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Rechtsprechung
   BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,5966
BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15 (https://dejure.org/2017,5966)
BAG, Entscheidung vom 21.02.2017 - 3 AZR 455/15 (https://dejure.org/2017,5966)
BAG, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 (https://dejure.org/2017,5966)
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    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

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    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

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    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

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    § 16 BetrAVG, § 274 Abs 1 S 2 HGB
    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

  • IWW

    § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § ... 16 Abs. 1 BetrAVG, § 16 BetrAVG, § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB, § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG, § 266 Abs. 3 HGB, § 277 Abs. 4 HGB, § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB, § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB, § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 328 Abs. 1 BGB, § 266 HGB, § 16 Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG, § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, § 151 BGB, § 242 BGB, § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

  • bag-urteil.com

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

  • ra.de
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    Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei Betriebsrentenüberprüfung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Beurteilung der künftigen wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens bei der Betriebsrentenüberprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Bedeutung aktiv latenter Steuern für Betriebsrentenanpassung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 158, 165
  • ZIP 2017, 1136
  • BB 2017, 1011
  • DB 2017, 1152
  • NZA-RR 2018, 200
 
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Wird zitiert von ... (75)Zitiert selbst (24)

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

    Auszug aus BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15
    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (…BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 22; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17;… 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (…vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 26; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21;… 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (…vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 27; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 22;… 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 26 mwN).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (…vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 29; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 24;… 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (…vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 30; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 25;… 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN).

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (…st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 31; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26;… 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN).

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (…vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 31; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26;… 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 36 mwN).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (…vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 33; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 27;… 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 37 mwN).

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (…vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 34; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 28;… 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 38 mwN).

    § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB aF ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 35;… 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 40 mwN).

    Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. bereits BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 52;… 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 60 mwN).

    Im Rahmen der von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des - zwischenzeitlich auf den CPT - verschmolzenen DPT an (…vgl. dazu bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 50 ff.; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 44).

    Da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandvermögens allein nicht maßgeblich (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 52;… 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 59).

    Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (…vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 43).

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche …

    Auszug aus BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15
    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 22;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17;… 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 23;… 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN).

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 24;… 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 28 mwN).

    Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner - wie vorliegend - die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 25;… 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22 mwN).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 26;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21;… 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 27;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 22;… 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 26 mwN).

    Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 28;… 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN).

    Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 28;… 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 27 mwN).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 29;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 24;… 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 30;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 25;… 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN).

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 31;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26;… 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN).

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 31;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26;… 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 36 mwN).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 33;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 27;… 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 37 mwN).

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 34;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 28;… 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 38 mwN).

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - …

    Auszug aus BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15
    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (…BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 22;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN).

    Zum anderen bestätigen beide Entscheidungen, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung auf die Ertragslage des Versorgungsschuldners im Ganzen ankommt (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 65 mwN).

    Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 43).

    Rn. 80 aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 66 ff. mwN;… 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56 , BAGE 141, 222 ;… 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 - Rn. 11 ).

    Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 68 mwN).

    Rn. 81 bb) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften ( BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 69;… 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61 ;… 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 57 mwN, BAGE 141, 222 ).

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 70;… 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - Rn. 20 ;… 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 46 ff., BAGE 139, 69 ).

    Die Versorgungsberechtigten hätten aus dem Verhalten der D AG nicht darauf schließen dürfen, dass diese auch zu künftigen Anpassungsstichtagen die Betriebsrenten unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anheben würde (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 71).

    Deshalb ist der Arbeitgeber auch nicht gehindert, bei ausreichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht nur den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust auszugleichen, sondern eine höhere Anpassung vorzunehmen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 72).

    Sollte sie ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglicherweise mehrfach nicht zum Anlass genommen haben, die Anpassung zu verweigern, konnte daraus nicht geschlossen werden, dass auch bei künftigen Anpassungsstichtagen so verfahren werden sollte (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 73).

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 952/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - …

    Auszug aus BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15
    Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner - wie vorliegend - die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (…vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 25; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22 mwN).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (…vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 26;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (…vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 27;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 22; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 26 mwN).

    Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (…vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 28; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 27 mwN).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. etwa BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 34 mwN).

    § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB aF ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind (…vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 35; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 40 mwN).

    Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (…vgl. bereits BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 52; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 60 mwN).

    Im Rahmen der von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des - zwischenzeitlich auf den CPT - verschmolzenen DPT an (vgl. dazu bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 50 ff.;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 44).

    Da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandvermögens allein nicht maßgeblich (…vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 52; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 59).

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 102/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage …

    Auszug aus BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15
    Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig, wenn sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögert und in der Folgezeit der Drei-Jahres-Rhythmus eingehalten ist (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 22 mwN).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (…vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 23; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN).

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (…vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 28 mwN).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (…vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 29;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (…vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 30;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 25; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN).

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (…vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 31;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 36 mwN).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (…vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 33;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 27; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 37 mwN).

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (…vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 34;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 28; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 38 mwN).

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 610/11

    Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15
    Rn. 80 aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (… BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 66 ff. mwN; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56 , BAGE 141, 222 ;… 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 - Rn. 11 ).

    Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - aaO;… 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 88 ).

    Rn. 81 bb) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (… BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 69;… 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61 ; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 57 mwN, BAGE 141, 222 ).

    Rn. 82 cc) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 62 , BAGE 141, 222 ; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb ( 3 ) der Gründe, BAGE 113, 29 ).

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 832/11

    Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener …

    Auszug aus BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15
    Rn. 81 bb) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (… BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 69; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61 ;… 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 57 mwN, BAGE 141, 222 ).

    Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden ( BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62 ;… 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - aaO;… 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 37 , BAGE 118, 211 ).

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 653/05

    Verweisung auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede - Betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15
    Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war ( BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43 mwN).

    Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (… BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62 ; 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - aaO;… 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 37 , BAGE 118, 211 ).

  • BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von …

    Auszug aus BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15
    Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (…BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 28; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN).

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (…st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 31;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN).

  • BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 571/11

    Betriebliche Übung - Leistungsgewährungen, die möglicherweise irrtümlich über …

    Auszug aus BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15
    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (…vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 70; 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - Rn. 20 ;… 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 46 ff., BAGE 139, 69 ).
  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05

    Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 35/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer …

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder …

  • BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 202/04

    Sonderzahlung - Änderung durch betriebliche Übung

  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 650/09

    Betriebsrente - betriebliche Übung - Urteilsergänzung

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 118/08

    Weihnachtsgeld für Betriebsrentner

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 125/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - …

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 615/10

    Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - …

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - …

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 420/98

    Pflicht zur Anpassung einer Betriebsrente nach § 16 BetrAVG der Witwe eines …

  • BAG, 29.11.1988 - 3 AZR 184/87

    Mißbrauch - Insolvenzsicherung - Rentenerhöhung - Anpassung - Wegfall des …

  • LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14

    Anpassung einer Betriebsrente

  • BVerfG, 09.04.1998 - 1 BvR 415/87

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verpflichtung des Bauherrn zur Veräußerung …

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungszusage

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 30 mwN, BAGE 158, 165).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 31 mwN, BAGE 158, 165).

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32 mwN, BAGE 158, 165).

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34 mwN, BAGE 158, 165).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 35 mwN, BAGE 158, 165).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 36 mwN, BAGE 158, 165).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 39 mwN, aaO).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 40 mwN, BAGE 158, 165).

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 41 mwN, BAGE 158, 165).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 42 mwN, BAGE 158, 165).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 43 mwN, BAGE 158, 165).

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 30 mwN, BAGE 158, 165).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 42 mwN, BAGE 158, 165).

    Rn. 92 (bb) Vorliegend geht es zwar nicht um eine Änderung, wohl aber um eine nicht vorhersehbare Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Auslegung des von den Gerichten zu füllenden unbestimmten Rechtsbegriffs der wirtschaftlichen Lage in § 16 Abs. 1 BetrAVG (vgl. BVerfG 9. April 1998 - 1 BvR 415/87 - zu II 2 a der Gründe; BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 33, BAGE 158, 165).

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 43 mwN, BAGE 158, 165).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - aaO).

    Diese Voraussetzung ist zu bejahen, soweit der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (…BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 55; 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32 mwN, BAGE 158, 165).

    Rn. 115 (bbb) Verfügbare Zuwächse und Erträge des sonstigen Vermögens, das bei Tochterunternehmen vorhanden ist und von diesen verwaltet wird, sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe zu berücksichtigen, obwohl im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich keine Konzernbetrachtung - hier eine Konzernstruktur unterstellt - erfolgt (vgl. nur BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34 mwN, BAGE 158, 165).

    Rn. 116 Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, sodass es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers ankommt (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 64, BAGE 158, 165;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 45).

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34 mwN, aaO).

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 305/16

    Betriebsrentenanpassung - IFRS-Abschlüsse

    Der gesetzlich vorgegebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig, wenn durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögert wird und in der Folgezeit der Drei-Jahres-Rhythmus eingehalten ist (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 26 f. mwN, BAGE 158, 165).

    Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 80 mwN, BAGE 158, 165).

    Rn. 42 (b) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 81 mwN, BAGE 158, 165).

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Anspruchssteller (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 82 mwN, BAGE 158, 165).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 30 mwN, BAGE 158, 165).

    Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34 mwN, BAGE 158, 165).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 42 mwN, BAGE 158, 165).

    Das Landesarbeitsgericht wird unter Berücksichtigung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente der Klägerin an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2012 entgegenstand (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - BAGE 158, 165).

    Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel ebenso wenig zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens wie Pressemitteilungen oder sonstige Verlautbarungen der Vertreter des Arbeitgebers (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 74 bis Rn. 76 mwN, BAGE 158, 165)..

    Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 37 mwN, BAGE 158, 165;… 21. August 2012 - 3 AZR 20/10 - Rn. 40).

  • LAG Düsseldorf, 09.10.2024 - 12 SLa 168/24

    Betriebsrentenanpassung - Additional-Tier-1-Anleihe - wirtschaftliche Lage

    Und auch am 21.02.2017 habe das Bundesarbeitsgericht (- 3 AZR 455/15) entschieden, dass das Deckungsvermögen des CTA nicht den Pensionären zustehe, sondern alleine der Insolvenzsicherung der Pensionsansprüche diene und im Übrigen von ihr beliebig verwendet werden könne.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 30;… BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 23).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 31).

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 32;… BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 26).

    Auch der Beklagten ist eine hinreichende Eigenkapitalausstattung und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 33).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist von diesem Zinssatz auch im Bereich der Banken auszugehen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 35).

    Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 36 f.).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 39).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 40).

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 41).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 42).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 43).

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 686/16

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - …

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 30 mwN, BAGE 158, 165).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 31 mwN, BAGE 158, 165).

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32 mwN, BAGE 158, 165).

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34 mwN, BAGE 158, 165).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 35 mwN, BAGE 158, 165).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 36 mwN, BAGE 158, 165).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 39 mwN, BAGE 158, 165).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 40 mwN, BAGE 158, 165).

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 41 mwN, BAGE 158, 165).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 42 mwN, BAGE 158, 165).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 43 mwN, BAGE 158, 165).

  • LAG Düsseldorf, 09.10.2024 - 12 SLa 63/24

    Betriebsrentenanpassung; Additional-Tier-1-Anleihe; wirtschaftliche Lage

    Und auch am 21.02.2017 habe das Bundesarbeitsgericht (- 3 AZR 455/15) entschieden, dass das Deckungsvermögen des P. nicht den Pensionären zustehe, sondern alleine der Insolvenzsicherung der Pensionsansprüche diene und im Übrigen von ihr beliebig verwendet werden könne.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 30;… BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 23).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 31).

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 32;… BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 26).

    Auch der Beklagten ist eine hinreichende Eigenkapitalausstattung und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 33).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist von diesem Zinssatz auch im Bereich der Banken auszugehen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 35).

    Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 36 f.).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 39).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 40).

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 41).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 42).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 43).

  • LAG Düsseldorf, 09.10.2024 - 12 SLa 302/24

    Betriebsrentenanpassung; Additional-Tier-1-Anleihe; wirtschaftliche Lage

    Und auch am 21.02.2017 habe das Bundesarbeitsgericht (- 3 AZR 455/15) entschieden, dass das Deckungsvermögen des CTA nicht den Pensionären zustehe, sondern alleine der Insolvenzsicherung der Pensionsansprüche diene und im Übrigen von ihr beliebig verwendet werden könne.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 30;… BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 23).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 31).

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 32;… BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 26).

    Auch der Beklagten ist eine hinreichende Eigenkapitalausstattung und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 33).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist von diesem Zinssatz auch im Bereich der Banken auszugehen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 35).

    Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 36 f.).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 39).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 40).

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 41).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 42).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 43).

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 306/16

    Betriebsrentenanpassung - IFRS-Abschlüsse

    Der gesetzlich vorgegebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig, wenn durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögert wird und in der Folgezeit der Drei-Jahres-Rhythmus eingehalten ist (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 26 f. mwN, BAGE 158, 165).

    Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 80 mwN, BAGE 158, 165).

    Rn. 42 (b) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 81 mwN, BAGE 158, 165).

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Anspruchssteller (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 82 mwN, BAGE 158, 165).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 30 mwN, BAGE 158, 165).

    Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34 mwN, BAGE 158, 165).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 42 mwN, BAGE 158, 165).

    Das Landesarbeitsgericht wird unter Berücksichtigung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013 entgegenstand (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - BAGE 158, 165).

    Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel ebenso wenig zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens wie Pressemitteilungen oder sonstige Verlautbarungen der Vertreter des Arbeitgebers (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 74 bis Rn. 76 mwN, BAGE 158, 165).

    Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 37 mwN, BAGE 158, 165;… 21. August 2012 - 3 AZR 20/10 - Rn. 40).

  • LAG Hamburg, 08.05.2024 - 2 Sa 5/23

    Klage auf wiederkehrende Leistung - Betriebsrentenanspruch - Anpassung der …

    Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15 - R. 37).

    Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 37;… BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 28;… 21. August 2012 - 3 AZR 20/10 - Rn. 39 mwN).

    Durch dieses Gesetz wird das bisherige System der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nicht aufgegeben (vgl. BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 37 unter Verweis auf BT-Drs. 16/12407 S. 1).

    Rn. 75 bb) Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt betont, die Rechtssicherheit gebiete es, an seiner langjährigen Rechtsprechung zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wirtschaftliche Lage" festzuhalten (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 38).

    Nach dieser Rechtsprechung ist das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 39), wobei ggf. betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen sind (hierzu bereits oben).

    Im Übrigen sind nicht Verlautbarungen der Arbeitgeberin über ihre Einschätzung der wirtschaftlichen Lage die Grundlage für die Anpassungsprüfung gem. § 16 BetrAVG, sondern nur die tatsächliche wirtschaftliche Lage aufgrund der festgestellten aussagekräftigen Daten (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 75;… BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 57 mwN.).

    Der Basiszins entspricht dabei der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen, der Risikozuschlag beträgt 2 Prozent (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 35;… BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 36 mwN.).

    Rn. 88 aa) Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Versorgungsschuldnerin nicht deshalb zur Anpassung von Betriebsrenten verpflichtet, weil sie Pensionsrückstellungen gebildet hat (ausführlich dazu BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 62).

    Rückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Form von Fremdkapital - zu verwenden (BAG, 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 62).

    Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 62).

    Sie haben im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 62 mwN.).

  • LAG Düsseldorf, 04.12.2024 - 12 SLa 447/24

    Betriebsrentenanpassung

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 30;… BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 23).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 31).

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 32;… BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 26).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 36 f.).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 39).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 40).

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 41).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 42).

    Rn. 69 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 43).

    Ob nicht ohnehin die Angabe des Unterschiedsbetrags in dem Jahresabschluss aufgrund der Gewinnausschüttungssperre eine zu unsichere Angabe ist, um die wirtschaftliche Lage einer Kapitalgesellschaft im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG zu beurteilen (so für die Gewinnausschüttungssperre in § 268 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Satz 2 HGB und aktive latente Steuern BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 54), bleibt für § 253 Abs. 6 HGB offen.

  • ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
  • ArbG Köln, 01.02.2022 - 8 Ca 4370/21
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 64/19

    Versorgungszusage - Störung der Geschäftsgrundlage

  • BAG, 28.10.2025 - 3 AZR 24/25

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Düsseldorf, 10.10.2017 - 8 Sa 284/17

    Verzugspauschale

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 85/17

    Anspruch eines AT-Beschäftigten auf Vergütung, die den Mindestabstand zur …

  • ArbG München, 12.09.2024 - 25 Ca 1201/24

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Leistungen, Arbeitgeber, Altersrente, Arbeitnehmer, …

  • ArbG München, 12.09.2024 - 25 Ca 1195/24

    Betriebliche Altersversorgung, wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, …

  • LG Köln, 17.01.2019 - 22 O 222/18
  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 505/21

    Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 525/20

    Klage auf künftig fällig werdende Betriebsrentenansprüche Ausübung billigen …

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 1507/19

    Anpassung der Betriebsrente nach billigem Ermessen Anpassung der Betriebsrente an …

  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 171/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Gewährung zusätzlichen …

  • LAG Saarland, 13.11.2019 - 1 Sa 1/19

    Rente - betr. Altersversorgung

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

  • LAG Köln, 22.06.2018 - 4 Sa 586/17

    Umkleidezeit; Wege- und Meldezeit

  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 170/17

    Parallelentscheidung zu 4 Sa 171/17

  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 147/17
  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 261/17
  • LAG Thüringen, 27.07.2017 - 3 Sa 51/16

    Betrieblichen Altersversorgung - rückwirkende Erhöhung - Anpassung - Auslegung …

  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 146/17

    Parallelentscheidung zu 4 Sa 171/17

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 506/21

    Betriebsrentenanpassung; Gewinnabführungsvertrag

  • LAG München, 17.03.2025 - 4 SLa 406/24

    Betriebsrente; Anpassung; Ermessen; Konzern; Rüstungsunternehmen; Cash-Pool

  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 691/16

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - …

  • LAG München, 07.08.2025 - 4 SLa 406/24

    Betriebsrente; Anpassung; Ermessen; Konzern; Rüstungsunternehmen; Cash-Pool

  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 65/19

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rückstellungen

  • LAG Düsseldorf, 21.11.2017 - 8 Sa 477/17

    Höhe des Verzugsschadens bei Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung des …

  • LAG Düsseldorf, 28.06.2017 - 12 Sa 167/17

    Betriebliche Übung und betriebliche Altersversorgung; Leistungen aus der …

  • LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 88/16

    Anpassung; Betriebsrente; Rentengesellschaft; wirtschaftliche Lage; Konzern

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 616/17

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene …

  • LAG Düsseldorf, 10.10.2017 - 8 Sa 285/17

    Verzugspauschale

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2017 - 6 Sa 173/17

    Freie Fahrt für Ehepartner ist Betriebsrentenleistung

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2017 - 6 Sa 110/17

    Rechtsfolgen der Gewährung von Freifahrtmöglichkeiten durch ein Unternehmen des …

  • LAG Köln, 30.08.2018 - 6 Sa 943/17

    Anspruch der Arbeitnehmer eines Betriebes auf Zahlung einer Leistungszulage

  • LAG Köln, 16.02.2018 - 4 Sa 1069/16

    Anspruch eines Rettungsassistenten auf Zahlung eines Zuschlags für …

  • LAG Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 1 Sa 17/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassungsprüfungspflicht - Pensionskasse - …

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 369/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • LAG Köln, 19.03.2025 - 5 SLa 38/24

    Feststellung der richtigen und angemessenen Höhe der Betriebsrente

  • LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13

    Anpassung; Betriebsrente; Rentengesellschaft; wirtschaftliche Lage; Konzern

  • LAG Köln, 04.04.2019 - 7 Sa 675/18

    ABetriebsrente; Anpassung; Konzernobergesellschaft; atypischer Schuldbeitritt; …

  • LAG Düsseldorf, 28.06.2017 - 12 Sa 104/17

    Pflicht des Arbeitgebers zur Fortsetzung der Gewährung von kostenlosen …

  • ArbG Düsseldorf, 22.12.2025 - 11 Ca 2799/23
  • LAG Düsseldorf, 07.07.2017 - 6 Sa 172/17

    Freie Fahrt für Ehepartner ist Betriebsrentenleistung

  • ArbG Düsseldorf, 27.03.2024 - 14 Ca 3142/23
  • LAG Düsseldorf, 16.02.2018 - 6 Sa 460/17

    Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der …

  • LAG Köln, 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Rentnergesellschaft; Einzelfall

  • LAG Köln, 29.11.2017 - 11 Sa 1075/15

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Rentnergesellschaft; Einzelfall

  • LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 545/14

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Berechnungsdurchgriff; Einzelfall

  • LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Berechnungsdurchgriff; Einzelfall

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 489/17

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene …

  • ArbG Oberhausen, 29.02.2024 - 1 Ca 1218/23
  • LAG Düsseldorf, 23.06.2017 - 6 Sa 175/17

    Gesamtzusage als arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage; Betriebliche Übung als …

  • LAG Köln, 21.03.2018 - 11 Sa 578/17

    Betriebliche Altersversorgung; vertragliche Anpassung; AGB-Auslegung

  • LAG Köln, 21.03.2018 - 11 Sa 323/17

    Betriebliche Altersversorgung; vertragliche Anpassung; AGB-Auslegung

  • LAG Köln, 31.01.2018 - 11 Sa 348/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen …

  • LAG Köln, 06.12.2017 - 11 Sa 145/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen …

  • LAG Köln, 21.03.2018 - 11 Sa 298/17

    Betriebliche Altersversorgung; vertragliche Anpassung; AGB-Auslegung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16

    Anpassungspflicht (§ 16 BetrAVG) bei institutionellem Zuwendungsempfänger - …

  • LAG Köln, 31.01.2018 - 11 Sa 468/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen …

  • LAG Köln, 06.12.2017 - 11 Sa 111/17

    Rechtmäßigkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen …

  • LAG Köln, 04.05.2018 - 4 Sa 710/17

    Umfang des Urlaubsanspruchs nach dem MTV Aviation

  • LAG Köln, 15.05.2024 - 11 Sa 334/23

    Anpassung der im Wege der Insolvenzsicherung gezahlten Rente

  • ArbG Düsseldorf, 07.03.2025 - 11 Ca 6042/24
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