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Rechtsprechung
   BAG, 12.12.1956 - 2 AZR 11/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,272
BAG, 12.12.1956 - 2 AZR 11/56 (https://dejure.org/1956,272)
BAG, Entscheidung vom 12.12.1956 - 2 AZR 11/56 (https://dejure.org/1956,272)
BAG, Entscheidung vom 12. Dezember 1956 - 2 AZR 11/56 (https://dejure.org/1956,272)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 3, 321
  • NJW 1957, 763
  • DB 1957, 335
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 27.09.1988 - 3 AZR 59/87

    Auskunft eines Steuerberaters über Konkurrenz

    Sie betreibt damit ein Handelsgewerbe (BAGE 3, 321, 323 = AP Nr. 4 zu § 59 HGB, zu 1 der Gründe).

    Die Tätigkeit eines Steuerberaters ist kaufmännischer Art. Nach der Verkehrsauffassung sind als kaufmännische solche Dienste anzusehen, zu deren Erledigung ein gewisses Maß kaufmännischer Kenntnisse und Erfahrungen, mindestens aber auch kaufmännische Übung gehörten (BAGE 3, 321, 325 = AP Nr. 4 zu § 59 HGB, zu 2 der Gründe).

  • BAG, 28.01.1966 - 3 AZR 374/65

    Steuerberatungsgesellschaft - GmbH - Handelsgesellschaft - Vorschriften für …

    HGB (im Anschluß an BAG 3, 321' und 10, 7 6 ) .

    der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene Steuerberatungsgesellschaft Prinzipal, ihre auf dem Gebiete der Steuorberatung tätigen Gehilfen sind Handlungsgehilfen im Sinne des Handelsgesetzbuches, Insofern hat das Steuerberatungsgesetz nichts Neues gebracht , so daß der Senat an der dahingehenden bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festhalten kann, auch wenn sie aus der Zeit vor der Geltung des Steucrberatungsgesetzes stammt (vgl0 BAG 3, 321 = . AP Nr° 4 zu « § 59 HGB; BAG 10, 76 a AP Nr0 17 zu § 74 HGB).

    die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: BAG 3, 321 /~'323 f f - AP Nr« 4 zu § 59 HGB; BAG 10, 76 / ~ 8 1 y = AP Nr, 17 zu § 74 HGB),.

  • BAG, 13.10.1960 - 5 AZR 104/59

    Handlungsgehilfe - Karenzentschädigung - Wettbewerbsverbot - Gehaltsgrenzen - …

    a) Rechtsfehlerfrei ist zunächst die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei Handlungsgehilfe bei der Beklagten gewesen" Nach § 59 Satz 1 Halbsatz 1 HGB ist Handlungsgehilfe derjenige, der in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist" Die Beklagte als GmbH gilt nach § 13 Abs" 3 Gmbli-Gesetz als "Handelsgesellschaft" im Sinne des Handelsgesetzbuches mit der Folge, daß sie nach § 6 HGB ohne Rücksicht auf den Gegenstand ihres Unternehmens als Kaufmann, d"ho nach § 1 Abs" 1 HGB so behandelt wird, wie wenn sie ein Handelsgewerbe im Sinne der § § 1 - 3 HGB betreiben würde (vgl" BAG 3, 321 /5235 324/ = AP Nr" 4 zu § 59 HGB mit zustimmender Anmerkung von Hefermehl und weiteren Nach- 10.

    weisen) Demnach ist auch derjenige, der in einer Handelsgesellschaft kaufmännische Dienste gegen Entgelt leistet, Handlungsgehilfe (vgl- BAG 3, 321 /.325 7 = AP Nr. 4 zu § 59 HOB mit Anm voi>Hefermehl) " Zu der Art der vom Kläger für die Beklagte geleisteten Dienste hat das Landesarbeitsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger in dem Virtschaftsprüfungsunternehmen der Beklagten die Steuerung Rechtsfragen der Kunden der Beklagten bearbeitet hat, Daß eine solche Tätigkeit eine kaufmännische Tätigkeit im Sinne des § 59 Satz 1 Halbsatz 1 HGB ist, hat das Bundesarbeitsgericht in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung BAG 3, 321 k.325, 326/ für einen gleichliegenden Pall ausgesprochen, worauf hiermit verwiesen werden kann.

  • BAG, 28.04.1988 - 2 AZR 567/87

    Kündigung einer Zahntechnikerin - Abgrenzung gewerbliche …

    Ist aus tariflichen Regelungen kein sicherer Schluß auf eine bestimmte Verkehrsanschauung über das Wesen einer bestimmten Tätigkeit zu ziehen, so ist zu prüfen, was dem Tun das eigentliche Gepräge im Hinblick auf den Betriebszweck gibt (BAGE 1, 92 = AP, aa0 - vgl. auch BAGE 3, 321; 5, 98 = AP Nr. 4 und 5 zu § 59 HGB sowie Urteile vom 11. November 1954 - 2 AZR 70/53 - und vom 26. Januar 1956 - 2 AZR 197/54 - AP Nr. 2 und 3 zu § 59 HGB).
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