Rechtsprechung
| BAG, 07.08.1970 - 3 AZR 484/69 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Mutterschutzlohn - Wegerisiko - Schwangerschaft
Verfahrensgang
- ArbG Bielefeld, 12.06.1969 - 1 Ca 343/69
- BAG, 07.08.1970 - 3 AZR 484/69
Papierfundstellen
- BAGE 22, 418
- NJW 1970, 2261
- DB 1970, 1980
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BSG, 19.06.1963 - 3 RK 37/59
Schwerbeschädigung und Anspruch auf Krankengeld
Auszug aus BAG, 07.08.1970 - 3 AZR 484/69
Im Fall der Krankheit, die den Arbeitnehmer lediglich an der Zurucklegung des Arbeitsweges, nicht aber an der Aibeitsleistung hindert, besteht kein Anspruch auf Krankengeld (§ 182 Abs. 1 Er 2 EVO), Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Gesundheitszustand nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, in aer Lage ist, die bisher ausgeubte ErverbsTätigkeit zu verrichten (BSGE 19, 179 [181], 26, 288 [290]) Dazu genort nicht ein Fall der vorliegenden Art (…vgl Tons, aaO, MuSchG & 5 A.nm I n b (2), Tons, Die wirtschaftliche Sicherung n. - BAG, 18.12.1958 - 2 AZR 166/58
Arbeitsunfähigkeit - Gesetzliche Krankenversicherung - Durchführung eines …
Auszug aus BAG, 07.08.1970 - 3 AZR 484/69
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit für die Regelung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (bis 31 Dezember 1969 § 1 ArbKrankhG, seitdem § 1 Lohnfort Zahlung sG vom 27 Juli 1969, BGBl 1, 96) ist kein anderer als der der gesetzlichen Krankenversicherung (grundlegend BAG 7, 142 [144] = AP Nr. 11 zu § 1 ArbKrankhG, und ständig z.B BAG 9, 121 [123] = AP Nr. 16 zu § 1 ArbKrankhG, AP Nr. 15, Nr. 17 und Nr. 32 zu § 1 ArbKrankhG), deshalb stand dem infolge Krankheit lediglich an der Zurucklegung des Arbeitstages gehinderten Arbeiter weder der Arbeitgeberzuschuß zum Krankengeld noch steht ihm heute die LohnfortZahlung nach § 1 LohnfortzG zu (Ob für Angestellte gemäß § 616 Abs. 2 BGB, § 63 HGB und § 133 c GewO wegen der andersartigen und voneinander abweichenden Passung dieser Vorschriften otuas anderes gilt, kann hier offen bleiben ) 3 Unter diesen Umstanden laßt sich nicht annehmen, der Gesetzgeber des Hutterschutzgesetzes habe der berufs tigen Frau wahrend der Schwangerschaft das Wegerisiko abnenmen und damit den Arbeitgeber belasten wollen Die gegenteilige Ansicht wurde zu einem nicht verständlichen Widersprucn zu den zuvor erwähnten Fallen fuhren, m denen der Gesetzgeber bei Krankheit, die nicht zur Arbeitsunfähigkeit fuhrt, sondern sich nur beim Arbeitsweg auswirkt, das Pisiko des Verdienstausfalles dem Arbeitnehmer nicht abnimmt und m e n t auf den Arbeitgeber oder die Krankenversicherung abwalzt Hier wirkt sich das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) praktisch aus Der Arbeitnehmer Kenn seinen Wohnsitz frei wählen Dem Arbeitgeber ist es j.u aller Hegel verwehrt, darauf Einfluß zu nehmen Das odeutet für die arbeitsvertraglichen Beziehungen, daß dem Arbeitgeber - sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den Umstanden ergibt - hmsichtlicn des Arbeitsv eges keine Hechte zustehen, dann aber auch keine Pf identen auferlegt sind 4 Der Senat verkennt nicht, daß der Ausfall des Arbeitsentgelts oder eines entsprechenden Lohnersatzes m Pallen dieser Art für viele Arbeitnehmer, die nur mit Erschwernissen ihren Arbeitsplatz erreichen können, ein soziales Problem darstellt Im besonderen Pall der werdenden Mutter ist der Mutterschutz, der ihnen das Wegerisiko nicht abnimmt, unvollkommen. - BAG, 24.03.1960 - 2 AZR 208/58
Anspruch auf Krankengeldzuschuß - Arbeitsunfähigkeit - Krankenhilfe - Abwendung …
Auszug aus BAG, 07.08.1970 - 3 AZR 484/69
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit für die Regelung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (bis 31 Dezember 1969 § 1 ArbKrankhG, seitdem § 1 Lohnfort Zahlung sG vom 27 Juli 1969, BGBl 1, 96) ist kein anderer als der der gesetzlichen Krankenversicherung (grundlegend BAG 7, 142 [144] = AP Nr. 11 zu § 1 ArbKrankhG, und ständig z.B BAG 9, 121 [123] = AP Nr. 16 zu § 1 ArbKrankhG, AP Nr. 15, Nr. 17 und Nr. 32 zu § 1 ArbKrankhG), deshalb stand dem infolge Krankheit lediglich an der Zurucklegung des Arbeitstages gehinderten Arbeiter weder der Arbeitgeberzuschuß zum Krankengeld noch steht ihm heute die LohnfortZahlung nach § 1 LohnfortzG zu (Ob für Angestellte gemäß § 616 Abs. 2 BGB, § 63 HGB und § 133 c GewO wegen der andersartigen und voneinander abweichenden Passung dieser Vorschriften otuas anderes gilt, kann hier offen bleiben ) 3 Unter diesen Umstanden laßt sich nicht annehmen, der Gesetzgeber des Hutterschutzgesetzes habe der berufs tigen Frau wahrend der Schwangerschaft das Wegerisiko abnenmen und damit den Arbeitgeber belasten wollen Die gegenteilige Ansicht wurde zu einem nicht verständlichen Widersprucn zu den zuvor erwähnten Fallen fuhren, m denen der Gesetzgeber bei Krankheit, die nicht zur Arbeitsunfähigkeit fuhrt, sondern sich nur beim Arbeitsweg auswirkt, das Pisiko des Verdienstausfalles dem Arbeitnehmer nicht abnimmt und m e n t auf den Arbeitgeber oder die Krankenversicherung abwalzt Hier wirkt sich das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) praktisch aus Der Arbeitnehmer Kenn seinen Wohnsitz frei wählen Dem Arbeitgeber ist es j.u aller Hegel verwehrt, darauf Einfluß zu nehmen Das odeutet für die arbeitsvertraglichen Beziehungen, daß dem Arbeitgeber - sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den Umstanden ergibt - hmsichtlicn des Arbeitsv eges keine Hechte zustehen, dann aber auch keine Pf identen auferlegt sind 4 Der Senat verkennt nicht, daß der Ausfall des Arbeitsentgelts oder eines entsprechenden Lohnersatzes m Pallen dieser Art für viele Arbeitnehmer, die nur mit Erschwernissen ihren Arbeitsplatz erreichen können, ein soziales Problem darstellt Im besonderen Pall der werdenden Mutter ist der Mutterschutz, der ihnen das Wegerisiko nicht abnimmt, unvollkommen.
- BAG, 08.09.1978 - 3 AZR 418/77
Berechnungszeitraum - Schwangerschaft - Mehrarbeit - Nachtdienst - Sonntagsdienst …
Dadurch soll jeder Anreiz für die werdende Mutter entfallen, entgegen den Verboten die Arbeiten zu ihrem und des Kindes Schaden aus wirtschaftlichen Gründen fortzusetzen (BAG 22, 418 [421] = AP Nr. 4 zu § 11 MuSchG 1968 [zu III 1 der Gründe]; BAG AP Nr. 7 zu § 11 MuSchG 1968 [zu 1 1 b der Gründe];… Bulla-Buchner, MuSchG, 4. Aufl., § 11 Anm. 1 und 55;… Meisel-Hiersemann, MuSchG, 2. Aufl., Ein leitung, Anm. 24). - BAG, 01.10.1997 - 5 AZR 685/96
Mutterschutzlohn und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Damit handelt es sich nicht um den Fall, daß das Beschäftigungsverbot allein wegen des Wegerisikos ausgesprochen wurde, für den das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch auf Mutterschutzlohn verneint hat (Urteil vom 7. August 1970 - 3 AZR 484/69 - AP Nr. 4 zu § 11 MuSchG 1968). - BAG, 05.07.1995 - 5 AZR 135/94
Mutterschutz - Beschäftigungsverbot - Arbeitsunfähigkeit
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß das Beschäftigungsverbot die alleinige und nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit sein muß; nur dann wird ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts ausgelöst (BAGE 22, 418 = AP Nr. 4 zu § 11 MuSchG 1968; Urteil vom 22. März 1995, BAGE 79, 307; vgl. auch BSG Urteil vom 17. April 1991 - 1/3 RK 21/88 - BB 1991, 1642 = NZA 1991, 909).
- LAG Hessen, 14.04.2008 - 17 Sa 1855/07
Mutterschutzlohn und Beschäftigungsverbot
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 07. August 1970 - 3 AZR 484/69 - AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 4) , der auch die Kammer folgt, besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 MuSchG , wenn der Arbeitsausfall nicht darauf zurückzuführen ist, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind nicht durch die Fortdauer der Beschäftigung oder wie hier der zulässig zugewiesenen Ersatztätigkeit gefährdet sind, sondern die Gefährdung in dem Weg oder der Fahrt von und zu der Arbeit begründet ist, die Verrichtung der Tätigkeit dagegen keinen Bedenken unterliegt.Einer Rechtsfortbildung zu Lasten des Arbeitgebers durch die Rechtsprechung steht hierbei schon entgegen, dass gemäß Art. 6 Abs. 4 GG Schutz und Fürsorge der Mutter der "Gemeinschaft" obliegen und dieser Verfassungsauftrag dem Gesetzgeber vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, andererseits, nachdem der Arbeitnehmer das Wegerisiko grundsätzlich selbst zu tragen hat, kein Anknüpfungspunkt vorhanden ist, es gerade im Fall der schwangeren Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber zu übertragen ( BAG 07. August 1970 - 3 AZR 484/69 - aaO) .
- ArbG Frankfurt/Main, 17.10.2007 - 22 Ca 1490/07
Anspruch auf Mutterschutzlohn im Falle eines Beschäftigungsverbot aufgrund einer …
Die von der Beklagten in Anspruch genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07. August 1970, 3 AZR 484/69, AP Nr. 4 zu § 11 MuSchG 1968, ist nach Meinung der Klägerin auf die heutigen Verhältnisse nicht mehr anwendbar, da die werdende Mutter keinen wirtschaftlichen Schutz hätte, sofern ihr ein Beschäftigungsverbot wegen des immensen Verkehrsaufkommens im Ballungsgebiet Rhein-Main, mit dem das Verkehrsaufkommen im Jahr 1970 nicht zu vergleichen sei, ausgesprochen werde.Die Beklagte vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG, U. v. 07.08.1970, 3 AZR 484/69 in AP Nr. 4 zu § 11 MuSchG 1968, U. v. 22.04.1998, 5 AZR 478/97) sowie unter Vorlage eines Urteils des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08. Mai 2007, 5 Ca 7918/06 (in Kopie: Bl. 36-48 d.A.) die Auffassung, dass der von der Klägerin mit der vorliegenden Klage auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 MuSchG geltend gemachte Vergütungsanspruch der Klägerin nicht zustehe, da nicht das Verbot der Beschäftigung die Ursache für den Arbeitsausfall darstelle, sondern vielmehr das Verbot des Anfahrtswegs zur Arbeitsstelle kausal für den Arbeitsausfall sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: BAG vom 07.08.1970, 3 AZR 484/69, AP Nr. 4 zu § 11 MuSchG 1968) umfasst § 3 MuSchG nicht die Fälle, in denen der Arzt die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit und zurück verbietet, die Gefährdung also aufgrund des Anfahrtswegs besteht, obwohl die Arbeitnehmerin ohne die Fahrt an ihrem Arbeitsplatz arbeiten könnte.
- LAG Berlin, 27.06.1996 - 7 Sa 10/96
Zahlung des Arbeitsentgelts; Beschäftigungsverbot; Mutterschutz; …
Es ist zwar richtig, dass die werdende Mutter keinen Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG verlangen kann, wenn sie nur deswegen nicht arbeiten kann, weil ihr der Arzt oder die Ärztin wegen ihrer Schwangerschaft die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit und zurück verboten haben, obgleich die Arbeitnehmerin ohne die Fahrt an ihren Arbeitsplatz arbeiten könnte (BAG, Urteil vom 7.8.1970 - 3 AZR 484/69 -, AP Nr. 4 zu § 11 MuSchG 1968); denn § 3 Abs. 1 MuSchG verlangt eine Gefährdung bei Fortdauer der Beschäftigung, stellt also auf das Beschäftigungsrisiko ab und lässt das Wegerisiko nicht genügen. - BAG, 11.11.1970 - 4 AZR 522/69
Auflösung eines eingetragenen Vereins - Tarifvertragspartei - Liquidationsstadium …
Im übrigen hat schon das Reichsarbeitsgericht ausgefuhrt (RAG ARS Band 14, Seite 595 , daß, wenn hier im Vereins recht eine Lucke angenommen werden soll, diese nicht seitens der Rechtsprechung ohne weiteres zu schließen sei, indem man die Abwicklung des Tarifvertrages der Abwicklung des Veremsvermogens glexchstellt Es ist nämlich nicht zutreffend, daß nur exne solche Regelung exnzig moglxch und sachgerecht ware Vielmehr ist denkbar, daß eine gesetzliche Regelung nicht von einer Ergänzung des Verexnsrechts ausgeht, sondern daß aer Gesetzgeor 121 eine speziell tarifrechtliche Regelung für ausreichend halt, z B ähnlich der, wie sie in § 3 Abs. 3 TVG für den Pall des Austritts aus dem Verband getioffen worden ist Dementsprechend konnte z B bestimmt werden, daß die Normen eines Tarifvertrages auch bei Verbandsauflosung bis zu seinem Zeitablauf oder bis zum nächsten ordentlichen Kündigungszeitpunkt fortgelten«, In einem solchen Pall ware aber der obligatorische Teil des Tarifvertrages genauso wie nach dem bestehenden Vereinsrecht weggefallen, die von den Klägerinnen hier im Antrag zu 1) begehrten Durchfuhrungspflichten konnten nicht mehr erfüllt wer den Unter diesen Umstanden kann es auch heute nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, eine von mehreren möglichen Losungen zur Ausfüllung einer vielleicht bestehenden Gesetzeslücke zu wählen Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, sei es bei einer Ergänzung oder Änderung des Vereinsrechts, sei es bei einer Novellierung des Tarifvertragsgesetzes oder durch andere gesetzgeberische Maßnahmen ggf«, auch die Präge des Port bestandes -von tariflichen Durchfuhrungspflichten bei Vereinen im Liquiaationsstadium zu regeln (vgl hierzu auch die Entscheidung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 7"August 1970 - 3 AZR 484/69 -â- > zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt - demnächst AP Nr ? zu § 11 MuSchG 196S, hiernach ist auch die Regelung des Wegensikos im Mutterschutzrecht dem Gesetzgeber vorzubehalten) Ist aber nach allem daran festzuhalten, daß nach dem geltenden Recht jedenfalls der obligatorische Teil eines Tarifvertrages mit der Verbandsauflosung wegfallt, so war der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch im Antrag zu 1), der nur Durchfuhrungspflichten betrifft, abzuweisen Ob der Tarifvertrag vom 17 Marz 1966 möglicherweise auf seinen normativen Teil beschrankt fortbestehen konnte, bedarf hier keiner näheren Untersuchung (…vgl«, hierzu Prey, RdA 1963 S 363 ff , Krischker, aaO S«, 18 ff , ferner Herschel , Tariffahigheit und Tarifmacht, 1932, S«, 18, und roeitsrecht, 50 - 55 ufl , 1968, S 52)c Der zweite Antrag der Klägerinnen bet u f f t zwar die Portgeltung des Tarifvertrags gerade m seinem normativen Teil, doch fehlt es hier an dem erforderlichen Rechtsschutzmteresse an alsbaldiger Feststellung dessen, was die Klägerinnen mit diesem Antrag begehren Als Zwischenfeststellungsklage zum Begehren der Klägerinnen im Antrag zu 1) ist der Antrag zu 2) unzulässig, weil hierfür gemäß § 280 ZPO Voraussetzung ist, daß von dem Bestehen oder Nichtbestehen des im Antrag zu 2) behaupteten Rechtsverhältnisses die Entscheidung des Antrags zu 1) ganz oder zum Teil abhangt Das ist hier nicht der Fall Denn da es im vorliegenden Fall auf die Fortgeltung des normativen Teiles des Tarifvertrages für die Entscheidung des Antrags zu 1) nicht ankommt und daher eine Erörterung m den Gründen zur Entscheidung des Antrags zu 1) gar nicht erforderlich ist, kann das Begehren im Antrag zu 2) auch nicht zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage gemacht werden.
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