (vgl. BVerfG 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129, zu B II 2 der Gründe).

    (4) Die Beklagten können sich schließlich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Widerruflichkeit von Versorgungszusagen bei Durchführung über eine Unterstützungskasse berufen, die aus Anlass des Inkrafttretens des Betriebsrentengesetzes entwickelt wurde (19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - BVerfGE 65, 196, zu C III der Gründe; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129, zu B II 3 der Gründe; 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 12, zu II 2 der Gründe).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei lediglich mit den Grenzen befasst, die den Fachgerichten bei der richterlichen Rechtsfortbildung (…19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - aaO, zu C III 1 der Gründe) bzw. bei der Ausfüllung "offener Rechtsbegriffe" wie dem des früher im BetrAVG enthaltenen Begriffs der wirtschaftlichen Notlage (14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - aaO, zu B II 3 b der Gründe) gesetzt sind.

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Unterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    (4) Die Beklagten können sich schließlich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Widerruflichkeit von Versorgungszusagen bei Durchführung über eine Unterstützungskasse berufen, die aus Anlass des Inkrafttretens des Betriebsrentengesetzes entwickelt wurde (19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - BVerfGE 65, 196, zu C III der Gründe; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129, zu B II 3 der Gründe; 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 12, zu II 2 der Gründe).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei lediglich mit den Grenzen befasst, die den Fachgerichten bei der richterlichen Rechtsfortbildung (19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - aaO, zu C III 1 der Gründe) bzw. bei der Ausfüllung "offener Rechtsbegriffe" wie dem des früher im BetrAVG enthaltenen Begriffs der wirtschaftlichen Notlage (…14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - aaO, zu B II 3 b der Gründe) gesetzt sind.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    Wegen der mit derartigen Änderungen verbundenen Grundrechtseingriffe ist der Gesetzgeber aber an die allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, aber auch der Verhältnismäßigkeit gebunden, wie dies allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechten zu verlangen ist (vgl. BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, zu C IV 2 der Gründe).
  • BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04

    Geringfügige Beschäftigung - Pauschale Lohnsteuer

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    a) Die Verurteilung zu einem Nettobetrag kann entweder dann erfolgen, wenn sich bezogen auf einen konkreten Zahlungszeitpunkt ergibt, dass der Betrag auszuzahlen ist, ohne dass gesetzliche Abzüge anfallen (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181, zu III der Gründe) - wobei die Darlegung der Notwendigkeit gesetzlicher Abzüge dem Zahlungsschuldner obliegt (BAG 29. August 1984 - 7 AZR 34/83 - AP BGB § 123 Nr. 27 = EzA BGB § 123 Nr. 25, zu II 1 der Gründe) - oder wenn auf Grund einer Nettoabrede unabhängig von den gesetzlich anfallenden Abzügen die Auszahlung eines Nettobetrages geschuldet ist (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 -AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2, zu I 2 c der Gründe).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    (1) Zu unterscheiden ist (vgl. BVerfG 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67, zu C I 1 der Gründe) zwischen der echten Rückwirkung - Zurückverlegung des Inkrafttretens eines Gesetzes vor den Verkündungstermin - und der unechten Rückwirkung - tatbestandliche Rückanknüpfung, Eintritt der Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm, wenn der Tatbestand Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung des Gesetzes ins Werk gesetzt worden sind.
  • BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    aa) Dies ergibt sich, wie der Senat im Urteil vom 17. Juni 2003 (- 3 AZR 396/02 - BAGE 106, 327, zu B II 3 der Gründe) ausführlich begründet hat, aus der Rechtsentwicklung.
  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 223/02

    Nettolohnklage, Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    a) Die Verurteilung zu einem Nettobetrag kann entweder dann erfolgen, wenn sich bezogen auf einen konkreten Zahlungszeitpunkt ergibt, dass der Betrag auszuzahlen ist, ohne dass gesetzliche Abzüge anfallen (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181, zu III der Gründe) - wobei die Darlegung der Notwendigkeit gesetzlicher Abzüge dem Zahlungsschuldner obliegt (BAG 29. August 1984 - 7 AZR 34/83 - AP BGB § 123 Nr. 27 = EzA BGB § 123 Nr. 25, zu II 1 der Gründe) - oder wenn auf Grund einer Nettoabrede unabhängig von den gesetzlich anfallenden Abzügen die Auszahlung eines Nettobetrages geschuldet ist (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 -AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2, zu I 2 c der Gründe).
  • BAG, 29.08.1984 - 7 AZR 34/83

    Rückwirkende Anfechtung des Arbeitsvertrages - Nettoklage

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    a) Die Verurteilung zu einem Nettobetrag kann entweder dann erfolgen, wenn sich bezogen auf einen konkreten Zahlungszeitpunkt ergibt, dass der Betrag auszuzahlen ist, ohne dass gesetzliche Abzüge anfallen (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181, zu III der Gründe) - wobei die Darlegung der Notwendigkeit gesetzlicher Abzüge dem Zahlungsschuldner obliegt (BAG 29. August 1984 - 7 AZR 34/83 - AP BGB § 123 Nr. 27 = EzA BGB § 123 Nr. 25, zu II 1 der Gründe) - oder wenn auf Grund einer Nettoabrede unabhängig von den gesetzlich anfallenden Abzügen die Auszahlung eines Nettobetrages geschuldet ist (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 -AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2, zu I 2 c der Gründe).
  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 65/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    Diese werden ab dem Tag nach der Zustellung der Klage geschuldet (BAG 30. Oktober 2001 - 1 AZR 65/01 - BAGE 99, 266, zu II der Gründe).
  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 334/00

    Vertragliche vorgesetzliche Unverfallbarkeit

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind in vollem Umfang überprüfbar, da es sich um eine vorgedruckte und typische Willenserklärung handelt (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80, zu I 2 a aa der Gründe).
  • BAG, 11.02.1992 - 3 AZR 138/91

    Versorgung durch Unterstützungskasse

  • BAG, 24.04.2001 - 3 AZR 402/00

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage (§ 7 Abs 1 Satz 3 Nr 5 BetrAVG aF

  • BAG, 16.04.1997 - 3 AZR 862/95

    Zwischenfinanzierungslast bei Streit über das Vorliegen einer wirtschaftlichen …

  • BVerfG, 16.02.1987 - 1 BvR 957/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer …

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 372/06

    Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage" - Fälligkeit von …

  • BAG, 05.07.1979 - 3 AZR 197/78

    Versprechen - Zusage - Betriebliche Versorgungsleistung - Leistung - …

  • BAG, 23.03.1999 - 3 AZR 631/97

    Pensionskasse und arbeitsrechtliches Diskriminierungsverbot

  • BAG, 17.05.1973 - 3 AZR 381/72

    Betriebliche Altersversorgung - Kürzung des Anspruchs

  • BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 35/03

    Unzulässigkeit der Berufung wegen teilweiser Berufungsrücknahme; …

  • LAG Baden-Württemberg, 23.02.2006 - 11 Sa 100/05

    Widerruf einer Versorgungszusage durch Unterstützungskasse

  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 72/94

    Anforderungen an wirksame Verkündung eines Urteils; Beweiskraft des Protokolls

  • BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 419/01

    Revisionsbegründung - Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 173/08

    Rückzahlung von Schulungskosten

    Der geltend gemachte Zahlungsanspruch iHv. aufgrund der Abrechnung des Beklagten feststehenden und zwischen den Parteien unstreitigen 1.128, 70 Euro netto (vgl. zur Geltendmachung eines Nettobetrages: BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 42, BAGE 123, 307) steht der Klägerin nach § 611 BGB zu.
  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Nichtannahmebeschluss: Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen …

    Rn. 30 Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 -, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf, B II 3 b bb 7; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 30 f.;… Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 29 f.) stattgegeben.

    Ob diese unechte Rückwirkung letztlich auf einer Rechtsprechungsänderung oder - wie das Bundesarbeitsgericht meint - auf einer Gesetzesänderung beruht (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 33 f.;… auch Boemke, in: RdA 2010, S. 10 ), kann hier dahinstehen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat das Vorliegen einer unechten Rückwirkung jedenfalls erkannt und geprüft (BAG, Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 -, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf, B II 3 b bb 7; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 30 f.;… Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 29 f.).

    Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht gesehen, seiner Prüfung zugrunde gelegt und dabei insbesondere den gebotenen Ausgleich zwischen allen an einem Arbeitsverhältnis Beteiligten in nachvollziehbarer Weise bejaht (vgl. BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 30 f.;… Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 29 f.).

    Im Gegensatz zum bisherigen Konkursverfahren dient das neue Insolvenzverfahren nicht nur der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen, sondern auch deren Sanierung und damit der Sicherung von Arbeitsplätzen; es gibt mithin den Schutzinteressen der Versorgungsschuldner und der bei diesen aktuell Beschäftigten mehr Gewicht (…BTDrucks 12/2443, S. 73, 96; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 34).

    Auch das hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend gesehen und in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG, Rn. 34).

    Rn. 52 (2) Weiterhin haben Versorgungsschuldner die Möglichkeit, mit Zustimmung des Pensions-Sicherungs-Vereins einen außergerichtlichen Vergleich mit den Versorgungsempfängern zu schließen (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 34).

    Der Pensions-Sicherungs-Verein hat bei einer echten Sanierungschance ein Interesse an dem Abschluss eines Vergleichs, weil bei erfolgreicher Sanierung später wieder Versorgungsleistungen aus den Erträgen des sanierten Unternehmens erbracht werden können (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 34).

    Mit dem Vergleich und dem Insolvenzverfahren verbleiben den Versorgungsschuldnern, hier der Beschwerdeführerin zu 2), nach Wegfall des Widerrufsrechts also durchaus noch Möglichkeiten zur Sanierung (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG, Rn. 34;… a.A. Boemke, in: RdA 2010, S. 10 ).

    Rn. 55 (5) Durch das neu geschaffene Insolvenzverfahren und die weiterhin bestehende Möglichkeit des Vergleichs werden die Interessen der bei den Versorgungsschuldnern aktuell Beschäftigten wie auch die Interessen der weiteren Gläubiger der Versorgungsschuldner und des Pensions-Sicherungs-Vereins ausreichend gewahrt (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 39;… a.A. Boemke, in: RdA 2010, S. 10 ).

    Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber den Sicherungsfall in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. gestrichen (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG, Rn. 37;… Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 33;… a.A. Boemke, in: RdA 2010, S. 10 ).

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 417/07

    Streichung des Sicherungsfalls "Wirtschaftliche Notlage" - Widerruf von …

    Sie ist aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis verpflichtet, die geschuldete Versorgung zu leisten und dem Arbeitnehmer eine der Versorgungszusage entsprechende Versorgung zu verschaffen (zuletzt BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 22, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 72).

    Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil des Senats vom 31. Juli 2007 (- 3 AZR 373/06 - Rn. 24, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 72) hingewiesen.

    Da die Klägerin die Erklärung im Zusammenhang mit der Abwicklung ihrer Betriebsrente abgegeben hat, kann nicht angenommen werden, dass sie den Beklagten hiermit mehr Rechte einräumen wollte als betriebsrentenrechtlich üblich (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 26, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 72).

    Auch ein Fall der nunmehr in § 313 BGB geregelten Störung der Geschäftsgrundlage liegt nicht vor, da dies der gesetzlichen Risikoverteilung widerspräche (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 27, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 72).

    Dies ergibt sich, wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 17. Juni 2003 (- 3 AZR 396/02 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 106, 327) und 31. Juli 2007 (- 3 AZR 373/06 - Rn. 28 ff., AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 72) ausführlich begründet hat, aus der Rechtsentwicklung, nämlich der Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG.

    Die mit der Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF verbundene Rückwirkung ist - wie der Senat ebenfalls in seinem Urteil vom 31. Juli 2007 (- 3 AZR 373/06 - Rn. 30 ff., aaO.) ausführlich begründet hat - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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