Rechtsprechung
| BFH, 28.05.2003 - VII B 189/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 76 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AnfG §§ 1 7 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76
Duldungsbescheid; Wert von Grundpfandrechten - datenbank.nwb.de
Hinweispflicht des Gerichts; Wert eines Grundpfandrechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2003, 1287
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98
NZB; grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel
Auszug aus BFH, 28.05.2003 - VII B 189/02
Unbeschadet der Mängel in der Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. dazu den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204, 205) geht die Rüge fehl, das FG habe seine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO dadurch verletzt, dass es den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass es den Vortrag zum Verkehrswert des Grundstücks und zur Valutierung des Grundpfandrechts für unsubstantiiert und die Frage, dass die Eltern des Klägers zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung bereits erkannt hätten, dass aufgrund der durchgeführten Außenprüfung mit erheblichen Steuernachforderungen zu rechnen sei, für entscheidungserheblich hielt. - BFH, 01.10.2002 - VII B 91/02
Zeugnisverweigerungsrecht; Zwischenurteil - Verlesung einer Zeugenaussage
Auszug aus BFH, 28.05.2003 - VII B 189/02
Denn nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Finanzgerichts --FG-- (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2002 VII B 91/02, BFH/NV 2003, 192, 193, m.w.N.) kam es auf die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Verkehrswert des übernommenen Grundstücksanteils unter dem Wert der Grundpfandrechte lag, schon deshalb nicht an, weil der Kläger vor dem FG nicht dargelegt hat, ob und in welcher Höhe das auf dem Grundstück lastende Grundpfandrecht überhaupt noch valutiert gewesen ist. - BFH, 28.11.1991 - XI R 13/90
Berücksichtigung einer Erweiterung des Klageantrags im Revisionsverfahren - …
Auszug aus BFH, 28.05.2003 - VII B 189/02
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend fachkundig vertreten war (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 13/90, BFH/NV 1992, 609;… Senatsbeschluss vom 17. April 1997 VII B 200/96, BFH/NV 1997, 693). - BFH, 17.04.1997 - VII B 200/96
Vorgehen gegen die vom Vollziehungsbeamten in der Wohnung des Steuerpflichtigen …
Auszug aus BFH, 28.05.2003 - VII B 189/02
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend fachkundig vertreten war (…vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 13/90, BFH/NV 1992, 609; Senatsbeschluss vom 17. April 1997 VII B 200/96, BFH/NV 1997, 693).
- BFH, 03.04.2008 - I B 77/07
Betriebsprüfer als Zeuge - Trennung eines Klageverfahrens - unsubstantiierter …
Dies gilt auch für eine erkennbar fehlende Substantiierung (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 189/02, BFH/NV 2003, 1287;… weiter evtl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2004 IX B 125/03, BFH/NV 2004, 973). - BFH, 12.08.2004 - VII S 25/03
Erfolgsaussichten einer auf grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmängel …
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend fachkundig vertreten war (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2003 VII B 189/02, BFH/NV 2003, 1287, m.w.N.).
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Rechtsprechung
| BFH, 04.06.2003 - VII B 338/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
AO 1977 § 284; ; AO 1977 § ... 284 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 284 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 284 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 102; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de
AO § 284
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - datenbank.nwb.de
Zeitpunkt der Einleitung eines Offenbarungsverfahrens
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2003, 1287
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 24.04.1998 - X B 155/97
Anforderungen an Beschwerdegründe bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BFH, 04.06.2003 - VII B 338/02
Allein dies hätte ihm jedoch auch nicht weitergeholfen, da es für die Frage der Entscheidungserheblichkeit auf die materiell-rechtliche Sicht des FG ankommt (vgl. den BFH-Beschluss vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331). - BFH, 29.04.2002 - VII B 143/01
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; eidesstattliche Versicherung; …
Auszug aus BFH, 04.06.2003 - VII B 338/02
Hiernach ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Zuwarten über einen "längeren Zeitraum" infolge der deshalb bei dem Betroffenen eingetretenen Ungewissheit zu einem Ermessensfehler der Behörde führen kann (vgl. insoweit den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2002 VII B 143/01, BFH/NV 2002, 1124, in dem der beschließende Senat die Auffassung vertreten hat, dass ein Zeitraum von knapp fünf Monaten zwischen dem ergebnislosen Vollstreckungsversuch und der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 beseitigt noch zwingend einen Ermessensfehler der Behörde begründet).
- BFH, 23.02.2005 - IX B 198/03
Wirtschaftliches Eigentum
Ein Verfahrensmangel ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil nach der (insoweit maßgebenden) materiell-rechtlichen Sicht des FG dieser Vortrag für die getroffene Entscheidung unerheblich war (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 338/02, BFH/NV 2003, 1287).
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