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Rechtsprechung
   BFH, 26.01.2005 - VII R 22/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,10792
BFH, 26.01.2005 - VII R 22/04 (https://dejure.org/2005,10792)
BFH, Entscheidung vom 26.01.2005 - VII R 22/04 (https://dejure.org/2005,10792)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 2005 - VII R 22/04 (https://dejure.org/2005,10792)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    UStG § 17 Abs. 1; ; UStG § ... 18 Abs. 1 Satz 3; ; InsO § 87; ; InsO § 95; ; InsO § 95 Abs. 1 Satz 3; ; InsO § 96; ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 218 Abs. 1; ; AO 1977 § 220 Abs. 1; ; AO 1977 § 220 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 220 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 226 Abs. 1; ; AO 1977 § 251 Abs. 3; ; BGB § 387

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO § 220; AO § 226 Abs. 1; BGB § 387
    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzverfahren; Aufrechnung; USt-Sondervorauszahlung

  • datenbank.nwb.de

    Verrechnung der Sondervorauszahlung im Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung; Notwendigkeit der Fälligkeit von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis; Ausschluss der Aufrechnung bei Vorliegen von Aufrechnungsverboten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 218 Abs 1, AO 1977 § 220, AO 1977 § 251 Abs 3, UStG § 18 Abs 1, InsO § 95, InsO § 96
    Aufrechnung; Fälligkeit; Insolvenz; Steuerfestsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1210
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.12.2002 - I R 33/01

    Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 26.01.2005 - VII R 22/04
    Diese Einschränkung greift freilich dann nicht Platz, wenn der Anspruch des FA keiner Festsetzung durch Steuerbescheid nach § 218 Abs. 1 AO 1977 zugänglich ist, weil das FA wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch § 87 InsO gehindert ist, seine Steuerforderungen durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630).
  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Auszug aus BFH, 26.01.2005 - VII R 22/04
    Die Gegenforderung des FA ist, was auch das FG und die Beteiligten nicht in Zweifel ziehen, im Februar 2002 entstanden gewesen; denn der Anspruch des FA auf Umsatzsteuervorauszahlungen entsteht mit dem Ende des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums --hier: 31. Mai bzw. 30. Juni 2001-- (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Januar 1997 V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716).
  • BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 26.01.2005 - VII R 22/04
    Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Mai 2004 VII R 45/03 (BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815) entschieden.
  • BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90

    Voraussetzungen für Entstehung eines steuerlichen Erstattungsanspruchs

    Auszug aus BFH, 26.01.2005 - VII R 22/04
    Die Forderung, gegen die das FA aufgerechnet hat, war zwar bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht festgesetzt, sie war jedoch bereits vor Verfahrenseröffnung dadurch begründet, dass die Schuldnerin vor Verfahrenseröffnung (vgl. § 48 Abs. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung --UStDV--) eine Sondervorauszahlung entrichtet hatte, die von vornherein unter der auflösenden Bedingung gezahlt worden ist, dass sie mit der Vorauszahlung des letzten Voranmeldungszeitraums zu verrechnen bzw. in dem betreffenden Zeitpunkt zu erstatten ist; das schließt die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus, weil der entstandene Erstattungsanspruch bereits vor Verfahrenseröffnung (aufschiebend bedingt) gegeben war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791).
  • BFH, 17.05.1984 - V R 80/77

    Feststellungsverfahren - Tauglicher Gegenstand - Forderungsidentität - …

    Auszug aus BFH, 26.01.2005 - VII R 22/04
    Da das FA nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen kann, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, …und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), greift § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht ein.
  • BFH, 18.11.1999 - V B 73/99

    Gesamtvollstreckungsverfahren; Feststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 26.01.2005 - VII R 22/04
    Da das FA nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen kann, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), greift § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht ein.
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZR 147/06

    Wirksamkeit einer Aufrechnung des Finanzamtes im Zusammenhang mit …

    Die Entscheidung vom 26. Januar 2005 (VII R 22/04) betrifft - entgegen dem in [...] veröffentlichten Leitsatz - nicht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
  • OLG Celle, 21.03.2006 - 14 U 182/05

    Aufrechnung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis; Entstehung des Anspruchs auf …

    Dann aber entsteht der Anspruch des Finanzamts - und damit hier auch die maßgebliche Gegenforderung für den Zeitraum Januar 2002 - auf Umsatzsteuervorauszahlung mit dem Ende des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums, d. h. hier mit Ablauf des 31. Januar 2002 (vgl. BFH, Urteile v. 26. Januar 2005, VII R 22/04, BFH/NV 2005, 1210; v. 31. Mai 2005, VII R 71/04, StE 2005, 2147;… v. 4. Mai 2004 a. a. O.; je m. w. N.).

    Die Fälligkeit der Forderung des Finanzamts und damit hier die Gegenforderung der Beklagten richtet sich dann nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO (vgl. BFH, Urt. v. 26. Januar 2005, a. a. O., veröffentlicht auch bei juris, dort Rn. 8 m. w. N.).

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