Rechtsprechung
| BAG, 11.04.1958 - 1 ABR 4/57 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Gruppenwahl - Betriebsratsmitglieder - Ersatzmänner - Betriebsrat - Ungerade Zahl von Mitgliedern
Verfahrensgang
- LAG Hessen, 30.08.1957 - V LBR 4/57
- BAG, 11.04.1958 - 1 ABR 4/57
Papierfundstellen
- BAGE 5, 274
- DB 1958, 742
- DB 1958, 743
Wird zitiert von ... (9)
- BAG, 24.04.2024 - 7 ABR 26/23
Betriebsratswahl - weniger Wahlbewerber als Sitze
Rn. 36 (2) Im Wege einer auf den Vorrang des gesetzgeberischen Willens zur Bildung von Betriebsräten abhebenden Rechtsfortbildung hat das Bundesarbeitsgericht zum Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 - BetrVG 1952 (BGBl. I S. 681) - bereits entschieden, dass es der Wirksamkeit einer Wahl des Betriebsrats nicht entgegensteht, wenn die der Belegschaftsgröße nach § 9 BetrVG entsprechende Zahl der Betriebsratsmitglieder nicht erreicht wird, weil nicht genügend Kandidaten aufgestellt worden sind (BAG 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 - zu II der Gründe, BAGE 5, 274; vgl. dazu auch Kohte jurisPR-ArbR 51/2023 Anm. 6).Insoweit ist die Argumentation der frühen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, "[i]m Vordergrund" müsse "der Wille des Gesetzgebers stehen, dass überhaupt ein Betriebsrat zu bilden ist" und "[d]emgegenüber" müsse "die Frage der Größe des Betriebsrats zurücktreten" (vgl. BAG 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 - zu II der Gründe, BAGE 5, 274) nicht relativiert.
Auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Ersten Senats vom 11. April 1958 (- 1 ABR 4/57 - BAGE 5, 274) und der im betriebsverfassungsrechtlichen Schrifttum zu § 11 BetrVG 1952 ebenso wie zu § 11 BetrVG 1972 vertretenen Ansicht, dem Fehlen einer ausreichenden Anzahl von wählbaren Arbeitnehmern stehe der Mangel an Wahlbewerbern gleich (vgl. zB Neumann-Duesberg Betriebsverfassungsrecht 1960 S. 241;… Galperin/Marienhagen BetrVG 5. Aufl. § 11 Rn. 10;… Erdmann/Jürging/Kammann BetrVG 1972 § 9 Rn. 7), haben weder die Norm noch andere betriebsverfassungsorganisatorische Vorgaben insoweit Änderungen erfahren.
- BVerwG, 20.06.1990 - 6 P 2.90
Sitzverteilung bei Unterlassen der Einreichung eines Wahlvorschlages
Eine Wahlanfechtung, die - wie dargelegt - zur Wiederholungswahl führt, läßt sich auf diese Vorschriften ebensowenig stützen (vgl. zu § 22 BetrVG 1953: BAGE 5, 274, 278), wie umgekehrt eine erfolgreiche Wahlanfechtung kein "Sinken" im Sinne der Vorschrift bedeutet (vgl. BVerwGE 32, 182, 184 f.).Darunter ist vielmehr nur die n a c h t r ä g l i c h e Verminderung der Zahl der Personalratsmitglieder, zum Beispiel als Folge des Ausscheidens von Mitgliedern aus der Dienststelle, zu verstehen (vgl. zu § 22 BetrVG 1953: BAGE 5, 274, 277).
Demgegenüber tritt die Frage der Größe des Personalrats zurück (vgl. auch BAGE 5, 274, 278).
- LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Wirksamkeit Betriebsratswahl - Auflösung des gewählten Betriebsrats
Rn. 43 Soweit sich die Arbeitgeberin dagegen wende, dass die Vorschrift mehrfach analog angewandt worden sei - erstens hinsichtlich der zu wenigen Bewerber, zweitens hinsichtlich des mehrfachen Zurückgehens in der Stufe - sei darauf hinzuweisen, dass für den nach dem Wortlaut eigentlichen vorgesehenen Anwendungsfall anerkannt sei, dass ggf. mehrfach in der Staffel des § 9 BetrVG zurückzugehen sei (vgl. BAG, Beschluss vom 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 - ErfK/Koch, § 11 BetrVG, Rn. 11).Auch das Bundesarbeitsgericht gehe in einer älteren Entscheidung davon aus, dass es dem grundsätzlichen Willen des Gesetzgebers entspräche, dass Betriebsräte gewählt würden und die Größe des Betriebsrats demgegenüber zurückstehen müsste (BAG, Beschluss vom 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 -).
Unterschreitet die Anzahl der Wahlbewerber die Anzahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, ist § 11 BetrVG entsprechend anzuwenden (vgl. BAG, Beschluss vom 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 -, Rn. 13; LAG Düsseldorf…, Beschluss vom 04. Juli 2014 - 6 TaBV 24/14 -, Rn. 27; juris).
Rn. 66 (c) Die analoge Anwendung des § 11 BetrVG wird bestätigt durch den Regelungszusammenhang zwischen § 1 Abs. 1 BetrVG und § 9 BetrVG, der dahin geht, dass unter der Voraussetzung, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden, dass also überhaupt ein Betriebsrat zu bilden ist, die Frage seiner Größe demgegenüber zurücktritt (vgl. BAG, Beschluss vom 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 -, Rn. 13, juris).
- ArbG Essen, 04.02.2014 - 2 BV 69/13
Keine Nachfrist für Wahlvorschläge bei zu wenigen Wahlbewerbern / Anfechtung …
Verkleinert wird dann ein- oder mehrmals immer in 2er-Schritten, so dass stets ein Betriebsrat mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern entsteht (so zum seinerzeit geltenden Wahlverfahren mit Gruppenwahl: BAG vom 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 - AP Nr. 1 zu § 6 WahlO z. BetrVG = DB 1958, 742 = BB 1958, 701).In dem Urteil des BAG vom 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 - (…a.a.O., [ Rz.13]) heißt es insoweit:.
- LAG Hamburg, 14.06.2023 - 7 TaBV 1/23
Teilnahme an Videokonferenz aus dem Ausland; Größe des Betriebsrats
- BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 93/87
Wahlbeteiligung Arbeiter und Angestellte
Vielmehr ist ein Verstoß gegen die zwingende Vorschrift zur Berücksichtigung der Gruppen bei der Bildung und tatsächlichen Zusammensetzung des Wahlvorstandes nach § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG, wenn er nicht berichtigt worden ist, nicht derart gelagert, daß hierdurch schlechthin das Wahlergebnis objektiv weder geändert noch beeinflußt werden konnte (vgl. BAGE 1, 317, 319 = AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG für den Fall der Bestellung eines Wahlvorstandes durch einen nicht mehr im Amt befindlichen Betriebsrat; BVerwGE 9, 357, 360 = AP Nr. 1 zu § 6 WahlO z. PersVG sowie BAGE 27, 163, 166 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz, zu II 4 der Gründe, für Fälle nicht ordnungsgemäßer Zusammensetzung des Wahlvorstandes;… siehe auch Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 19 Rz 14;… Dietz/Richardi, aaO, § 19 Rz 19). - LAG Sachsen, 17.03.2017 - 2 TaBV 33/16
Anforderungen an die Form der Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens zur …
Diesen Wunsch respektiert der Gesetzgeber, wenn er bei einem nachträglichen Absinken dieser Zahl Neuwahlen vorschreibt (BAG vom 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 - Juris zur wortidentischen Regelung des § 22 Abs. 1 b BetrVG 1952 ).Denn wenn dort die Rede davon ist, dass die nächst niedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen sei, so schließt das nicht aus, in Fällen, in denen dies notwendig ist, auch noch weiter hinunterzugehen (BAG vom 11. April 1958, a. a. O. zu der mit Ausnahme einer Bezugnahme auf § 9 BetrVG 1952 mit § 11 BetrVG in der seit 28. Juli 2001 geltenden Fassung wortidentischen Regelung in § 11 BetrVG 1952 ).
Ist es hiernach möglich, auch über die Vorschrift des § 11 BetrVG hinaus die Stärke des Betriebsrates zu vermindern, wie das z. B. der Fall sein kann, wenn mehrere Vorschlagslisten innerhalb einer Gruppe zusammen nicht die im Gesetz vorgesehene Zahl von Vorschlägen enthalten, so folgt hieraus, dass auch der Umstand die Anfechtbarkeit nicht begründet, dass etwa eine Vorschlagsliste lediglich vier Namen enthalten hat (so in dem vom BAG [vom 11. April 1958, a. a. O.] zu beurteilenden Sachverhalt) oder durch Ablehnung der Wahl, wie hier - weniger als fünf Gewählte verbleiben.
- LAG Schleswig-Holstein, 07.09.1988 - 3 TaBV 2/88
Zur Frage einer Neuwahl des Betriebsrats wegen Ablehnung des Amtes eines …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.10.1960 - P 3/60
Sittenwidrige Wahlbeeinflussung bei der Neuwahl eines Personalrates; Wählbarkeit …
Bei der angefochtenen Personalratswahl ist in der Arbeitergruppe nicht nur gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, sondern auch über die Wählbarkeit verstoßen worden, die zwar von der Antragstellerin nicht als Anfechtungsgründe vorgebracht worden sind, die der Senat entsprechend der im Beschlußverfahren geltenden Offizialmaxime jedoch gleichwohl zu berücksichtigen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. im Bereich erwartenden Begriffs BVerwG vom 5.11.1957 sowie vollen Begriff vom 27.11.1959 - VII P 18.58 - AP Nr. 1 zu § 6 WahlO z. PersVG).
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