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Rechtsprechung
   BAG, 17.04.1964 - 5 AZR 403/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,1123
BAG, 17.04.1964 - 5 AZR 403/63 (https://dejure.org/1964,1123)
BAG, Entscheidung vom 17.04.1964 - 5 AZR 403/63 (https://dejure.org/1964,1123)
BAG, Entscheidung vom 17. April 1964 - 5 AZR 403/63 (https://dejure.org/1964,1123)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Karenzentschädigung - Anrechnung anderweiten Verdienstes - Gewerblicher Angestellter

Papierfundstellen

  • BAGE 15, 329
  • NJW 1964, 1639
  • MDR 1964, 789
  • DB 1964, 994
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56

    Scheineheliche Kinder

    Auszug aus BAG, 17.04.1964 - 5 AZR 403/63
    Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber trotz Art, 3 Abs l GG eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit '.belassen ist, auf der Suche nach der gerechtesten und zweckmäßigsten Lösung die tatsächlichen Merkmale auszuwählen, an die er eine unterschiedliche Regelung knüpfen will (BVerfGE 9, 201 [206] mit weiteren Nachweisen), bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese unterschiedliche Behandlung der Handlungsgehilfen und gewerblichen Angestellten nicht,.
  • BFH, 05.08.1965 - IV 138/65 U

    Bestimmung ob Arbeitsverhältnis oder stille Gesellschaft vorliegt

    Auszug aus BAG, 17.04.1964 - 5 AZR 403/63
    11.Auf1., 1956j § 155 f GewO Anm. 2 [a.E.]; Schlegelberger- Schröder, HGB, 4 oAufl., 1961 § 74 c HGB Anm. 1; Hohn, Betrieb 1965 1504 zu C 2 d; LAG Düsseldorf [Köln] vom 11"Mai 1962 - 8 Sa 114/62 - AR-Blattei, Wettbewerbsverbot"Entsch<"21 = BB 1962, 1059 Nr. 1709 = Betrieb 1962, 1214).
  • BAG, 19.01.1961 - 5 AZR 215/60

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Auszug aus BAG, 17.04.1964 - 5 AZR 403/63
    3" Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß es die Aufgabe des G e s e t z g e b e r s und nicht ob der Gerichte ist, dem gewerblichen oder sonstigen Angestellten ein gleiches Recht auf eine Karenzentschädigung wie dem kaufmännischen Angestellten zu verschaffen (vgl, BAG 3j> 296 [502] = AP Nr, p zu § 133 f GewO; BAG AP Nr, A zu § 133 f GewO; BAG 6, 291 [293] = AP Nr . 7 zu Abt, 12 GG unter 2; Nr, 20 ebenda [Ziffer 3 der Gründe]; BAG 10, 316 [319] = AP Nr, 1 zu § 133 S GewO), Demnach ist es folgerichtig, dem G e s e t z g e b e r a u c h die Entscheidung darüber zu überlassen, ob auf die Karenzentschädigung des gewerblichen Angestellten ein anderweitiger Verdienst in gleicher Weise anzurechnen ist wie bei Handlungsgehilfen, Zwar hat das Bundesarbeitsgericht bei der Prüfung, ob das mit einem gewerblichen Angestellten vereinbarte Wettbewerbsverbot gült.ig ist, unter Heranziehung der §§ 133 f GewO, 138 BGB und Art,2 Abs, 1 und Art, 12 Abs, 1 GG auch beachtet, ob das Wettbewerbsverbot mit einem Anspruch auf Entschädigung verbunden war, und es hat das Fehlen zum Teil zu Lasten des Arbeitgebers verwertet und entschädigungslose Wettbewerbsverbote unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Fortkomrnensbeschwer als unverbindlich bewertet (vgl, die soeben zitierten Ur~ ------ ---- --- --- ----- 21 März 1964 - 5 AZR ute in sehr vielen.
  • BAG, 04.10.1958 - 2 AZR 200/55

    Wettbewerbsverbote - Vereinbarkeit mit GG - Handlungsgehilfe - Helfer in …

    Auszug aus BAG, 17.04.1964 - 5 AZR 403/63
    3" Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß es die Aufgabe des G e s e t z g e b e r s und nicht ob der Gerichte ist, dem gewerblichen oder sonstigen Angestellten ein gleiches Recht auf eine Karenzentschädigung wie dem kaufmännischen Angestellten zu verschaffen (vgl, BAG 3j> 296 [502] = AP Nr, p zu § 133 f GewO; BAG AP Nr, A zu § 133 f GewO; BAG 6, 291 [293] = AP Nr . 7 zu Abt, 12 GG unter 2; Nr, 20 ebenda [Ziffer 3 der Gründe]; BAG 10, 316 [319] = AP Nr, 1 zu § 133 S GewO), Demnach ist es folgerichtig, dem G e s e t z g e b e r a u c h die Entscheidung darüber zu überlassen, ob auf die Karenzentschädigung des gewerblichen Angestellten ein anderweitiger Verdienst in gleicher Weise anzurechnen ist wie bei Handlungsgehilfen, Zwar hat das Bundesarbeitsgericht bei der Prüfung, ob das mit einem gewerblichen Angestellten vereinbarte Wettbewerbsverbot gült.ig ist, unter Heranziehung der §§ 133 f GewO, 138 BGB und Art,2 Abs, 1 und Art, 12 Abs, 1 GG auch beachtet, ob das Wettbewerbsverbot mit einem Anspruch auf Entschädigung verbunden war, und es hat das Fehlen zum Teil zu Lasten des Arbeitgebers verwertet und entschädigungslose Wettbewerbsverbote unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Fortkomrnensbeschwer als unverbindlich bewertet (vgl, die soeben zitierten Ur~ ------ ---- --- --- ----- 21 März 1964 - 5 AZR ute in sehr vielen.
  • BAG, 13.09.1969 - 3 AZR 138/68

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    In früheren Entscheidungen hat es das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit vielen Stimmen der Lehre ausdrücklich abgelehnt, die für Wettbewerbsverbote mit Handlungsgehilfen geltenden Vorschriften der §§ 74 ff. HGB auf Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern, die nicht Handlungsgehilfen sind, entsprechend anzuwenden (vgl. BAGE 3, 296 [302] = AP Nr. 3 zu § 133 f. GewO [zu I 5 c]; BAGE 6, 291 [293] = AP Nr. 7 zu Art. 12 GG [zu 2]; BAG, AP Nr. 4 zu § 133 f GewO ; BAG, AP Nr. 20 zu Art. 12 GG [zu 2, 3]; BAGE 15, 320 [323] = AP Nr. 15 zu § 133 f. GewO ; BAGE 15, 329 [331] = AP Nr. 16 zu § 133 f. GewO [zu I 1]; jeweils mit Nachweisen).
  • BAG, 21.03.1974 - 3 AZR 259/73

    Anderweitiges Arbeitseinkommen - Anrechnung auf die Karenzentschädigung - Verweis …

    Anderweitiges Arbeitseinkommen ist nach § 74 c HGB auf die Karenzentschädigving auch dann anzurechnen, wenn in der Wettbewerbsvereinbarung nicht ausdrücklich auf die Vorschriften des HGB über Wettbewerbsverbote ver wiesen ist (Bestätigung von BAG 15, 329 = AP Nr. 16 zu § 133 f GewO; BAG 22, 6 « AP Nr. 23 zu § 133 f GewO).

    Deshalb gelte für den kaufmännischen Angestellten die AnrechnungsvorSchrift des S ?4 c HGB ohne weiteres, insbesondere auch dann, wenn in der Wettbewerbsabrede die Anrechnung nicht erwähnt ist (BAG 15, 329 [331] = AP Nr. 16 zu § 133 f GewO [zu I 1 der Gründe]; BAG 22, 6 [10 f.] = AP Nr. 23 zu S 133 f GewO [zu II 3 a und b der Gründel).

  • BAG, 16.05.1969 - 3 AZR 137/68

    Wettbewerbsabrede

    Die gegenteilige Auffassung (BAG 17.4.1964 - 5 AZR 403/63 - AP Nr. 16 zu §§ 133 f. GewO) wird aufgegeben.
  • BAG, 14.05.1969 - 3 AZR 137/68
    Die gegenteilige Auffassung (BAG 1964-04-17 5 AZR 403/63 = BAGE 15, 329 = AP Nr. 16 zu § 133f GewO) wird aufgegeben.
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